Kurze Antwort: Ein Betriebsarzt ist in Deutschland ab dem ersten Mitarbeiter Pflicht. Es gibt keine Untergrenze. Was sich unterscheidet, ist der Umfang der Betreuung – abhängig von Branche, Betriebsgröße und Gefährdungslage.
✅ Pflicht gilt ab 1 Mitarbeiter (§ 2 ASiG)
✅ Umfang: 0,5–2,5 h/Mitarbeiter/Jahr je nach Branche
✅ Neuregelung 2026: Schwellenwert für vereinfachte Betreuung auf 20 MA angehoben
❌ Bei Verstoß: Bußgeld bis 25.000 €, persönliche GF-Haftung
Gesetzliche Grundlage: ASiG und DGUV Vorschrift 2
Die Pflicht zur betriebsärztlichen Betreuung ergibt sich aus zwei Regelwerken:
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) § 2: Arbeitgeber haben Betriebsärzte zu bestellen. Keine Ausnahme nach Größe – die Pflicht gilt absolut. Der Umfang der Betreuung wird durch die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert.
DGUV Vorschrift 2 – Anlage 1 & 2: Regelt den konkreten Betreuungsumfang nach Betreuungsmodell (Regelbetreuung oder Alternativbetreuung) und Betreuungsgruppe (I, II oder III).