Die Grundbetreuung ist der gesetzlich vorgeschriebene Kern der Regelbetreuung nach DGUV Vorschrift 2, Anlage 2 – verpflichtend für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten. Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten werden nach Anlage 1 betreut: Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung plus anlassbezogene Betreuung, ohne feste Einsatzzeiten.
Sie ist in der DGUV Vorschrift 2 geregelt und umfasst alle Aufgaben, die Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit grundsätzlich für jeden Betrieb erbringen müssen. Dazu gehören insbesondere die Beratung des Arbeitgebers zu Fragen des Gesundheitsschutzes, Begehungen der Arbeitsstätten, Unterstützung bei Gefährdungsbeurteilungen sowie die Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss (ASA).
Unsere Grundbetreuung deckt die Kernaufgaben nach DGUV V2 ab – Erstbegehung in Präsenz, danach Betreuung bis zu einem Drittel digital (DGUV V2 § 6), effizient und dokumentiert.
Der Umfang der Grundbetreuung richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten und der Betreuungsgruppe Ihres Betriebs (Anlage 2, ab 21 Beschäftigten). Die DGUV V2 legt Einsatzzeiten fest: 2,5 Stunden (Gruppe I), 1,5 Stunden (Gruppe II) bzw. 0,5 Stunden (Gruppe III) je Beschäftigtem und Jahr als Summe für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, mit mindestens 20 % je Profession.
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