
Die Cadmium-Vorsorge ist die arbeitsmedizinische Vorsorge für alle Beschäftigten, die bei ihrer Tätigkeit gegenüber Cadmium oder Cadmiumverbindungen exponiert sein können. Sie ist im DGUV-Empfehlungswerk unter dem Kürzel E CAD geregelt (Fassung Januar 2022, Grenzwerte aktualisiert 2024) und in die ArbMedVV-Systematik aus Pflicht-, Angebots-, nachgehender und Wunschvorsorge eingebettet. Schutzziel ist die Früherkennung cadmiumassoziierter Erkrankungen — primär Lungen- und Nierenkarzinom (BK 1104), tubuläre Nephropathie, Lungenemphysem und Osteomalazie.
Cadmium (Cd, CAS 7440-43-9) ist ein silberweißes, weiches Schwermetall mit einem Schmelzpunkt von 321 °C. In der Hitze verbrennt es zu braunem Cadmiumoxidrauch (CdO), der besonders inhalationstoxisch wirkt. Cadmium und nahezu alle seine Verbindungen sind nach TRGS 905 und CLP-Verordnung als krebserzeugend Kategorie 1B (oberhalb 0,01 %) eingestuft — die IARC führt Cadmium seit 1993 in der Humankanzerogen-Gruppe 1. Die Cadmium-Vorsorge verfolgt zwei Ziele: erstens die individuelle Beratung zu Gefährdung, Schutzmaßnahmen, Tabakkonsum und Hygiene, zweitens die Früherkennung berufsbedingter Nieren-, Lungen- und Knochenerkrankungen — und das auch lange nach Ende der Exposition durch die nachgehende Vorsorge.
Aufgenommen wird Cadmium fast ausschließlich inhalativ — kleine Partikel der A-Staub-Fraktion gelangen über die Lunge ins Blut, wo sie an Metallothionein gebunden in die Niere transportiert werden. Die dermale Aufnahme spielt eine untergeordnete Rolle. Kritisch ist die enorme biologische Halbwertszeit von 10–30 Jahren im Gewebe: Wer einmal exponiert war, akkumuliert Cadmium ein Leben lang in der Nierenrinde — daher die Pflicht zur nachgehenden Vorsorge.
Die Cadmium-Vorsorge ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt — konkret in Anhang Teil 1 Nr. 2 (Pflicht- und Angebotsvorsorge bei Gefahrstoffen) sowie in Verbindung mit § 11 GefStoffV für krebserzeugende Stoffe der Kategorie 1A/1B. Die DGUV Empfehlung „Cadmium und Cadmiumverbindungen“ (E CAD) konkretisiert die fachärztliche Durchführung in der 2. Auflage der DGUV Empfehlungen (September 2024).
Relevante Rechtsgrundlagen (Stand April 2026):
| Regelwerk | Inhalt / Bedeutung |
|---|---|
| ArbMedVV | Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, Anhang Teil 1 Nr. 2 |
| GefStoffV | Gefahrstoffverordnung mit EU-CMR-Anpassungen |
| TRGS 561 | Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen — zentrale Schutzmaßnahmen-TRGS |
| TRGS 900 | Arbeitsplatzgrenzwert Cadmium: 2 µg/m³ E-Staub |
| TRGS 903 | Biologische Grenzwerte (Stand 2024) |
| TRGS 910 | Akzeptanzkonzentration 0,9 µg/m³, Toleranzkonz. 2 µg/m³ (A-Staub) |
| TRGS 905 | Verzeichnis CMR-Stoffe: Cadmium Kat. 1B |
| TRGS 528 | Schweißtechnische Arbeiten an Cd-beschichteten Werkstücken |
| BKV | BK 1104 „Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen“ |
| REACH Anh. XVII | Verwendungsbeschränkungen seit 2011 |
Die ArbMedVV unterscheidet drei Vorsorgearten plus die für Cadmium zwingend erforderliche nachgehende Vorsorge:
Pflichtvorsorge ist nach AMR 11.1 zu veranlassen bei Tätigkeiten mit Cadmium und Cadmiumverbindungen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (2 µg/m³ E-Staub) nicht eingehalten wird, eine wiederholte Exposition gegenüber krebserzeugenden Cadmiumverbindungen der Kategorie 1A/1B nicht ausgeschlossen werden kann, oder die Cadmiumverbindung hautresorptiv ist und Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann. In der Praxis betrifft dies praktisch alle Cadmium-Verarbeitungsbetriebe.
Angebotsvorsorge ist anzubieten bei Tätigkeiten mit Cadmium, wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge zu veranlassen hat — etwa bei einmaligen, gut gekapselten oder nur kurzzeitigen Arbeiten.
Nach dem Ausscheiden aus der Tätigkeit ist eine nachgehende Vorsorge anzubieten. Wegen der Halbwertszeit von 10–30 Jahren kann ein cadmiumbedingter Tubulusschaden, ein Lungenemphysem oder ein Karzinom Jahrzehnte nach der letzten Exposition manifest werden. Der Unternehmer meldet alle gefährdeten Beschäftigten über das Portal DGUV Vorsorge an.
