Galvaniseur in Vollvisier-Frischlufthelm und Säureschutzanzug am offenen Hartverchromungsbad einer deutschen Galvanik

Chrom(VI)-Vorsorge nach DGUV-Empfehlung E CR6

Dr. Johannes Angerer · 22. April 2025 · Aktualisiert: 8. April 2026 · Lesezeit: 14 Minuten

Auf einen Blick: Wer mit Chrom(VI)-Verbindungen arbeitet — von der Hartverchromung am offenen Bad über das Schweißen von Chrom-Nickel-Stählen bis zur Demontage chromathaltiger Anstriche — unterliegt der arbeitsmedizinischen Pflicht- oder Angebotsvorsorge nach ArbMedVV in Verbindung mit TRGS 910 und TRGS 561. Chrom(VI) ist krebserzeugend (Kategorie 1A/1B), keimzellmutagen (1B) und hautsensibilisierend. Nach Ende der Tätigkeit ist eine nachgehende Vorsorge anzubieten — angesichts der Latenz für das Bronchialkarzinom (BK 1103) ein lebenslanger Schutz.

1. Was ist die Chrom(VI)-Vorsorge?

Die Chrom(VI)-Vorsorge ist die arbeitsmedizinische Vorsorge für alle Beschäftigten, die bei ihrer Tätigkeit gegenüber Chrom(VI)-Verbindungen exponiert sein können. Sie ist im DGUV-Empfehlungswerk unter dem Kürzel E CR6 geregelt (Fassung Januar 2022) und in die ArbMedVV-Systematik aus Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge eingebettet — ergänzt um die für krebserzeugende Stoffe besonders wichtige nachgehende Vorsorge. Schutzziel ist die Früherkennung chromatassoziierter Erkrankungen: Bronchialkarzinom (BK 1103), allergisches Kontaktekzem, schwer heilende „Chromatgeschwüre“, perforierende Nasenseptumulcera sowie chronische Bronchitis.

Chromverbindungen treten in mehreren Wertigkeitsstufen auf — toxikologisch dominieren die Chrom(VI)-Verbindungen: Chromate (CrO₄²⁻), Dichromate (Cr₂O₇²⁻), Chromsäure (H₂CrO₄) und Chromtrioxid (CrO₃). Während Kalium-, Natrium- und Magnesiumchromate gut wasserlöslich sind, sind Barium-, Blei-, Strontium- und Zinkchromate praktisch unlöslich. Die Löslichkeit entscheidet über Hautresorption und Sensibilisierungspotenzial.

Für Chrom(VI)-Verbindungen existiert kein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW). Stattdessen gilt der risikobasierte Beurteilungsmaßstab nach TRGS 910 von 1 µg/m³ im einatembaren Staub. Dieser Wert markiert die Akzeptanzkonzentration im risikobezogenen Maßnahmenkonzept.

2. Rechtsgrundlage und Stand April 2026

Die Chrom(VI)-Vorsorge ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt — konkret in Anhang Teil 1 Nr. 2 sowie in Verbindung mit § 11 GefStoffV für krebserzeugende Stoffe der Kategorie 1A/1B. Die DGUV Empfehlung E CR6 konkretisiert die fachärztliche Durchführung in der 2. Auflage (September 2024).

RegelwerkInhalt / Bedeutung
ArbMedVVVerordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, Anhang Teil 1 Nr. 2
GefStoffVGefahrstoffverordnung mit EU-CMR-Anpassungen
TRGS 910Beurteilungsmaßstab 1 µg/m³ Cr(VI) im einatembaren Staub
TRGS 561Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen
TRGS 528Schweißtechnische Arbeiten
TRGS 401Gefährdung durch Hautkontakt
TRGS 410Expositionsverzeichnis bei CMR-Stoffen 1A/1B
BKVBK 1103 (Chrom-Erkrankungen), BK 5101 (Hauterkrankungen)
MuSchG / JArbSchGBeschäftigungsbeschränkungen bei CMR 1A/1B
Wichtig: Die DGUV-Empfehlung ist keine Rechtsverbindlichkeit, sondern „best practice“. Maßgeblich rechtsverbindlich sind ArbMedVV, GefStoffV, TRGS 910 und TRGS 561. Wer Hartverchromung oder Edelstahlschweißen ohne risikobezogene Maßnahmen nach TRGS 910 betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach GefStoffV.

