DGUV Vorschrift 2 Reform 2026 - Betriebsarzt und Arbeitssicherheit
Arbeitsschutz

DGUV Vorschrift 2 Reform 2026 – Was ändert sich?

Von Johannes F. Angerer9. April 202615 Min. Lesezeit
Digitale Betriebsarzt-Beratung per Video - DGUV Vorschrift 2 Reform 2026

Die DGUV Vorschrift 2 wurde grundlegend überarbeitet. Die Neufassung tritt nicht bundesweit einheitlich in Kraft, sondern bei jedem Unfallversicherungsträger zu einem eigenen Termin – bei der BGN zum 1. Januar 2026, bei der BGW zum 1. Juni 2026. Sie bringt mehr Flexibilität durch digitale Betreuung, höhere Schwellenwerte für Kleinbetriebe und neue Dokumentationspflichten. Dieser Leitfaden erklärt die 6 wichtigsten Änderungen, die 4 Betreuungsmodelle und gibt Ihnen eine praktische Checkliste für die Umsetzung.

Schwellenwert: 10 → 20 MA

Betriebe mit 11 bis 20 Beschäftigten fallen jetzt unter die Regelbetreuung nach Anlage 1 ohne feste Einsatzzeiten; je nach UV-Träger ist alternativ das Kompetenzzentrenmodell (Anlage 4) möglich.

Bis zu einem Drittel digital

Nach der Erstbegehung dürfen bis zu einem Drittel der Leistungen digital erbracht werden (§ 6); bei einigen UV-Trägern unter Bedingungen bis zu 50 %.

Berichte elektronisch

Betriebsarzt und Sifa dürfen elektronisch oder schriftlich berichten; die Berichte müssen Nachweise über die erforderlichen Fortbildungen enthalten (§ 5).

20-%-Mindestanteil

Betriebsarzt und Sifa müssen in der Grundbetreuung nach Anlage 2 je mindestens 20 % der Einsatzzeit übernehmen.

Was ist die DGUV Vorschrift 2? Grundlagen für Arbeitgeber

Die DGUV Vorschrift 2 – früher bekannt als BGV A2 – ist die zentrale Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Sie regelt verbindlich, wie Betriebe die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung ihrer Mitarbeiter zu organisieren haben. Rechtsgrundlagen sind das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Die Vorschrift gilt für jeden Betrieb ab dem ersten Mitarbeiter.

Kernpflicht: Jeder Betrieb muss sicherstellen, dass ein Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) die Beschäftigten betreuen. Welches Modell gilt, wie viele Stunden einzusetzen sind und welche Dokumentationspflichten bestehen, hängt von Betriebsgröße, Branche und Gefährdungsniveau ab. Die Neufassung tritt je nach Unfallversicherungsträger zu unterschiedlichen Terminen in Kraft.

Wichtige Rechtsgrundlagen auf einen Blick

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) – Bestellung von Betriebsarzt und Sifa · ArbSchG § 5, § 12 – Gefährdungsbeurteilung und Unterweisungspflicht · DGUV Vorschrift 1 – Allgemeine Grundpflichten · ASiG § 20 – Geldbuße bis 25.000 € bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung der Behörde

Die 6 wichtigsten Änderungen der DGUV Vorschrift 2 ab 2026

Änderung 1: Schwellenwerterhöhung auf 20 Mitarbeiter

Die wichtigste strukturelle Änderung: Die Grenze für die Regelbetreuung nach Anlage 1 und für das Kompetenzzentrenmodell (Anlage 4) steigt von 10 auf 20 Mitarbeiter. Bisher galt für Betriebe mit 11 bis 20 Beschäftigten die Regelbetreuung nach Anlage 2 mit festen Einsatzzeiten. Jetzt gilt für sie Anlage 1: Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Wiederholung bei maßgeblicher Änderung, spätestens nach drei Jahren) plus anlassbezogene Betreuung – ohne feste Einsatzzeiten. Bietet der zuständige UV-Träger es an, kommt alternativ das Kompetenzzentrenmodell (Anlage 4) in Betracht.

Praktische Auswirkung: Für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten entfallen die festen Einsatzzeiten der Grundbetreuung. Die Pflicht zur Bestellung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bleibt bestehen.

