
Auf einen Blick: Wer mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B arbeitet, unterliegt der arbeitsmedizinischen Pflicht- oder Angebotsvorsorge nach ArbMedVV — in Praxis und Literatur als CMR-Vorsorge G40 geläufig. Maßgeblich ist die DGUV-Empfehlung „Krebserzeugende und keimzellmutagene Gefahrstoffe – allgemein“ (E KEG, Fassung Januar 2022). Die Schutzlogik folgt der Hierarchie der Schutzmaßnahmen mit klarem Substitutionsvorrang, der Risikobewertung nach TRGS 910 und der Erfassung in der Zentralen Expositionsdatenbank (ZED). Nach Ende der Tätigkeit besteht regelhaft Anspruch auf nachgehende Vorsorge.
Die CMR-Vorsorge G40 ist die arbeitsmedizinische Vorsorge für alle Beschäftigten, die bei ihrer Tätigkeit gegenüber krebserzeugenden (Carc.), keimzellmutagenen (Muta.) oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B exponiert sein können. Im DGUV-Empfehlungswerk ist sie unter dem Kürzel E KEG als allgemeine Empfehlung geregelt; sie greift überall dort, wo es für den konkreten Stoff keine eigene stoffspezifische DGUV-Empfehlung gibt.
CMR steht für Carcinogenic, Mutagenic, Reprotoxic. Krebserzeugende und keimzellmutagene Stoffe werden gemäß CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Kategorien eingeteilt: Kategorie 1A (bekanntermaßen beim Menschen kanzerogen/mutagen, H350, H340), Kategorie 1B (wahrscheinlich kanzerogen/mutagen, Tierversuchsdaten) sowie Kategorie 2 (Verdachtsstoffe, H351). Die DGUV-Empfehlung E KEG fokussiert auf die Kategorien 1A und 1B.
Schutzziel ist die Verhinderung oder Früherkennung berufsbedingter Tumor- und Mutagenitäts-Erkrankungen. Klinisches Bild und Verlauf berufsbedingter Krebserkrankungen unterscheiden sich nicht von anderen Krebserkrankungen — entscheidend ist die Arbeitsanamnese, die im BK-Verfahren als Brücke zwischen Exposition und Erkrankung dient.
Die CMR-Vorsorge ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt — konkret in Anhang Teil 1 Nr. 1 sowie in Verbindung mit § 11 GefStoffV für krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe der Kategorien 1A/1B. Die DGUV-Empfehlung E KEG (Fassung Januar 2022) ist in der 2. Auflage der DGUV Empfehlungen (September 2024) zusammengefasst.
Relevante Rechtsgrundlagen: ArbMedVV, GefStoffV, CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Richtlinien (EU) 2019/130 und 2017/2398, TRGS 905/906/910/900/903/401/402/410/500/526, ArbSchG, ASiG, DGUV Vorschrift 2, AMR 2.1/3.1/5.1/6.2/6.3/6.4/11.1, MuSchG, JArbSchG.
Pflichtvorsorge ist zu veranlassen bei Tätigkeiten mit einem krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoff der Kategorie 1A oder 1B, wenn der Gefahrstoff im Anhang der ArbMedVV namentlich genannt wird und der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird, eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann, oder der Gefahrstoff hautresorptiv ist und eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann.
Angebotsvorsorge ist anzubieten bei Tätigkeiten mit den im Anhang der ArbMedVV genannten Gefahrstoffen, wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge zu veranlassen hat. Sie ist zudem anzubieten bei CMR-Stoffen 1A/1B, die nicht namentlich im Anhang genannt sind.
Nach dem Ausscheiden aus der Tätigkeit ist eine nachgehende Vorsorge anzubieten. Über das Meldeportal „DGUV Vorsorge“ werden gefährdete Personen angemeldet. Hintergrund ist die teils jahrzehntelange Latenzzeit zwischen Exposition und Tumormanifestation — bei Asbest oder aromatischen Aminen 20 bis 40 Jahre und mehr.
Auf Wunsch der versicherten Person zu ermöglichen. Auch bei Vorliegen von Abschneidekriterien nach AMR 11.1 bleibt das Recht auf Wunschvorsorge erhalten, weil ein Gesundheitsschaden bei CMR 1A/1B nie ganz ausgeschlossen werden kann.
| Vorsorgeart | Erstvorsorge | Erste Nachvorsorge | Folgevorsorgen |
|---|---|---|---|
| Pflichtvorsorge | vor Aufnahme | nach 12 Monaten | alle 24–36 Monate |
| Angebotsvorsorge | vor Aufnahme | 12–24 Monate | 24–36 Monate |
| Nachgehende Vorsorge | innerhalb 12 Mon. nach Ausscheiden | 36 Monate | alle 3–5 Jahre |

Stoffunabhängig besonders relevant: Reinigung von Anlagen, Instandhaltungsarbeiten, Beseitigung von Betriebsstörungen, Probenahme, Ab- und Umfüllen, Abbruch- und Sanierungsarbeiten.