3. Vorsorgeanlässe — wann ist welche Vorsorge fällig?

3.1 Pflichtvorsorge

Pflichtvorsorge ist zu veranlassen bei Tätigkeiten mit Chrom(VI)-Verbindungen, wenn eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann oder wenn die Verbindungen hautresorptiv sind und Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann. Damit fallen praktisch alle Galvanik- und Hartverchromungstätigkeiten an offenen Bädern, das Lichtbogen- und MAG-Schweißen hochlegierter Chrom-Nickel-Stähle sowie das Entfernen chromathaltiger Anstriche unter die Pflicht.

3.2 Angebotsvorsorge

Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Chrom(VI), wenn Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und keine Pflichtvorsorge greift — etwa bei einmaligen, geschlossenen oder gut gekapselten Arbeiten.

3.3 Nachgehende Vorsorge

Nach dem Ausscheiden ist nachgehende Vorsorge anzubieten. Wegen der Latenzzeiten beim Bronchialkarzinom (BK 1103) ist dies der wichtigste Schutz nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Unternehmer meldet alle Cr(VI)-exponierten Beschäftigten über DGUV Vorsorge an.

3.4 Wunschvorsorge

Auf Wunsch der versicherten Person zu ermöglichen.

3.5 Fristen

VorsorgeartErstvorsorgeErste NachvorsorgeFolgevorsorgen
Pflichtvorsorgevor Aufnahme der Tätigkeitnach 12 Monatenalle 24–36 Monate
Angebotsvorsorgevor Aufnahme12–24 Monate24–36 Monate
Nachgehende Vorsorgeinnerhalb 12 Monate nach Ausscheiden36 Monatei. d. R. alle 3 Jahre
Praxistipp: Der häufigste Fehler in Galvanik- und Schweißbetrieben: Beim Ausscheiden wird die Anmeldung zur nachgehenden Vorsorge vergessen. Ein fester Anmelde-Workflow beim Austritt ist Pflicht.
Betriebsarzt führt Spekulumuntersuchung des Nasenseptums mit Stirnlampe bei Chrom(VI)-Vorsorge durch

4. Betroffene Branchen und Tätigkeiten

4.1 Tätigkeiten mit höherer Exposition

Herstellen und Verarbeiten von Chrom(VI)-Verbindungen, Galvanik und Hartverchromen an offenen Bädern, Oberflächenbeschichtung im Spritzverfahren mit Cr(VI)-Anstrichen, Entfernen chromathaltiger Anstriche, thermisches Schneiden und Schweißen chromathaltiger Werkstoffe, Lichtbogenhandschweißen von Chrom-Nickel-Stahl mit hochlegierten Stabelektroden (≥ 5 % Chrom), MAG-Schweißen von Chrom-Nickel-Stahl mit hochlegiertem Fülldraht, Schutzgasschweißen in engen Räumen, Plasmaschmelz- oder Laserstrahlschneiden, thermisches Spritzen, Abbrucharbeiten an Cr(VI)-Produktionsanlagen, WIG-Schweißen, Imprägnieren von Hölzern in Kesseldruckanlagen.

4.2 Tätigkeiten mit geringer Exposition

Lagerung und Transport in geschlossenen Gebinden, Tätigkeiten in abgetrennten Messwarten, geschlossene Systeme (außer Wartung/Reinigung), Labortätigkeiten unter TRGS 526.

4.3 Krankheitsbild

Akute Wirkungen: Konjunktivitiden, Hornhautschäden, schlecht heilende „Chromatgeschwüre“, Sensibilisierung und allergisches Kontaktekzem. Inhalativ: Schädigung der Nasenschleimhaut, Reizzustände der Atemwege.

Chronische Wirkungen — Nasenseptum: Stadium A (Rötung, Schwellung), Stadium B (Ulcerationen, Blutungen), Stadium C (Perforation des Septums). Die Veränderungen können bereits nach Wochen auftreten und sind meist schmerzlos.

Haut: Tiefgreifende Ulcera mit roten wallartigen Rändern an Stellen mit Rhagaden oder Hautdefekten. Epicutane Allergisierung mit Dermatitiden und Ekzemen besonders an den Händen.

Lunge: Chronische Bronchitis, Emphysem, Bronchialkarzinom (BK 1103) — bei Rauchern ist Synkarzinogenität wahrscheinlich.

4.4 Top-3-Branchen

Galvanik / Hartverchromung: Offene, luftbewegte Hartverchromungsbäder erzeugen Aerosole — Pflichtvorsorge mit Spirometrie, Hautinspektion, Spekulumuntersuchung und Biomonitoring.
Schweißbetriebe (Edelstahl): Lichtbogenhand-, MAG- und WIG-Schweißen hochlegierter Stähle erzeugt Cr(VI)-haltigen Schweißrauch. Insbesondere in beengten Räumen ohne Absaugung schnell über TRGS-910-Maßstäben.
Lederverarbeitung / Holzschutz / Pigmentindustrie: Holzschutz-Imprägnierung in Kesseldruckanlagen und Pigmentherstellung (Bariumchromat, Strontiumchromat, Zinkchromat) sind weitere Felder mit Cr(VI)-Bezug.