Änderung 2: Digitale Betreuung bis zu einem Drittel

Die Neufassung schafft erstmals einen rechtlichen Rahmen für digitale Betreuungsleistungen. Grundsätzlich bleibt die Betreuung eine Präsenzleistung. In der Regelbetreuung nach Anlage 1 und 2 können bis zu einem Drittel der Leistungen digital erbracht werden, etwa per Videoberatung, wenn der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist (§ 6). Einige UV-Träger lassen unter Bedingungen (z. B. aktuelle Gefährdungsbeurteilung, funktionierende Arbeitsschutzorganisation) bis zu 50 % zu – maßgeblich ist die Fassung Ihres UV-Trägers.

Wichtige Voraussetzungen: Die Erstbegehung des Betriebs findet in Präsenz statt. Betriebsarzt und Sifa müssen die betrieblichen Verhältnisse kennen und digitale Leistungen persönlich erbringen. Erfordern Sachgründe eine Betreuung vor Ort, ist die digitale Form ausgeschlossen. Digitale Leistungen sind im Bericht nach § 5 zu dokumentieren.

Änderung 3: Berichte und Vereinbarungen elektronisch

Betriebsarzt und Sifa dürfen ihre Berichte über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronisch oder schriftlich erstellen (§ 5). In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten werden die Aufgaben elektronisch oder schriftlich vereinbart (Anlage 2). Die Bestellung von Betriebsarzt und Sifa erfolgt weiterhin schriftlich (§ 2 Abs. 1).

Praxis-Tipp: Achten Sie darauf, dass elektronische Berichte und Vereinbarungen dauerhaft lesbar sind und den Verfasser erkennen lassen. Unterweisungsnachweise regelt die DGUV Vorschrift 2 nicht; hierfür gelten das Arbeitsschutzgesetz und die DGUV Vorschrift 1.

Änderung 4: Die 20%-Regel – Interdisziplinäre Pflichtquote

Neu in der Grundbetreuung nach Anlage 2: Mindestens 20 % der Grundbetreuung müssen vom Betriebsarzt und mindestens 20 % von der Fachkraft für Arbeitssicherheit erbracht werden. Damit wird eine monopolartige Dominanz einer Berufsgruppe verhindert. Der Hintergrund: Psychische Belastungen, Ergonomie und toxikologische Risiken erfordern verschiedene Fachkompetenzen.

Rechenbeispiel (Betrieb der Betreuungsgruppe II, 30 Beschäftigte): Grundbetreuung = 30 × 1,5 h = 45 h/Jahr. Davon mindestens 9 h Betriebsarzt (20 %) und mindestens 9 h Sifa (20 %). Die restlichen 27 h sind flexibel aufteilbar. Die Zuordnung zur Betreuungsgruppe richtet sich nach der Betriebsart (Anlage 2 Abschnitt IV).

Änderung 5: Fortbildungsnachweis wird Pflicht

Die Berichte von Betriebsarzt und Sifa müssen künftig Nachweise über die absolvierten Fortbildungen enthalten, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind (§ 5). Übergangsregelung: Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2025 geschlossen wurden und keine entsprechende Regelung enthalten, gilt die Pflicht erst ab 1. Januar 2028 (§ 7 Abs. 3). Arbeitgeber sollten schon jetzt entsprechende Nachweise von ihren Dienstleistern einfordern.

Änderung 6: Erweiterte Berufsgruppen als Sicherheitsfachkraft

Die Neufassung öffnet den Kreis der Berufsgruppen, die sich als Fachkraft für Arbeitssicherheit qualifizieren können. Neu hinzugekommen sind: Arbeitspsychologen, Ergonomen, Biologen und Physiker (mit entsprechenden Zusatzqualifikationen). Bisher waren fast ausschließlich Ingenieure und technische Berufe qualifiziert. Besonders relevant für Betriebe mit hohem Anteil psychischer Belastungen (IT, Pflege, Vertrieb).

Die 4 Betreuungsmodelle der DGUV Vorschrift 2 im Vergleich

Anlage 1: Regelbetreuung in Betrieben bis 20 Beschäftigte

Für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten gilt die Regelbetreuung nach Anlage 1. Sie umfasst die Unterstützung des Unternehmers bei der Gefährdungsbeurteilung durch Betriebsarzt und Sifa – zu wiederholen bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsbedingungen, spätestens nach drei Jahren – sowie die anlassbezogene Betreuung, etwa bei neuen Arbeitsverfahren, Unfällen oder der Beschäftigung von Schwangeren und Jugendlichen. Feste Einsatzzeiten gibt es in Anlage 1 nicht.

