
Auf einen Blick: Schweißrauche sind disperse Verteilungen feinster fester Stoffe in der Luft — sie enthalten je nach Verfahren und Werkstoff Eisen-, Mangan-, Chrom-, Nickel-, Cobalt-, Aluminium- und Cadmiumoxide sowie Gase wie Ozon und Stickstoffoxide. Schweißrauche wurden 2017 von der IARC als Gruppe 1 (humankarzinogen) eingestuft. Wer regelmäßig schweißt oder trennt, unterliegt der Pflichtvorsorge bei Überschreitung von 3 mg/m³ Schweißrauch, sonst der Angebotsvorsorge. Untersuchungsschwerpunkte: Spirometrie, Biomonitoring (Cr, Ni, Al, Mn, Pb, Cd), HRCT bei Aluminium-Schweißern. Seit 2024 gilt die Pneumokokken-Impfempfehlung nach AMR 6.7.
Die Schweißrauch-Vorsorge ist die arbeitsmedizinische Vorsorge für alle Beschäftigten, die schweißtechnische Tätigkeiten durchführen oder ihnen beiwohnen — Schweißen, Trennen, Löten, Brennschneiden, Lichtbogenspritzen. Sie ist im DGUV-Empfehlungswerk unter dem Kürzel E STM geregelt (Fassung Januar 2022) und in die ArbMedVV-Systematik aus Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge eingebettet. Schutzziel ist die Früherkennung schweißrauchbedingter Erkrankungen — primär chronische Bronchitis, restriktive und obstruktive Atemwegserkrankungen, Aluminose, Siderofibrose, Bronchialkarzinom (bei Cr/Ni-Exposition).
Beim Schmelzschweißen wird der Grundwerkstoff örtlich begrenzt, mit oder ohne Zuführung von Zusatzwerkstoffen, ohne Anwendung von Kraft aufgeschmolzen. Beim Pressschweißen werden die Werkstoffe durch Energie auf Schweißtemperatur gebracht und unter Krafteinwirkung verbunden. Beim Löten wird ein geschmolzener Zusatzwerkstoff (Lot) oberflächlich an den Grundwerkstoff angefügt.
Wirtschaftliche Schwerpunkte: Metallbau, Maschinen- und Anlagenbau, Schiffbau, Stahl- und Edelstahlverarbeitung, Aluminiumverarbeitung, KFZ-Karosseriewerkstätten, Schienenfahrzeugbau.
Die Schweißrauch-Vorsorge ist in der ArbMedVV geregelt — konkret in Anhang Teil 1 Nr. 3 (Tätigkeiten mit Gefährdung durch Schweißrauch). Die DGUV Empfehlung E STM konkretisiert die fachärztliche Durchführung (Fassung Januar 2022, 2. Auflage September 2024).
Relevante Rechtsgrundlagen: ArbMedVV (Anhang Teil 1 Nr. 3: ≥3 mg/m³ → Pflicht, <3 mg/m³ → Angebot), GefStoffV, TRGS 528 (zentrale TRGS für Schweiß-Gefährdungsbeurteilungen), TRGS 401/402/500/900/903/905, CLP-Verordnung (Cr(VI) krebserzeugend Kat. 1A/1B), AMR 2.1/6.2/6.3/6.7 (Pneumokokken-Impfung), MuSchG/JArbSchG, BKV (BK 1103, 4106, 4109, 4115, 4301, 4302).
IARC-Einstufung: Seit März 2017 stuft die International Agency for Research on Cancer (IARC) Schweißrauche als Gruppe 1 (humankarzinogen) ein — eine Höherstufung von Gruppe 2B (1990). Hauptkanzerogene: Cr(VI) und Ni-Oxide aus hochlegierten Stabelektroden und Fülldrähten. Die ArbMedVV-Vorsorge umfasst keine Eignungsbeurteilung. Bei Schweißarbeiten in Höhe oder mit Atemschutz ergeben sich aus DGUV V1 ggf. parallele Eignungsuntersuchungen (G41, G26.3).
Pflichtvorsorge ist zu veranlassen bei Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 mg/m³ Schweißrauch. Praktisch fast immer bei: Lichtbogen-Handschweißen, MAG-Massivdraht und Fülldraht, MIG-Massivdraht (Ni-Basis), Lichtbogenspritzen, Autogenem Brennschneiden.
Angebotsvorsorge ist anzubieten bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 mg/m³. Praktisch bei: Wolfram-Inertgasschweißen (WIG), Gasschweißen, Unterpulverschweißen, Laserstrahlschweißen ohne Zusatzwerkstoff, Weichlöten.
Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei schweißtechnischen Tätigkeiten ist gemäß AMR 6.7 eine Pneumokokken-Impfung anzubieten. Diese Impfung ist Bestandteil der Vorsorge — sie wird vom Betriebsarzt angeboten und vom Arbeitgeber finanziert. Ablehnung möglich, ist zu dokumentieren.
| Vorsorgeart | Erstvorsorge | Erste Nachvorsorge | Folgevorsorgen |
|---|---|---|---|
| Pflichtvorsorge | vor Aufnahme der Tätigkeit | nach 12 Monaten | alle 24–36 Monate |
| Angebotsvorsorge | vor Aufnahme | 12–24 Monate | 24–36 Monate |
| Pneumokokken (AMR 6.7) | im Rahmen Erstvorsorge | gemäß STIKO | bei Indikation Booster |

| Verfahren | Emissionsrate (mg/s) | Emissionsgruppe |
|---|---|---|
| Unterpulver-Schweißen | < 1 | niedrig |
| Gasschweißen (Autogen) | < 1 | niedrig |
| Wolfram-Inertgas (WIG) | < 1 | niedrig |
| Laserstrahlschweißen | 1 bis 2 | mittel |
| MIG/MAG (energiearm) | 1 bis 4 | mittel bis hoch |
| MAG-Massivdraht | 2 bis 12 | hoch |
| Lichtbogen-Handschweißen | 2 bis 22 | hoch |
| MAG-Fülldraht mit Schutzgas | 6 bis >25 | hoch bis sehr hoch |
| MAG-Fülldraht ohne Schutzgas | > 25 | sehr hoch |
| Autogenes Brennschneiden | > 25 | sehr hoch |
| Lichtbogenspritzen | > 25 | sehr hoch |
Akut/subakut: Metalldampffieber (Latenz Stunden bis 10 h) mit Atemnot, Fieber, Schüttelfrost nach Schweißen verzinkter Materialien. Akute Reizungen der Augen und oberen Atemwege. Toxisches Lungenödem mit 1–2 Tagen Latenz nach Stickoxid-Exposition in engen Räumen.
Chronisch: Chronische Bronchitis und Verminderung der 1-Sekunden-/Vitalkapazität. Schweißerlunge (Siderose) — Eisenoxid-Ablagerung, meist klinisch stumm und reversibel. Siderofibrose (BK 4115) — manifeste Lungenfibrose nach extremer und langjähriger Einwirkung. Aluminose (BK 4106) — diffuse interstitielle Lungenfibrose, Frühdiagnose nur per HRCT. Bronchialkarzinom (BK 4109/1103) bei mehrjähriger Cr(VI)/Ni-Oxid-Exposition. Manganismus — chronische Mn-Toxizität mit Parkinson-ähnlichen Symptomen.
Metallbau / Maschinen- und Anlagenbau: Größte Schweißer-Kohorte in Deutschland. Lichtbogen-Hand- und MAG-Schweißen sind Standard. Hochlegierte Edelstahl-Verarbeitung verschiebt das Risiko in Richtung BK 4109. Schutzmaßnahmen: Punktabsaugung am Brennpunkt, Kabinen-Trennung, gebläseunterstützte Atemschutzhauben.
Schiffbau / Werften: Großstrukturen mit Schweißarbeiten in beengten Räumen, häufig kombiniert mit Hitze, Höhe und Restexposition zu alten Beschichtungen. Spezifische Schwerpunkte: Spirometrie + HRCT-Bereitstellung + G41 (Höhenarbeit).
Stahl- und Edelstahlverarbeitung: Hochlegierte Stähle (Cr ≥5 %) und Ni-Basis-Legierungen erzeugen kanzerogene Cr(VI)-/Ni-Oxid-Rauche. DGUV Information 209-049 „Edelstahlbearbeitung“ ist Standardreferenz.
Inhalte: Anlass und Zweck der Vorsorge, mögliche Gefährdung durch Schweißrauche und -gase, AGW-Einhaltung, Vermeidung von Inhalation und Hautkontakt, persönliche Schutzausrüstung (FFP3, gebläseunterstützte Atemschutzhaube, Punktabsaugung), Pneumokokken-Impfangebot nach AMR 6.7, Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche, werdende und stillende Mütter.
Erfassung der Rauchgewohnheiten ist DGUV-Pflichtinhalt: Packungsjahre dokumentieren. Atemwegserkrankungen (Asthma, COPD, Bronchitis). Detaillierte Arbeitsanamnese: Schweißverfahren, Werkstoffe (insb. Cr/Ni-Anteil), Werkstattgröße, Punktabsaugung, PSA, Schichtdauer.