Auf Wunsch der versicherten Person zu ermöglichen. Bei krebserzeugenden Cadmiumverbindungen bleibt das Recht auf Wunschvorsorge stets erhalten.
| Vorsorgeart | Erstvorsorge | Erste Nachvorsorge | Folgevorsorgen |
|---|---|---|---|
| Pflichtvorsorge | vor Aufnahme der Tätigkeit | nach 12 Monaten | alle 24–36 Monate |
| Angebotsvorsorge | vor Aufnahme | 12–24 Monate | 24–36 Monate |
| Nachgehende Vorsorge | innerhalb 12 Monate nach Ausscheiden | 36 Monate | i. d. R. alle 3 Jahre |

Herstellen von Cadmium oder seinen Legierungen (Rösten, Schmelzen, Gießen, Glühen), Herstellen von Cadmiumverbindungen und Cadmiumpigmenten, Verhütten von Blei-, Zink- und Kupfererzen, Herstellen von Nickel-Cadmium-Akkumulatoren, Recycling cadmiumhaltiger Abfall- und Altmaterialien, Abbrucharbeiten an Cd-Produktionsanlagen, Halbleiter- und Solarzellenproduktion (CdTe-Dünnschichtzellen), Verwendung cadmiumhaltiger Pigmente bei Restauration, Herstellen und Verarbeiten cadmiumhaltiger Emaillen, keramischer Farben und Glasuren, Schweißen, Löten und thermisches Schneiden cadmiumbeschichteter Werkstoffe (Cadmiumoxidrauch!), Hartlöten in Luft- und Raumfahrt.
Lagerung und Transport in dicht geschlossenen Gebinden, Tätigkeiten in räumlich abgetrennten Messwarten, Herstellen und Verarbeiten in geschlossenen Systemen (außer Wartung/Reinigung), Labortätigkeiten mit laborüblichen Mengen unter TRGS 526.
Nichtmaligne Erkrankungen: Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankungen, entzündliche Reizzustände der oberen Atemwege, Lungenemphysem, toxische Tubulopathie mit ß2-Mikroglobulinurie und Proteinurie, Osteomalazie (Itai-Itai-Krankheit als historischer Schwerverlauf).
Maligne Erkrankungen: Lungenkarzinom, Nierenzellkarzinom.
Akut führt das Einatmen von Cadmiumdampf nach mehrstündiger Latenz zu Reizung der Schleimhäute, Husten, Atemnot, Brustschmerzen, Metalldampffieber und im Extremfall zu Lungenödem und akutem Nierenversagen.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge beginnt zwingend mit einem Beratungsgespräch: Anlass und Zweck der Vorsorge, krebserzeugende Wirkung von Cadmium, synergistisches Risiko Tabakrauch + Cadmium, Akzeptanz- und Toleranzkonzentration nach TRGS 910, Hygiene am Arbeitsplatz, PSA-Beratung und Information zur nachgehenden Vorsorge.
Diabetes mellitus, Nierenschäden, Atemwegserkrankungen, Berufskrankheiten-Vorgeschichte, detailliertes Rauchverhalten in Packungsjahren, frühere Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung, Beschwerden wie Geruchssinnstörung, Gewichtsabnahme, Husten oder Atemnot.
Klinische Untersuchung mit Schwerpunkt Atemwege, Niere, Leber und Geruchssinn. Ergänzend bei hohen Expositionen: Geruchssinnprüfung (z. B. Sniffin’ Sticks), Nasenspiegelung und Funktionstest der Nasenatmung.
| Parameter | Material | Bewertung | Beurteilungswert |
|---|---|---|---|
| Cadmium | Vollblut | aktuelle Belastung | BAR 1 µg/l (Nichtrauchende) |
| Cadmium | Urin | kumulative Langzeitbelastung | BLW 1 µg/g Kreatinin |
| ß2-Mikroglobulin | Urin | Frühindikator Tubulus-Schaden | < 300 µg/g Krea. |
| Kreatinin im Serum | Serum | glomeruläre Funktion | altersnormiert |
| Urinstatus | Urin | Streifentest | qualitativ |
| Leberenzyme | Serum | Hepatotoxizität | SGOT, SGPT, γ-GT |
Spirometrie nach Anhang 1 der DGUV-Empfehlungen (FVC, FEV1, Tiffeneau, MEF). Bei langjähriger Exposition: Nierensonographie (Größe, Parenchym, Ausschluss Raumforderung). Bildgebende Thorax-Diagnostik bei nachgehender Vorsorge nur bei Auffälligkeiten (rechtfertigende Indikation nach § 83 StrlSchG).

Relevant für die Beurteilung sind: Erkrankungen der oberen und tieferen Atemwege, Erkrankungen der Nieren (Tubulopathien, diabetische Nephropathie), Erkrankungen der Leber, Alkoholabhängigkeit und erheblicher Nikotinabusus.