Alternativ kommen je nach Unfallversicherungsträger das Unternehmermodell (Anlage 3) oder das Kompetenzzentrenmodell (Anlage 4) in Betracht. Kleinbetriebe sollten bei ihrem UV-Träger prüfen, welche Modelle angeboten werden.

Anlage 2: Regelbetreuung (mehr als 20 Beschäftigte)

Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten erhalten eine Gesamtbetreuung aus Grundbetreuung mit festen Einsatzzeiten und betriebsspezifischem Teil, dessen Umfang der Unternehmer ermittelt (z. B. bei neuen Gefährdungen, Arbeitsunfällen, Einführung neuer Technologien). Arbeitsmedizinische Vorsorge gehört zum betriebsspezifischen Teil, Wegezeiten zählen nicht als Einsatzzeit.

Betreuungsgruppen der Grundbetreuung (Summe Betriebsarzt und Sifa, je mindestens 20 %): Gruppe I: 2,5 h je Beschäftigtem und Jahr. Gruppe II: 1,5 h je Beschäftigtem und Jahr. Gruppe III: 0,5 h je Beschäftigtem und Jahr. Die Zuordnung erfolgt über die Betriebsart (WZ-Kode) nach Anlage 2 Abschnitt IV; Gruppe I umfasst Betriebsarten mit hohem, Gruppe III mit geringem Gefährdungspotenzial.

Anlage 3: Unternehmermodell (alternative Betreuung)

Im Unternehmermodell nimmt der Unternehmer an Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen seines Unfallversicherungsträgers teil und legt anschließend auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Erfordernis und Ausmaß der anlassbezogenen Betreuung fest. Das Modell steht nur Unternehmern offen, die aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden sind. Betriebsgrößen und Fortbildungsintervalle sind trägerspezifisch – bei der VBG etwa bis 50 Beschäftigte (Betreuungsgruppe III) bzw. bis 30 Beschäftigte (Betreuungsgruppe II), Fortbildung im Abstand von höchstens drei Jahren.

Wichtig: Die anlassbezogene Betreuung (z. B. nach schweren Unfällen, bei Beschäftigung schutzbedürftiger Personen) muss weiterhin durch externe Betriebsärzte und Sifas abgedeckt werden. Das Unternehmermodell entbindet nicht von allen Betreuungspflichten.

Anlage 4: Kompetenzzentrenmodell (bis 20 Beschäftigte)

Das Kompetenzzentrenmodell gab es bereits für Kleinbetriebe; neu ist die Anhebung der Schwelle auf 20 Beschäftigte. Es steht nur zur Verfügung, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger es anbietet (z. B. BGN, VBG), und setzt voraus, dass der Unternehmer aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und an den Informations- und Motivationsmaßnahmen des UV-Trägers teilnimmt.

Eine Grundbetreuung mit festen Einsatzzeiten gibt es in diesem Modell nicht: Der Unternehmer legt auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung fest, wann eine anlassbezogene Betreuung durch das Kompetenzzentrum nötig ist. Für die Schulungen ist Arbeitszeit einzuplanen.

Einsatzzeiten und Berechnungsbeispiel

Die Einsatzzeiten der Grundbetreuung gelten für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten (Anlage 2). Die Gesamtbetreuung setzt sich aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung zusammen, wobei mindestens 20 % der Grundbetreuungszeit auf jeden der beiden Leistungserbringer (Betriebsarzt und Sifa) entfallen müssen.

Rechenbeispiel: Ein Betrieb der Betreuungsgruppe I mit 50 Beschäftigten:
50 Beschäftigte × 2,5 h = 125 Stunden Grundbetreuung pro Jahr.
Davon mindestens 25 Stunden (20 %) durch den Betriebsarzt und mindestens 25 Stunden durch die Sifa.
Die restlichen 75 Stunden können flexibel aufgeteilt werden – abhängig von Qualifikation und konkretem Bedarf. Hinzu kommt der betriebsspezifische Teil der Betreuung.

Checkliste: Sind Sie ab 2026 rechtskonform?

Prüfen Sie jetzt, ob Ihr Betrieb alle Anforderungen der reformierten DGUV Vorschrift 2 erfüllt. Diese Checkliste richtet sich an Arbeitgeber, Personalleiter und Sicherheitsbeauftragte.