5. Untersuchungsumfang — was passiert bei der Vorsorge?

5.1 Beratung

Beratungsgespräch auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung: krebserzeugende und keimzellmutagene Wirkung, sensibilisierende und hautresorptive Wirkung, geeigneter Atemschutz (mind. P3 bzw. Frischluft-Vollvisierhelm), richtiger Einsatz von Schutzhandschuhen, Hygiene, Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche und werdende Mütter.

5.2 Anamnese

Erkrankungen der Atemwege, Hauterkrankungen, allergische Disposition, Rauchverhalten (Synkarzinogenität!), frühere Tätigkeiten, Beschwerden: Husten, Atemnot, Hautrötungen, Nasensekretion, Borkenbildung, Hautgeschwüre.

5.3 Körperliche Untersuchung

Schwerpunkt Atmungsorgane, Haut und Nase: Hautinspektion auf Ekzeme, Rhagaden und Ulcera, Spekulumuntersuchung der Nase mit Inspektion des Septums (Stadien A/B/C), Auskultation der Lunge, Lymphknotenstatus.

5.4 Biomonitoring

ParameterMaterialProbenzeitpunktEKA-Bezug
ChromErythrozytenfraktionSchichtende nach mehreren Schichten0,03 mg/m³ → 9 µg/l
ChromUrinExpositionsende0,03 mg/m³ → 12 µg/l
Gesamt-ChromUrinExpositionsendeBAR: 0,6 µg/l

Hinweis: Bei Schweißrauch-Exposition gilt nur Chrom im Urin (nicht Erythrozytenfraktion).

5.5 Funktionsdiagnostik

Spirometrie bei Erst- und Nachuntersuchung (FVC, FEV1, Tiffeneau, MEF). Bei auffälligem Befund: Bronchodilatationstest, ggf. Ganzkörperplethysmographie und CO-Diffusionskapazität.

Edelstahlschweißer mit Frischluft-Atemschutzhelm beim MAG-Schweißen einer Chrom-Nickel-Stahl-Konstruktion mit Absauganlage

6. Beurteilung und Bescheinigung

6.1 Beurteilungskriterien

Relevant: chronische Erkrankungen der Nasennebenhöhlen und des Rachens, Pleuraschwarten, schlecht heilende Wunden, starke Rhagadenbildung, rezidivierende allergische Manifestationen, chronisches Ekzem.

Vier Beurteilungsstufen: (1) Keine Erkenntnisse, die Maßnahmen erfordern, (2) Erkenntnisse mit Maßnahmenempfehlung, (3) Erkenntnisse mit verkürzten Fristen, (4) Tätigkeitswechsel zu erwägen.

6.2 Vorsorgebescheinigung

Gemäß AMR 6.3: Anlass und nächster Vorsorgetermin — KEINE Diagnose, KEINE Befunde, kein Eignungsurteil.

6.3 Rückmeldung an das Unternehmen

Bei unzureichenden Schutzmaßnahmen: anonymisierte betriebliche Empfehlung nach § 6 Abs. 4 ArbMedVV.

7. Praxistipps für Unternehmen

1. Gefährdungsbeurteilung als Anker: Cr(VI)-Vorsorgepflicht entsteht aus der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400/402/910/561 — risikobezogenes Maßnahmenkonzept zwingend.
2. Expositionsverzeichnis nach TRGS 410: Bei CMR-Stoffen 1A/1B Pflicht zur Führung eines Expositionsverzeichnisses.
3. Anmelde-Workflow nachgehende Vorsorge: Beim Ausscheiden umgehend Anmeldung über www.dguv-vorsorge.de.
4. Vorsorgekartei nach § 3 ArbMedVV: Lückenlos führen — Verstöße bis 5.000 Euro je Fall.
5. PSA konsequent: An offenen Hartverchromungsbädern: Frischluft-Vollvisierhelm, Säureschutzanzug, lange Säurehandschuhe. Beim Edelstahlschweißen: Frischluft-Atemschutz oder PAPR mit P3-Filter, örtliche Absaugung.
6. Beschäftigungsbeschränkungen prüfen: Cr(VI) ist CMR 1A/1B — Beschäftigungsverbote für Jugendliche und werdende/stillende Mütter beachten (JArbSchG, MuSchG).