Erstuntersuchung: Spirometrie mit Fluss-Volumen-Kurve. Röntgenaufnahme des Thorax bei spezieller Indikation (keine Routinepflicht). Nachuntersuchung: wie Erstuntersuchung plus Biomonitoring (Cr, Ni, Al, Mn, Pb, Cd). Bei Aluminium-Schweißrauchexposition: HRCT bei BGW-Überschreitung (200 µg Al/L Urin).
| Parameter | BGW / Beurteilungswert | Material | Zeitpunkt |
|---|---|---|---|
| Aluminium | 200 µg Al/L (60 µg/g Krea) | Urin | Schichtende |
| Mangan | EKA-Tabelle | Vollblut | Schichtende |
| Chrom (VI) | EKA-Tabelle | Urin | Schichtende |
| Nickel | EKA-Tabelle | Urin | Schichtende |
| Blei | 150 µg/L | Vollblut | keine Beschränkung |
| Cadmium | 5 µg/L | Vollblut | keine Beschränkung |
Auswahl entsprechend Werkstoff und Verfahren — nicht alle Parameter bei jedem Schweißer, sondern indikationsbezogen. Routine-Röntgen ist nicht vorgesehen; HRCT bei Aluminium-Schweißrauch-Exposition mit BGW-Überschreitung.

Relevant für die Beurteilung: manifeste obstruktive oder restriktive Atemwegserkrankung (Asthma bronchiale, chronische Bronchitis, Emphysem), klinisch manifeste irreversible bronchiale Hyperreagibität, röntgenologisch objektivierbare Staublunge, Silikose, Asbestose, Aluminose bei Al-Schweißrauchexposition, bestehende Herzinsuffizienz, fortgesetzter Verlust der FEV1 oder FVC um mehr als 30 mL oberhalb des Altersgangs pro Jahr.
Die DGUV-Empfehlung gliedert die Beurteilung in vier Stufen. Bei Aluminium-Schweißrauchexposition und BGW-Überschreitung: engmaschige Kontrolle der Aluminiumkonzentration im Urin und verkürzte Vorsorgefristen.
Gemäß AMR 6.3 erhalten versicherte Person und Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung mit Anlass und nächstem Vorsorgetermin — keine Diagnose, keine Befunde, kein Eignungsurteil.
Wenn Schutzmaßnahmen nicht ausreichen — etwa bei Häufung pathologischer Spirometrie-Befunde — ist dies dem Unternehmen mitzuteilen (§ 6 Abs. 4 ArbMedVV) als anonymisierte, betriebliche Empfehlung.
TRGS 528 als Anker: Die TRGS 528 ist die zentrale Pflichtgrundlage — sie liefert Emissionsraten, Schutzmaßnahmen-Hierarchie und Werkstoff-spezifische Vorgaben. Ohne TRGS-528-Gefährdungsbeurteilung keine valide Vorsorge.
STOP-Hierarchie konsequent umsetzen: Substitution (PAK-arme Lacke, Fülldraht statt Stabelektrode), Technische Schutzmaßnahmen (Punktabsaugung am Brennpunkt), Organisatorische Maßnahmen (Pausen, Schichtbegrenzung), Persönliche Maßnahmen (FFP3, Gebläsehaube TM3 für hochlegierte Werkstoffe).
Schweißrauch-Konzentration messen: Stationäre und personenbezogene Messungen mind. alle 2 Jahre. 3 mg/m³ ist die Schwelle zur Pflichtvorsorge.
Pneumokokken-Impfung anbieten: AMR 6.7 — Standard seit 2020. Im Rahmen der Vorsorge dokumentieren und finanzieren.
Edelstahlschweißer separat führen: Cr(VI)/Ni-Oxid-Exposition triggert BK 4109 und 1103 — engmaschiges Biomonitoring (Cr, Ni im Urin am Schichtende), Latenz 20 Jahre.
Vorsorgekartei: Lückenlos führen nach § 3 ArbMedVV — Verstöße sind ordnungswidrig mit bis zu 5.000 Euro je Fall.
Vor der Vorsorge: Aktuelle TRGS-528-Gefährdungsbeurteilung anfordern; Schweißverfahren und Werkstoffe erfragen. Arbeitsplatzbegehung — Punktabsaugung, Kabinen-Trennung, PSA-Praxis dokumentieren. Bei Werften und beengten Räumen: G41 (Höhenarbeit) und G26.3 (Atemschutz) parallel klären.
Eingangsberatung: IARC-Einstufung Gruppe 1 (humankarzinogen) klar adressieren. Aluminose-Risiko bei Al-Schweißern explizit ansprechen — Frühdiagnose nur per HRCT. Pneumokokken-Impfung aktiv anbieten (AMR 6.7).
Untersuchungsdurchführung: Spirometrie mit Fluss-Volumen-Kurve ist Pflicht. Packungsjahre-Anamnese strukturiert erheben. Biomonitoring-Auswahl werkstoff-spezifisch — bei Edelstahl Cr/Ni, bei Al Aluminium. Röntgen-Thorax nur bei spezieller Indikation (§ 83 StrlSchG).
