
Viele Arbeitgeber sind unsicher: Brauchen wir bereits einen Betriebsarzt ab wie vielen Mitarbeitern? Diese Frage ist berechtigt — das deutsche Arbeitsschutzrecht ist nicht immer transparent. Wir zeigen Ihnen die genaue gesetzliche Regelung, welche Betreuungsmodelle es gibt und wie sich die Neuregelungen ab 2026 auswirken.
Die Antwort ist klar: Es gibt keine Ausnahme — auch Ein-Personen-Betriebe benötigen betriebsärztliche Betreuung. Allerdings gibt es Modelle, die für kleine Unternehmen wirtschaftlich sinnvoll sind. Wir erklären, wie Sie Ihre Pflichten erfüllen, ohne unnötige Kosten zu tragen.
Die kurze Antwort: Ab dem ersten Mitarbeiter
Betriebsärztliche Betreuung ist ab dem 1. Mitarbeiter Pflicht — nicht ab 10 oder 50 Mitarbeitern, sondern ab dem ersten Tag eines Arbeitsverhältnisses. Dies regelt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) § 2.
Allerdings bedeutet das nicht, dass jedes kleine Unternehmen einen vollzeitbeschäftigten Betriebsarzt anstellen muss. Für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten gilt die Regelbetreuung nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2: Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen bei der Gefährdungsbeurteilung und betreuen anlassbezogen, feste Einsatzzeiten gibt es nicht. Je nach Unfallversicherungsträger sind alternativ das Unternehmermodell oder das Kompetenzzentrenmodell möglich; beide setzen Schulungen des Unternehmers beim UV-Träger voraus.