Klinisches Bild und Verlauf berufsbedingter Krebserkrankungen unterscheiden sich nicht von anderen Krebserkrankungen. Relevant sind u. a. BK 1110 (Beryllium), BK 1320 (Leukämie durch 1,3-Butadien), BK 1307/1310/1311/1319 und BK 4116 (Passivrauch). Zusätzlich Entschädigungen nach § 9 Abs. 2 SGB VII möglich.
Branche 1: Chemische Industrie. Synthese-Anlagen für Acrylnitril, 1,3-Butadien, Epichlorhydrin, Hydrazin und Dimethylsulfat. Geschlossene Systeme dominieren — doch Schichtwechsel, Filtertausch, Probenahme und Wartung sind expositionsrelevant. Risikoeinstufung nach TRGS 910 bildet die Grundlage.
Branche 2: Halbleiterindustrie. Wafer-Produktion, Reinraumprozesse, Photolithografie — Arsin, Phosphin, Diboran, Hydrazin-Derivate, Cobaltverbindungen, Beryllium-Keramik. CMR-Vorsorge G40 ist hier mit stoffspezifischen Empfehlungen zu kombinieren.
Branche 3: Sondermüll-Entsorgung. Sortier-, Lager-, Transport- und Verbrennungsbetriebe für gefährliche Abfälle. Charakteristisch ist die Multistoff-Exposition mit unbekannter Konzentration. CMR-Vorsorge G40 ist hier praktisch flächendeckend Pflicht.
Verfahrenstechniker, Chemikanten, Anlagenfahrer, Reinigungskräfte in Chemieanlagen, Halbleiter-Operator, Photolithografie-Techniker, Apotheker und MTA in Zytostatika-Zubereitung, Schadstoffsanierer, Abbrucharbeiter, Sondermüll-Operatoren, Forscher und Laboranten mit CMR-Stoffen.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge beginnt zwingend mit einem Beratungsgespräch: Anlass und Zweck, mögliche Gefährdungen, Information über den Arbeitsplatz, Schutzmaßnahmen (Einhaltung von AGW, Toleranz- und Akzeptanzkonzentration), Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche und werdende Mütter, sowie ggf. Aufklärung über Biomonitoring.
Nach ärztlichem Ermessen: Inspektion von Haut und Schleimhäuten, Lymphknotenstatus, Auskultation der Lunge, Abdomenpalpation, Inspektion der Mundhöhle und Nasenschleimhaut.
Routine-Funktionsdiagnostik ist nur indikationsbezogen vorgesehen — abhängig vom Zielorgan des konkreten Stoffes. Bildgebung nur bei klinischem Verdacht oder bei Stoffen mit Lungenkarzinogenität.

Bei der Beurteilung sind insbesondere relevant:
Beurteilung in vier Stufen: (1) keine Maßnahmen → (2) Maßnahmen empfohlen → (3) verkürzte Fristen → (4) Tätigkeitswechsel zu erwägen.
Gemäß AMR 6.3 erhalten versicherte Person und Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung mit Anlass und nächstem Vorsorgetermin — KEINE Diagnose, KEINE Befunde, kein Eignungsurteil.
Ergeben sich Anhaltspunkte für nicht ausreichende Schutzmaßnahmen, ist dies dem Unternehmen anonymisiert mitzuteilen (§ 6 Abs. 4 ArbMedVV). Ein Tätigkeitswechsel aus persönlichen Gründen darf nur mit Einwilligung der versicherten Person kommuniziert werden (AMR 6.4).
Typisch alle 24–36 Monate; bei Auffälligkeiten oder Toleranzkonzentrations-Überschreitung verkürzt auf 12 Monate. Nachgehende Vorsorge stoffabhängig alle 3–5 Jahre.
1. Hierarchie der Schutzmaßnahmen — Substitution zuerst. Die GefStoffV gibt eine klare Reihenfolge vor: Substitution → technische Schutzmaßnahmen → organisatorische Maßnahmen → PSA. Bei CMR-Stoffen 1A/1B greift die Substitutionspflicht mit besonderer Schärfe.
2. Gefährdungsbeurteilung als Anker. Bei TRGS-910-relevanten Tätigkeiten ist die Risikoeinstufung zwischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentration zu dokumentieren.
3. Expositionsverzeichnis nach TRGS 410 / ZED-Erfassung. Für jede beschäftigte Person mit CMR-Exposition 1A/1B ist ein Expositionsverzeichnis zu führen. Die DGUV bietet die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) an.