8. Praxistipps für Betriebsärzte

Vor der Vorsorge: Aktuelle Gefährdungsbeurteilung anfordern (§ 6 ArbMedVV), bei Galvanik zusätzlich DGUV Information 213-716. Arbeitsplatzbegehung soweit möglich.

Eingangsberatung: Tabakrauch-Anamnese in Packungsjahren — entscheidend wegen Synkarzinogenität. Aufklärung über krebserzeugende und keimzellmutagene Wirkung. Information zur lebenslangen nachgehenden Vorsorge.

Untersuchungsdurchführung: Spirometrie nach ATS/ERS-Kriterien. Hautinspektion: Hände, Unterarme, gezielt nach Rhagaden, Ekzemen, Chromatgeschwüren. Spekulumuntersuchung der Nase mit Stirnlampe — Septum-Stadium A/B/C dokumentieren. Biomonitoring: Probenahme-Zeitpunkt einhalten (Schichtende); bei Schweißrauch nur Urin verwenden.

Beurteilungsfallen: Septumperforation (Stadium C) ist häufig schmerzlos — aktiv inspizieren! Hautresorption auch bei vermeintlich inhalativer Tätigkeit. Bei Bleichromat/Bleidichromat zusätzlich DGUV Empfehlung Blei anwenden. Rauchen verstärkt das Lungenkrebsrisiko überproportional.

9. Häufige Fragen (FAQ)

Wer trägt die Kosten der Chrom(VI)-Vorsorge?

Vorsorge nach ArbMedVV trägt der Arbeitgeber. Die nachgehende Vorsorge nach Ausscheiden organisiert der Unfallversicherungsträger über das DGUV-Vorsorgeportal.

Darf der Beschäftigte die Untersuchung ablehnen?

Ja. Die Untersuchung darf nicht gegen den Willen erfolgen. Die Eingangsberatung ist jedoch Pflichtbestandteil der Pflichtvorsorge.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Vorsorge nicht anbietet?

Ordnungswidrigkeit nach § 11 ArbMedVV — Bußgelder bis 5.000 Euro je Fall. Bei CMR-1A/1B-Stoffen zusätzlich Verstoß gegen GefStoffV/TRGS 910. Im BK-Fall droht Regress.

Welche Chromate sind hautresorptiv?

Lösliche Chrom(VI)-Verbindungen sind hautresorptiv. Nicht hautresorptiv: Bariumchromat, Bleichromat, Strontiumchromat, Zinkchromat. Diese Liste ist entscheidend für die Pflichtvorsorge-Auslösung.

Was bedeutet der Beurteilungsmaßstab 1 µg/m³?

Akzeptanzkonzentration nach TRGS 910 für Cr(VI) im einatembaren Staub. Unterhalb gilt das Risiko als niedrig, darüber sind verschärfte Maßnahmen angezeigt. Einen klassischen AGW gibt es nicht.

Welche Berufskrankheiten sind chrombezogen?

BK 1103 — Erkrankungen durch Chrom (u. a. Bronchialkarzinom, Septumperforation). BK 5101 — Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen.

Was tun bei Chromatgeschwür oder Septumperforation?

Sofort dokumentieren, BK-Verdachtsanzeige nach § 202 SGB VII prüfen, Tätigkeit pausieren, Substitution prüfen, technische Maßnahmen verstärken. HNO-/Dermatologie-Konsil einholen.

Wie oft Biomonitoring?

Nach AMR 6.2 zur Vorsorge passend; in stark exponierten Bereichen (Hartverchromung, Edelstahlschweißen) anlassbezogen häufiger — z. B. quartalsweise als interne Verlaufskontrolle.

10. Quellen, Literatur und DGUV-Zitation

Primärquelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.): DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen, 2. Auflage September 2024, DGUV Empfehlung „Chrom(VI)-Verbindungen“ (E CR6), Fassung Januar 2022, S. 207–227.

Rechtsgrundlagen (Stand April 2026): ArbMedVV i. d. F. vom 18.10.2013, zuletzt geändert 30.06.2023. GefStoffV, ArbSchG, ASiG, DGUV Vorschrift 2.

Weiterführend: AMR 2.1, 6.2, 6.3, 11.1 · TRGS 910, 561, 528, 401, 402, 410 · DGUV Information 213-716 · DFG MAK-/BAT-Werte-Liste · EKA-Begründungen für Chrom · GESTIS-Stoffdatenbank · DGUV-Vorsorgeportal: www.dguv-vorsorge.de

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Stand: 8. April 2026 · IAAI Arbeitssicherheit GmbH · Dieser Beitrag ersetzt keine ärztliche Beratung. Maßgeblich sind die in Abschnitt 10 genannten Quellen.