Schwellenwert geprüft? Mit Inkrafttreten der Neufassung bei Ihrem UV-Träger gilt die Regelbetreuung nach Anlage 1 für Betriebe mit bis zu 20 statt bisher 10 Beschäftigten. Prüfen Sie, welches Betreuungsmodell für Ihren Betrieb gilt.

Digitale Beratung eingeplant? Nach der Erstbegehung dürfen bis zu einem Drittel der Leistungen digital erbracht werden, bei einigen UV-Trägern unter Bedingungen bis zu 50 %. Haben Sie mit Ihrem Betriebsarzt bereits Hybridtermine vereinbart?

Berichte geklärt? Betriebsarzt und Sifa können elektronisch oder schriftlich berichten; digitale Leistungen müssen im Bericht dokumentiert sein.

20-%-Mindestanteil sichergestellt? Jeder Leistungserbringer (Betriebsarzt und Sifa) muss mindestens 20 % der Grundbetreuungszeit erbringen (Anlage 2). Prüfen Sie Ihren aktuellen Betreuungsvertrag.

Fortbildungsnachweise vorhanden? Die Berichte von Betriebsarzt und Sifa müssen Nachweise über die erforderlichen Fortbildungen enthalten. Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2025 geschlossen wurden, gilt dies ab 1. Januar 2028.

Fehler und Bußgelder: Was droht bei Verstößen?

Ein Bußgeld nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (§ 20 ASiG) setzt voraus, dass die Behörde zuvor eine vollziehbare Anordnung erlassen hat. Typische Fehler und ihre Folgen:

Keine oder ungenügende Betreuung: Die Behörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 12 ASiG); wer der vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt, riskiert eine Geldbuße bis 25.000 EUR (§ 20 ASiG). Hat der Unternehmer einen Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, kann die Berufsgenossenschaft Regress nehmen (§ 110 SGB VII).

Fehlende Dokumentation: Der Unternehmer muss auf Verlangen nachweisen, wie er die Bestellpflicht erfüllt hat (§ 2 Abs. 1). Berichte von Betriebsarzt und Sifa können elektronisch oder schriftlich vorliegen.

Falsches Betreuungsmodell: Wer mehr als 20 Beschäftigte hat und noch nach Anlage 1 betreut wird, ist nicht rechtskonform. Betreuungsvertrag unverzüglich anpassen.

Häufige Fragen zur DGUV Vorschrift 2 Reform 2026

Ab wann gilt die neue Vorschrift? Das hängt von Ihrem Unfallversicherungsträger ab: Jeder Träger setzt die Neufassung zu einem eigenen Termin in Kraft, z. B. die BGN zum 01.01.2026 und die BGW zum 01.06.2026. Auch Übergangsfristen für bestehende Verträge sind trägerspezifisch.

Was ändert sich für Betriebe mit genau 20 Beschäftigten? Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten fallen neu unter die Regelbetreuung nach Anlage 1 ohne feste Einsatzzeiten. Früherer Schwellenwert waren 10 Beschäftigte.

Kann die gesamte Betreuung digital stattfinden? Nein. Nach der Erstbegehung ist höchstens ein Drittel der Leistungen digital möglich, bei einigen UV-Trägern unter Bedingungen bis zu 50 %. Präsenzbesuche bleiben Pflicht.

Was kostet das Kompetenzzentrenmodell? Ob und welche Kosten anfallen, regelt Ihr UV-Träger; das Modell gibt es nur bei Trägern, die es anbieten. Für die Pflichtschulungen des Unternehmers ist Arbeitszeit einzuplanen.

Fazit: Jetzt prüfen, was für Ihren Betrieb gilt

Die DGUV Vorschrift 2 Reform 2026 bringt echte Vereinfachungen für viele Betriebe: höhere Schwellenwerte für die Regelbetreuung nach Anlage 1 und für das Kompetenzzentrenmodell sowie digitale Betreuung bis zu einem Drittel. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Dokumentation, Fortbildungsnachweise und die Qualifikation der Leistungserbringer.

Handlungsbedarf: Prüfen Sie, wann die Neufassung bei Ihrem Unfallversicherungsträger gilt, klären Sie das richtige Modell für Ihre Betriebsgröße und passen Sie Ihren Betreuungsvertrag an – Übergangsfristen für bestehende Verträge legt Ihr UV-Träger fest.

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