
Die Chrom(VI)-Vorsorge ist die arbeitsmedizinische Vorsorge für alle Beschäftigten, die bei ihrer Tätigkeit gegenüber Chrom(VI)-Verbindungen exponiert sein können. Sie ist im DGUV-Empfehlungswerk unter dem Kürzel E CR6 geregelt (Fassung Januar 2022) und in die ArbMedVV-Systematik aus Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge eingebettet — ergänzt um die für krebserzeugende Stoffe besonders wichtige nachgehende Vorsorge. Schutzziel ist die Früherkennung chromatassoziierter Erkrankungen: Bronchialkarzinom (BK 1103), allergisches Kontaktekzem, schwer heilende „Chromatgeschwüre“, perforierende Nasenseptumulcera sowie chronische Bronchitis.
Chromverbindungen treten in mehreren Wertigkeitsstufen auf — toxikologisch dominieren die Chrom(VI)-Verbindungen: Chromate (CrO₄²⁻), Dichromate (Cr₂O₇²⁻), Chromsäure (H₂CrO₄) und Chromtrioxid (CrO₃). Während Kalium-, Natrium- und Magnesiumchromate gut wasserlöslich sind, sind Barium-, Blei-, Strontium- und Zinkchromate praktisch unlöslich. Die Löslichkeit entscheidet über Hautresorption und Sensibilisierungspotenzial.
Für Chrom(VI)-Verbindungen existiert kein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW). Stattdessen gilt der risikobasierte Beurteilungsmaßstab nach TRGS 910 von 1 µg/m³ im einatembaren Staub. Dieser Wert markiert die Akzeptanzkonzentration im risikobezogenen Maßnahmenkonzept.
Die Chrom(VI)-Vorsorge ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt — konkret in Anhang Teil 1 Nr. 2 sowie in Verbindung mit § 11 GefStoffV für krebserzeugende Stoffe der Kategorie 1A/1B. Die DGUV Empfehlung E CR6 konkretisiert die fachärztliche Durchführung in der 2. Auflage (September 2024).
| Regelwerk | Inhalt / Bedeutung |
|---|---|
| ArbMedVV | Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, Anhang Teil 1 Nr. 2 |
| GefStoffV | Gefahrstoffverordnung mit EU-CMR-Anpassungen |
| TRGS 910 | Beurteilungsmaßstab 1 µg/m³ Cr(VI) im einatembaren Staub |
| TRGS 561 | Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen |
| TRGS 528 | Schweißtechnische Arbeiten |
| TRGS 401 | Gefährdung durch Hautkontakt |
| TRGS 410 | Expositionsverzeichnis bei CMR-Stoffen 1A/1B |
| BKV | BK 1103 (Chrom-Erkrankungen), BK 5101 (Hauterkrankungen) |
| MuSchG / JArbSchG | Beschäftigungsbeschränkungen bei CMR 1A/1B |
Pflichtvorsorge ist zu veranlassen bei Tätigkeiten mit Chrom(VI)-Verbindungen, wenn eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann oder wenn die Verbindungen hautresorptiv sind und Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann. Damit fallen praktisch alle Galvanik- und Hartverchromungstätigkeiten an offenen Bädern, das Lichtbogen- und MAG-Schweißen hochlegierter Chrom-Nickel-Stähle sowie das Entfernen chromathaltiger Anstriche unter die Pflicht.
Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Chrom(VI), wenn Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und keine Pflichtvorsorge greift — etwa bei einmaligen, geschlossenen oder gut gekapselten Arbeiten.
Nach dem Ausscheiden ist nachgehende Vorsorge anzubieten. Wegen der Latenzzeiten beim Bronchialkarzinom (BK 1103) ist dies der wichtigste Schutz nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Unternehmer meldet alle Cr(VI)-exponierten Beschäftigten über DGUV Vorsorge an.