4. Anmeldung über dguv-vorsorge.de bei jedem Austritt. Pflicht-Workflow im HR/Personal. Die IAAI übernimmt diesen Schritt für ihre Kunden.
5. Vorsorgekartei nach § 3 ArbMedVV lückenlos führen — Verstöße sind ordnungswidrig.
6. Schweigepflicht respektieren. Auch Biomonitoring-Werte sind ärztliche Diagnostik und unterliegen der Schweigepflicht.
7. Mutterschutz und Jugendarbeitsschutz konsequent umsetzen — Schwangere und Stillende dürfen mit CMR 1A/1B nicht arbeiten.
8. Fristen-Tracker einsetzen. IAAI-Kunden bekommen automatisierte Fristerinnerungen inkl. Biomonitoring-Probenahme-Erinnerung und ZED-Synchronisation.
CMR steht für „Carcinogenic, Mutagenic, Reproductive Toxic“. G40 ist die historische Kennung der berufsgenossenschaftlichen Untersuchungsempfehlung. Die heutige Rechtsgrundlage ist die ArbMedVV mit der DGUV-Empfehlung E KEG.
Vorsorge nach ArbMedVV trägt der Arbeitgeber. Die nachgehende Vorsorge nach Ausscheiden organisiert das DGUV-Vorsorge-Portal — finanziert über die Unfallversicherungsträger.
Ja. Die Untersuchung darf nicht gegen den Willen erfolgen. Die Eingangsberatung ist jedoch Pflichtbestandteil der Pflichtvorsorge — ohne sie gilt die Pflichtvorsorge als nicht stattgefunden.
Ordnungswidrigkeit nach § 11 ArbMedVV — Bußgelder bis 5.000 Euro je Fall. Bei TRGS-910-Tätigkeiten oberhalb der Toleranzkonzentration kommt der Verstoß gegen GefStoffV hinzu.
Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (§ 7 ArbMedVV). Für Spezialdiagnostik sind ggf. weitere Fachärzte hinzuzuziehen.
Unterhalb der Akzeptanzkonzentration gilt das Risiko als „akzeptabel“ (≤ 4 Erkrankungen pro 100.000 bei 40 Jahren). Zwischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentration als „mittel“ mit Maßnahmenplänen. Oberhalb der Toleranzkonzentration (> 4 pro 1.000) als „hoch“ — Substitutionsgebot und verschärfte Schutzmaßnahmen.
Die ZED der DGUV dokumentiert CMR-Expositionen 1A/1B nach TRGS 410. Arbeitgeber können ihre exponierten Beschäftigten dort lebenslang erfassen — wesentliche Voraussetzung für nachgehende Vorsorge und BK-Verfahren.
Die AMR 11.1 ist die Leitnorm für Abweichungen bei CMR-Tätigkeiten 1A/1B. Auch bei Vorliegen von Abschneidekriterien bleibt das Recht auf Wunschvorsorge erhalten.
Nein. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen 1A/1B sind nach MuSchG für Schwangere und Stillende grundsätzlich unzulässig.
GESTIS-Stoffdatenbank der DGUV, DGUV Vorsorge (ODIN), IFA KMR-Liste, CLP-Verordnung Anhang VI Tabelle 3.
Primärquelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.): DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen, 2. Auflage September 2024, DGUV Empfehlung „Krebserzeugende und keimzellmutagene Gefahrstoffe – allgemein“ (E KEG), Fassung Januar 2022, S. 390–413.
Rechtsgrundlagen (Stand April 2026): ArbMedVV, GefStoffV, CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Richtlinien (EU) 2019/130 und 2017/2398, MuSchG, JArbSchG, ArbSchG, ASiG, DGUV Vorschrift 2.
Weiterführende Empfehlungen / Regeln: AMR 2.1/3.1/5.1/6.2/6.3/6.4/11.1, TRGS 401/402/410/420/500/526/554/561/900/903/905/906/910.
Datenbanken: GESTIS-Stoffdatenbank, DGUV Vorsorge (ODIN), ZED, IFA KMR-Liste, Biomonitoring-Auskunftssystem der BAuA, DFG MAK-/BAT-Werte-Liste.
Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH ist Ihr externer arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst — von der chemischen Industrie über die Halbleiterfertigung bis zum Sondermüll-Entsorger. Wir betreuen über 80 Branchen mit einem festen Team aus Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit.
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Beratungsgespräch anfragenStand: 12. April 2026 · IAAI Arbeitssicherheit GmbH · Dieser Beitrag ersetzt keine ärztliche Beratung. Maßgeblich sind die in Abschnitt 10 genannten Quellen.