Die DGUV-Empfehlung gliedert die Beurteilung in vier Stufen: (1) Keine Erkenntnisse, die Maßnahmen erfordern, (2) Erkenntnisse, bei denen Maßnahmen empfohlen werden, (3) Erkenntnisse, bei denen verkürzte Fristen empfohlen werden, (4) Tätigkeitswechsel zu erwägen.
Gemäß AMR 6.3 erhalten versicherte Person und Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung mit Anlass und nächstem Vorsorgetermin — KEINE Diagnose, KEINE Befunde, kein Eignungsurteil.
Ergeben sich Anhaltspunkte, dass Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, ist dies dem Unternehmen mitzuteilen (§ 6 Abs. 4 ArbMedVV) — als anonymisierte, betriebliche Empfehlung.
Vor der Vorsorge: Aktuelle Gefährdungsbeurteilung mit Expositions- und Messdaten anfordern (§ 6 ArbMedVV). Arbeitsplatzbegehung, soweit möglich. Anlass klären: Pflicht, Angebot, nachgehend, Wunsch.
Eingangsberatung: Tabakrauch-Anamnese in Packungsjahren — entscheidend für Lebenszeit-Risiko und Cd-Werte-Interpretation. Aufklärung über synergistisches Lungenkrebsrisiko Cadmium + Tabak. Information zur lebenslangen nachgehenden Vorsorge.
Untersuchungsdurchführung: Spirometrie nach Anhang-1-Standard. Cadmiumfreie Probengefäße für Sammelurin verwenden. Probenahme-Zeitpunkt für Blut-Cd standardisieren (vor Schicht oder Schichtende-Wochenmitte). Bei Erstvorsorge Cd im Urin zur Feststellung der Vorbelastung.
Beurteilungsfallen: Niedrige Cd-Werte schließen Nierenschaden bei Langzeit-Akkumulierern nicht aus. ß2-Mikroglobulin ist sensibel, aber unspezifisch. Lungenemphysem auch ohne starke Cd-Symptomatik möglich. Bei Itai-Itai-Verdacht: Nierenfunktion + Calcium-Phosphat-Stoffwechsel + Knochendichte erwägen.
Vorsorge nach ArbMedVV trägt der Arbeitgeber. Die nachgehende Vorsorge nach Ausscheiden organisieren die zuständigen Unfallversicherungsträger über das DGUV-Vorsorgeportal.
Ja — die Untersuchung darf nicht gegen den Willen erfolgen. Die Eingangsberatung ist jedoch Pflichtbestandteil der Pflichtvorsorge.
Ordnungswidrigkeit nach § 11 ArbMedVV — Bußgelder bis 5.000 Euro je Fall. Bei CMR-Tätigkeiten zusätzlich Verstoß gegen GefStoffV/TRGS 561. Im BK-Fall droht Regress des UV-Trägers.
Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (§ 7 ArbMedVV).
Der Biologische Leitwert markiert die Grenze, oberhalb derer von einer arbeitsbedingten Belastung ausgegangen wird. Werte darüber lösen Maßnahmen-Prüfung aus.
BK 1104 — Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen. Erfasst nichtmaligne (Tubulopathie, COPD, Emphysem, Osteomalazie) und maligne Erkrankungen (Lungen- und Nierenzellkarzinom).
Schwerverlauf einer chronischen Cadmium-Vergiftung mit Osteomalazie, Knochenschmerzen und Pseudofrakturen — historisch gehäuft in der japanischen Provinz Toyama. In Deutschland heute praktisch nur in Form milder Knochenstoffwechselstörungen relevant.
Nein — eine generelle Indikation gibt es nicht. Im Rahmen der nachgehenden Vorsorge kann bildgebende Thorax-Diagnostik bei Auffälligkeiten gerechtfertigt sein; Routine-Röntgen ist obsolet.
Primärquelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.): DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen, 2. Auflage September 2024, DGUV Empfehlung „Cadmium und Cadmiumverbindungen“ (E CAD), Fassung Januar 2022 mit Grenzwert-Aktualisierung 2024, S. 181–206.
Rechtsgrundlagen (Stand April 2026): ArbMedVV i. d. F. vom 18.10.2013, zuletzt geändert 30.06.2023. GefStoffV, CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, REACH-Verordnung Anhang XVII, ArbSchG, ASiG, DGUV Vorschrift 2.
Weiterführend: AMR 2.1, 6.2, 6.3, 11.1 · TRGS 561, 900, 903, 905, 910, 528 · AWMF-Leitlinie 002-002 · BK-Report Cadmium · DFG MAK-/BAT-Werte-Liste · GESTIS-Stoffdatenbank · DGUV-Vorsorgeportal: www.dguv-vorsorge.de
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Beratungsgespräch anfragenStand: 22. März 2026 · IAAI Arbeitssicherheit GmbH · Dieser Beitrag ersetzt keine ärztliche Beratung. Maßgeblich sind die in Abschnitt 10 genannten Quellen.