Auf Wunsch der versicherten Person zu ermöglichen.
| Vorsorgeart | Erstvorsorge | Erste Nachvorsorge | Folgevorsorgen |
|---|---|---|---|
| Pflichtvorsorge | vor Aufnahme der Tätigkeit | nach 12 Monaten | alle 24–36 Monate |
| Angebotsvorsorge | vor Aufnahme | 12–24 Monate | 24–36 Monate |
| Nachgehende Vorsorge | innerhalb 12 Monate nach Ausscheiden | 36 Monate | i. d. R. alle 3 Jahre |

Herstellen und Verarbeiten von Chrom(VI)-Verbindungen, Galvanik und Hartverchromen an offenen Bädern, Oberflächenbeschichtung im Spritzverfahren mit Cr(VI)-Anstrichen, Entfernen chromathaltiger Anstriche, thermisches Schneiden und Schweißen chromathaltiger Werkstoffe, Lichtbogenhandschweißen von Chrom-Nickel-Stahl mit hochlegierten Stabelektroden (≥ 5 % Chrom), MAG-Schweißen von Chrom-Nickel-Stahl mit hochlegiertem Fülldraht, Schutzgasschweißen in engen Räumen, Plasmaschmelz- oder Laserstrahlschneiden, thermisches Spritzen, Abbrucharbeiten an Cr(VI)-Produktionsanlagen, WIG-Schweißen, Imprägnieren von Hölzern in Kesseldruckanlagen.
Lagerung und Transport in geschlossenen Gebinden, Tätigkeiten in abgetrennten Messwarten, geschlossene Systeme (außer Wartung/Reinigung), Labortätigkeiten unter TRGS 526.
Akute Wirkungen: Konjunktivitiden, Hornhautschäden, schlecht heilende „Chromatgeschwüre“, Sensibilisierung und allergisches Kontaktekzem. Inhalativ: Schädigung der Nasenschleimhaut, Reizzustände der Atemwege.
Chronische Wirkungen — Nasenseptum: Stadium A (Rötung, Schwellung), Stadium B (Ulcerationen, Blutungen), Stadium C (Perforation des Septums). Die Veränderungen können bereits nach Wochen auftreten und sind meist schmerzlos.
Haut: Tiefgreifende Ulcera mit roten wallartigen Rändern an Stellen mit Rhagaden oder Hautdefekten. Epicutane Allergisierung mit Dermatitiden und Ekzemen besonders an den Händen.
Lunge: Chronische Bronchitis, Emphysem, Bronchialkarzinom (BK 1103) — bei Rauchern ist Synkarzinogenität wahrscheinlich.
Beratungsgespräch auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung: krebserzeugende und keimzellmutagene Wirkung, sensibilisierende und hautresorptive Wirkung, geeigneter Atemschutz (mind. P3 bzw. Frischluft-Vollvisierhelm), richtiger Einsatz von Schutzhandschuhen, Hygiene, Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche und werdende Mütter.
Erkrankungen der Atemwege, Hauterkrankungen, allergische Disposition, Rauchverhalten (Synkarzinogenität!), frühere Tätigkeiten, Beschwerden: Husten, Atemnot, Hautrötungen, Nasensekretion, Borkenbildung, Hautgeschwüre.
Schwerpunkt Atmungsorgane, Haut und Nase: Hautinspektion auf Ekzeme, Rhagaden und Ulcera, Spekulumuntersuchung der Nase mit Inspektion des Septums (Stadien A/B/C), Auskultation der Lunge, Lymphknotenstatus.
| Parameter | Material | Probenzeitpunkt | EKA-Bezug |
|---|---|---|---|
| Chrom | Erythrozytenfraktion | Schichtende nach mehreren Schichten | 0,03 mg/m³ → 9 µg/l |
| Chrom | Urin | Expositionsende | 0,03 mg/m³ → 12 µg/l |
| Gesamt-Chrom | Urin | Expositionsende | BAR: 0,6 µg/l |
Hinweis: Bei Schweißrauch-Exposition gilt nur Chrom im Urin (nicht Erythrozytenfraktion).
Spirometrie bei Erst- und Nachuntersuchung (FVC, FEV1, Tiffeneau, MEF). Bei auffälligem Befund: Bronchodilatationstest, ggf. Ganzkörperplethysmographie und CO-Diffusionskapazität.

Relevant: chronische Erkrankungen der Nasennebenhöhlen und des Rachens, Pleuraschwarten, schlecht heilende Wunden, starke Rhagadenbildung, rezidivierende allergische Manifestationen, chronisches Ekzem.
Vier Beurteilungsstufen: (1) Keine Erkenntnisse, die Maßnahmen erfordern, (2) Erkenntnisse mit Maßnahmenempfehlung, (3) Erkenntnisse mit verkürzten Fristen, (4) Tätigkeitswechsel zu erwägen.