Beurteilungsfallen: Siderose ist röntgenologisch sichtbar, aber klinisch meist stumm und reversibel — kein Tätigkeitswechsel-Trigger ohne Funktionsstörung. Aluminose vs. Sarkoidose-Differentialdiagnose beachten. Metalldampffieber wird oft als Erkältung verkannt — gezielt nach Symptomen 4–10 h nach verzinktem Material fragen.
IAAI-Praxisanker: In der IAAI nutzen wir unsere digitale Vorsorgekartei mit Spirometrie-Verlauf, Pneumokokken-Impfstatus-Tracking, werkstoff-spezifischem Biomonitoring (Cr/Ni/Al/Mn/Pb/Cd), HRCT-Indikationsmanagement und Fristerinnerungen für Metallbau-, Werften- und Stahlbau-Kunden.
Vorsorge nach ArbMedVV inkl. Pneumokokken-Impfung trägt der Arbeitgeber. Sie darf während der Arbeitszeit stattfinden.
Pflichtvorsorge ab 3 mg/m³ Schweißrauch (Lichtbogen-Hand, MAG-Fülldraht, Brennschneiden, Lichtbogenspritzen). Angebotsvorsorge unter 3 mg/m³ (WIG, Gas, Unterpulver, Weichlöten).
Siderose: Eisenoxid-Ablagerung im Lungeninterstitium, röntgenologisch sichtbar, klinisch meist stumm, reversibel nach Expositionsende. Siderofibrose: manifeste Lungenfibrose nach extremer und langjähriger Schweißrauch-Einwirkung — anerkannt als BK 4115.
Diffuse interstitielle Lungenfibrose nach Aluminium-Exposition. Bevorzugung Ober-/Mittelfelder, subpleurale Emphysemblasen, Pneumothorax-Risiko. Frühdiagnose nur mit HRCT. BK 4106.
Sechs BK-Ziffern: BK 1103 (Chrom), BK 4106 (Aluminium), BK 4109 (Lungenkrebs durch Nickel), BK 4115 (Siderofibrose/Schweißerlunge), BK 4301 (allergische Atemwegserkrankungen), BK 4302 (chemisch-irritativ).
Ja. Seit 2017 stuft die IARC Schweißrauche als Gruppe 1 (humankarzinogen) ein. Hauptkanzerogene: Cr(VI) und Ni-Oxide aus hochlegierten Stäben und Fülldrähten. Latenzzeit ca. 20 Jahre.
Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (§ 7 ArbMedVV). Für die Pneumokokken-Impfung im Rahmen der AMR 6.7 ist Impfberechtigung erforderlich.
Akute, reversible Vergiftung mit Atemnot, Fieber, Schüttelfrost und Abgeschlagenheit nach Schweißen verzinkter Materialien (Zinkoxid-Rauche). Latenz Stunden bis 10 h, Symptome gehen in Tagen zurück. Gewöhnungseffekte bekannt — daher häufig „Montagsbeschwerden“ nach Wochenende.
Nicht mit kanzerogenen Cr(VI)/Ni-Oxiden (hochlegierter Edelstahl). Bei Al-Schweißen oder reinem Eisen ist die Beurteilung individuell — die Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG ist arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.
Primärquelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.): DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen, 2. Auflage September 2024, DGUV Empfehlung „Schweißen und Trennen von Metallen“ (E STM), Fassung Januar 2022, S. 540–565. Webcode p022429.
Rechtsgrundlagen (Stand April 2026): ArbMedVV (Anhang Teil 1 Nr. 3), GefStoffV, MuSchG, JArbSchG, CLP-Verordnung, ArbSchG, ASiG, DGUV Vorschrift 2.
Weiterführende Empfehlungen: AMR 2.1, 6.2, 6.3, 6.7 (Pneumokokken-Impfung). TRGS 528 (zentral), TRGS 401/402/500/900/903/905. DGUV Information 209-010 (Lichtbogenschweißen), 213-714/213-725 (Kolbenlöten), 209-049 (Edelstahlbearbeitung), 250-415 (Cr(VI)/Ni-Exposition). IARC Monograph Vol. 118 (2018).
Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH ist Ihr externer arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst — vom Metallbau-Mittelständler über die Werft bis zum Edelstahl-Anlagenbauer. Wir betreuen über 80 Branchen mit einem festen Team aus Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit.
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Beratungsgespräch anfragenStand: 25. April 2026 · IAAI Arbeitssicherheit GmbH · Dieser Beitrag ersetzt keine ärztliche Beratung. Maßgeblich sind die in Abschnitt 10 genannten Quellen.