Warum arbeitsmedizinische Betreuung wichtig ist
Die arbeitsmedizinische Betreuung ist nicht optional – sie ist eine gesetzliche Pflicht für jeden Betrieb in Deutschland. Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG § 3) und dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG § 2) müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre Beschäftigten arbeitsmedizinisch betreut werden.
Während die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) den Arbeitgeber vor allem in sicherheitstechnischen Fragen berät, liegt der Fokus des Betriebsarztes auf dem Gesundheitsschutz, der Prävention arbeitsbedingter Erkrankungen und der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei der Gefährdungsbeurteilung beraten beide; die Verantwortung trägt der Arbeitgeber (§ 5 ArbSchG).
Was umfasst die arbeitsmedizinische Betreuung?
| Aufgabenbereich | Beschreibung |
|---|---|
| Betriebsbegehung | Regelmäßige Inspektionen zur Beurteilung von Arbeitsbedingungen und Gefährdungen |
| Arbeitsmedizinische Vorsorge | Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge gemäß ArbMedVV |
| Beratung Arbeitsschutz | PSA-Empfehlungen, Gesundheitsförderung und Prävention |
| Notfallversorgung | Mitwirkung bei Erste-Hilfe-Organisation |
| Dokumentation | Digitale Vorsorgekartei und Compliance-Nachweise |
Einsatzzeiten nach DGUV V2 (Anlage 2, Summe Betriebsarzt und Sifa)
| Kategorie | Charakterisierung | Einsatzzeit |
|---|---|---|
| Gruppe I | Hohe Gefährdung | 2,5 Std. je Beschäftigten/Jahr |
| Gruppe II | Mittlere Gefährdung | 1,5 Std. je Beschäftigten/Jahr |
| Gruppe III | Geringe Gefährdung (z. B. Büro) | 0,5 Std. je Beschäftigten/Jahr |
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Häufig gestellte Fragen
Brauchen wir wirklich einen Betriebsarzt?
Ja. Das ArbSchG und das ASiG verpflichten jeden Betrieb zur arbeitsmedizinischen Betreuung. Die betriebsärztliche Betreuung ist bereits ab dem ersten Beschäftigten Pflicht (§ 2 ASiG) – ab 21 Beschäftigten gilt statt Anlage 1 die Regelbetreuung nach Anlage 2 der DGUV V2.
Was ist der Unterschied zwischen Betriebsarzt und Sifa?
Der Betriebsarzt berät vor allem zu Gesundheitsschutz und arbeitsmedizinischer Vorsorge, die Sifa zu sicherheitstechnischen Fragen. Bei der Gefährdungsbeurteilung beraten beide – verantwortlich ist der Arbeitgeber. Beide ergänzen sich.
Wie oft muss ein Betriebsarzt uns besuchen?
Bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten (Anlage 2 DGUV V2) gelten für die Grundbetreuung je Beschäftigtem und Jahr: Gruppe I 2,5 Std., Gruppe II 1,5 Std., Gruppe III 0,5 Std. – als Summe für Betriebsarzt und Sifa, mindestens 20 % je Profession. Hinzu kommt der betriebsspezifische Teil. Betriebe bis 20 Beschäftigte haben nach Anlage 1 keine festen Einsatzzeiten.
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