Arbeitsmedizin

Betriebsarzt ab wie vielen Mitarbeitern? Die genaue Antwort für Ihr Unternehmen

Von Johannes F. Angerer·9. April 2026·10 Min. Lesezeit
Betriebsarzt in modernem deutschen Büro bei der Beratung

Viele Arbeitgeber sind unsicher: Brauchen wir bereits einen Betriebsarzt ab wie vielen Mitarbeitern? Diese Frage ist berechtigt — das deutsche Arbeitsschutzrecht ist nicht immer transparent. Wir zeigen Ihnen die genaue gesetzliche Regelung, welche Betreuungsmodelle es gibt und wie sich die Neuregelungen ab 2026 auswirken.

Die Antwort ist klar: Es gibt keine Ausnahme — auch Ein-Personen-Betriebe benötigen betriebsärztliche Betreuung. Allerdings gibt es Modelle, die für kleine Unternehmen wirtschaftlich sinnvoll sind. Wir erklären, wie Sie Ihre Pflichten erfüllen, ohne unnötige Kosten zu tragen.

Die kurze Antwort: Ab dem ersten Mitarbeiter

Betriebsärztliche Betreuung ist ab dem 1. Mitarbeiter Pflicht — nicht ab 10 oder 50 Mitarbeitern, sondern ab dem ersten Tag eines Arbeitsverhältnisses. Dies regelt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) § 2.

Allerdings bedeutet das nicht, dass jedes kleine Unternehmen einen vollzeitbeschäftigten Betriebsarzt anstellen muss. Für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten gilt die Regelbetreuung nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2: Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen bei der Gefährdungsbeurteilung und betreuen anlassbezogen, feste Einsatzzeiten gibt es nicht. Je nach Unfallversicherungsträger sind alternativ das Unternehmermodell oder das Kompetenzzentrenmodell möglich; beide setzen Schulungen des Unternehmers beim UV-Träger voraus.

Was sagt das Gesetz?

Die rechtliche Grundlage ist eindeutig: Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) von 1973 verpflichtet jeden Arbeitgeber zur Bestellung eines Betriebsarztes – unabhängig von der Betriebsgröße. Hinzu kommen die DGUV Vorschrift 2 und die berufsgenossenschaftlichen Regelwerke, die konkrete Einsatzzeiten (Stundendeputate) festlegen.

Wichtig: Reform 2026
Die DGUV Vorschrift 2 wurde neu gefasst; sie tritt je nach Unfallversicherungsträger zu unterschiedlichen Terminen in Kraft (z. B. BGN 01.01.2026, BGW 01.06.2026). Die wichtigste Änderung: Die Schwelle für die Regelbetreuung nach Anlage 1 und für das Kompetenzzentrenmodell (Anlage 4) wurde von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben. Auch Betriebe bis 20 Beschäftigte brauchen weiterhin betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung – durch bestellte Fachleute nach Anlage 1 oder über ein alternatives Modell des UV-Trägers. Feste Einsatzzeiten entfallen für sie.
HR-Managerin prüft arbeitsmedizinische Unterlagen

Die Betreuungsmodelle im Überblick

Je nach Betriebsgröße, Branche und Unfallversicherungsträger kommen folgende Modelle in Betracht:

1. Regelbetreuung (Anlage 1 bis 20, Anlage 2 ab 21 Beschäftigte)

Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit werden bestellt. Bis 20 Beschäftigte (Anlage 1): Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, bei maßgeblicher Änderung, spätestens nach drei Jahren zu wiederholen, plus anlassbezogene Betreuung – ohne feste Einsatzzeiten. Mehr als 20 Beschäftigte (Anlage 2): Grundbetreuung mit festen Einsatzzeiten je Betreuungsgruppe plus betriebsspezifische Betreuung.