Gemäß AMR 6.3: Anlass und nächster Vorsorgetermin — KEINE Diagnose, KEINE Befunde, kein Eignungsurteil.
Bei unzureichenden Schutzmaßnahmen: anonymisierte betriebliche Empfehlung nach § 6 Abs. 4 ArbMedVV.
Vor der Vorsorge: Aktuelle Gefährdungsbeurteilung anfordern (§ 6 ArbMedVV), bei Galvanik zusätzlich DGUV Information 213-716. Arbeitsplatzbegehung soweit möglich.
Eingangsberatung: Tabakrauch-Anamnese in Packungsjahren — entscheidend wegen Synkarzinogenität. Aufklärung über krebserzeugende und keimzellmutagene Wirkung. Information zur lebenslangen nachgehenden Vorsorge.
Untersuchungsdurchführung: Spirometrie nach ATS/ERS-Kriterien. Hautinspektion: Hände, Unterarme, gezielt nach Rhagaden, Ekzemen, Chromatgeschwüren. Spekulumuntersuchung der Nase mit Stirnlampe — Septum-Stadium A/B/C dokumentieren. Biomonitoring: Probenahme-Zeitpunkt einhalten (Schichtende); bei Schweißrauch nur Urin verwenden.
Beurteilungsfallen: Septumperforation (Stadium C) ist häufig schmerzlos — aktiv inspizieren! Hautresorption auch bei vermeintlich inhalativer Tätigkeit. Bei Bleichromat/Bleidichromat zusätzlich DGUV Empfehlung Blei anwenden. Rauchen verstärkt das Lungenkrebsrisiko überproportional.
Vorsorge nach ArbMedVV trägt der Arbeitgeber. Die nachgehende Vorsorge nach Ausscheiden organisiert der Unfallversicherungsträger über das DGUV-Vorsorgeportal.
Ja. Die Untersuchung darf nicht gegen den Willen erfolgen. Die Eingangsberatung ist jedoch Pflichtbestandteil der Pflichtvorsorge.
Ordnungswidrigkeit nach § 11 ArbMedVV — Bußgelder bis 5.000 Euro je Fall. Bei CMR-1A/1B-Stoffen zusätzlich Verstoß gegen GefStoffV/TRGS 910. Im BK-Fall droht Regress.
Lösliche Chrom(VI)-Verbindungen sind hautresorptiv. Nicht hautresorptiv: Bariumchromat, Bleichromat, Strontiumchromat, Zinkchromat. Diese Liste ist entscheidend für die Pflichtvorsorge-Auslösung.
Akzeptanzkonzentration nach TRGS 910 für Cr(VI) im einatembaren Staub. Unterhalb gilt das Risiko als niedrig, darüber sind verschärfte Maßnahmen angezeigt. Einen klassischen AGW gibt es nicht.
BK 1103 — Erkrankungen durch Chrom (u. a. Bronchialkarzinom, Septumperforation). BK 5101 — Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen.
Sofort dokumentieren, BK-Verdachtsanzeige nach § 202 SGB VII prüfen, Tätigkeit pausieren, Substitution prüfen, technische Maßnahmen verstärken. HNO-/Dermatologie-Konsil einholen.
Nach AMR 6.2 zur Vorsorge passend; in stark exponierten Bereichen (Hartverchromung, Edelstahlschweißen) anlassbezogen häufiger — z. B. quartalsweise als interne Verlaufskontrolle.
Primärquelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.): DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen, 2. Auflage September 2024, DGUV Empfehlung „Chrom(VI)-Verbindungen“ (E CR6), Fassung Januar 2022, S. 207–227.
Rechtsgrundlagen (Stand April 2026): ArbMedVV i. d. F. vom 18.10.2013, zuletzt geändert 30.06.2023. GefStoffV, ArbSchG, ASiG, DGUV Vorschrift 2.
Weiterführend: AMR 2.1, 6.2, 6.3, 11.1 · TRGS 910, 561, 528, 401, 402, 410 · DGUV Information 213-716 · DFG MAK-/BAT-Werte-Liste · EKA-Begründungen für Chrom · GESTIS-Stoffdatenbank · DGUV-Vorsorgeportal: www.dguv-vorsorge.de
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Beratungsgespräch anfragenStand: 8. April 2026 · IAAI Arbeitssicherheit GmbH · Dieser Beitrag ersetzt keine ärztliche Beratung. Maßgeblich sind die in Abschnitt 10 genannten Quellen.