2. Unternehmermodell (Anlage 3, je nach UV-Träger bis 30 bzw. 50 Beschäftigte)

Der aktiv im Betrieb mitarbeitende Unternehmer nimmt an Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen seines UV-Trägers teil und legt danach auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung fest, wann er Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit anlassbezogen hinzuzieht. Die Grenzen sind trägerspezifisch, bei der VBG z. B. bis 50 Beschäftigte in Betreuungsgruppe III und bis 30 Beschäftigte in Gruppe II.

3. Kompetenzzentrenmodell (Anlage 4, bis 20 Beschäftigte)

Bietet der UV-Träger dieses Modell an, kann der aktiv mitarbeitende Unternehmer nach Teilnahme an Informations- und Motivationsmaßnahmen die anlassbezogene Betreuung über ein Kompetenzzentrum abdecken. Die Schwelle wurde von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben. Betreuung ist auch hier Pflicht, nur ihre Form ist eine andere.

Grundbetreuung: Wie viele Stunden pro Mitarbeiter?

Für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten legt Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 die Einsatzzeit der Grundbetreuung als Summenwert für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit fest. Die Aufteilung ist nicht vorgegeben, jede Profession muss aber mindestens 20 % übernehmen. Die Zuordnung zur Betreuungsgruppe erfolgt über die Betriebsart (Anlage 2 Abschnitt IV):

BetreuungsgruppeGefährdungspotenzialStd. je Beschäftigtem und Jahr (BA + Sifa)davon mind. je Profession (20 %)
Gruppe Ihoch2,50,5
Gruppe IImittel1,50,3
Gruppe IIIgering0,50,1
Team-Meeting in modernem Büro

Was kostet ein Betriebsarzt?

Die Kosten hängen von Betriebsgröße, Betreuungsgruppe und gewähltem Modell ab. Als Orientierung:

UnternehmenstypModellKosten/Jahr (ca.)
1–20 MAAnlage 1 bzw. Unternehmer-/Kompetenzzentrenmodellabhängig vom Modell; Schulungszeit beim UV-Träger einplanen
21–50 MA, Gruppe IIIUnternehmermodell (trägerabhängig)300–800 €
50–200 MA, Gruppe IIRegelbetreuung2.000–6.000 €
200+ MA, Gruppe IRegelbetreuungab 10.000 €

Digitale Betreuung ist nach der Neufassung der DGUV Vorschrift 2 bis zu einem Drittel der Leistungen zulässig, wenn der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist (bei einigen UV-Trägern unter Bedingungen bis zu 50 %) – das spart Anfahrtszeit.

Häufige Fragen (FAQ)

Ab wie vielen Mitarbeitern brauche ich einen Betriebsarzt?

Ab dem ersten Beschäftigten muss die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein. Für Betriebe bis 20 Beschäftigte gilt die Regelbetreuung nach Anlage 1 ohne feste Einsatzzeiten; je nach UV-Träger sind alternative Modelle möglich.

Was ist der Unterschied zwischen Betriebsarzt und Werksarzt?

Beide Begriffe meinen dasselbe. „Werksarzt“ ist der ältere Begriff aus der Industrie, „Betriebsarzt“ der gesetzlich korrekte Terminus gemäß ASiG.

Kann ich einen Online-Betriebsarzt nutzen?

Ja, teilweise. Die DGUV Vorschrift 2 erlaubt digitale Betreuung bis zu einem Drittel der Leistungen nach einer Erstbegehung in Präsenz (bei einigen UV-Trägern unter Bedingungen bis zu 50 %). Für die arbeitsmedizinische Vorsorge gilt die AMR 3.4: Erstvorsorge in Präsenz, Folgevorsorgen nach ärztlicher Prüfung telemedizinisch. CompDocs kombiniert beides.

Was passiert, wenn ich keinen Betriebsarzt bestelle?

Die zuständige Behörde kann die Bestellung anordnen (§ 12 ASiG); wer einer vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt, riskiert eine Geldbuße bis zu 25.000 € (§ 20 ASiG). Bei Arbeitsunfällen drohen zusätzlich Haftungsrisiken. Die Berufsgenossenschaft kann Auflagen erteilen.

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