Ja, auch ein kleiner ambulanter Pflegedienst muss einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen. Wie viel Betreuung nötig ist, hängt von der Zahl der Beschäftigten und dem gewählten Modell ab.
Viele Inhaberinnen und Inhaber ambulanter Pflegedienste fragen sich, ob ein Betriebsarzt bei 10, 25 oder 40 Beschäftigten wirklich Pflicht ist. Die Antwort ist eindeutig: Ja. Die Pflicht hängt nicht von einer Mindestgröße ab. Unterschiedlich ist nur, wie die Betreuung organisiert wird und wie viel Zeit sie beansprucht.
Woraus ergibt sich die Pflicht?
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet jeden Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) zu bestellen (§ 1 ASiG). Betriebsärzte sind schriftlich zu bestellen (§ 2 Abs. 1 ASiG). Wie das konkret geschieht, regelt die DGUV Vorschrift 2 des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Für ambulante Pflegedienste ist das in der Regel die BGW, deren Neufassung seit dem 1. Juni 2026 gilt.
Nach § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 2 muss der Unternehmer auf Verlangen nachweisen, wie er die Bestellung erfüllt hat. Bei einer Prüfung durch die Arbeitsschutzbehörde oder die BGW sollte der Vertrag mit Betriebsarzt und Sifa also griffbereit sein.
Sie müssen dafür keinen eigenen Arzt anstellen. Die Pflicht lässt sich auch erfüllen, indem Sie einen überbetrieblichen Dienst verpflichten (§ 19 ASiG).
Welche Betreuungsmodelle gibt es für Pflegedienste?
Ambulante soziale Dienste (WZ 88.10.1), zu denen die ambulante Pflege gehört, sind in der BGW-Fassung der Betreuungsgruppe III zugeordnet. Je nach Größe stehen drei Modelle zur Wahl:
| Modell | Für wen | Was dazugehört |
|---|---|---|
| Anlage 1: Regelbetreuung bis 20 Beschäftigte | Dienste mit bis zu 20 Beschäftigten | Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung durch Betriebsarzt und Sifa, Wiederholung bei maßgeblicher Änderung, spätestens nach 5 Jahren (Gruppe III); anlassbezogene Betreuung |
| Anlage 2: Regelbetreuung über 20 Beschäftigte | Dienste mit mehr als 20 Beschäftigten | Grundbetreuung mit 0,5 h je Beschäftigtem und Jahr, mindestens 20 % je Profession, plus betriebsspezifische Betreuung |
| Anlage 3: alternative Betreuung (Unternehmermodell) | Dienste bis 50 Beschäftigte, Unternehmer aktiv im Betrieb | Motivations- und Informationsmaßnahmen innerhalb von 2 Jahren, danach Fortbildung (mindestens 2 Lehreinheiten jährlich oder 6 in 5 Jahren), plus anlassbezogene Betreuung |
Für die Schwellenwerte zählt der Jahresdurchschnitt. Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt: bis 20 Wochenstunden mit 0,5, bis 30 Stunden mit 0,75, darüber mit 1,0 (§ 2 Abs. 5 DGUV Vorschrift 2). Ein Dienst mit 30 Köpfen kann so rechnerisch unter 20 liegen.
Wann lohnt sich das Unternehmermodell?
Das Unternehmermodell passt zu Inhabern, die selbst in Pflege und Organisation eingebunden sind und die Fortbildungen einplanen können. Die BGW bietet dafür Online-Fortbildungen an. Wichtig: Wer die Pflichten nicht erfüllt, fällt zurück in die Regelbetreuung. Im Betrieb sind Teilnahmenachweise, die aktuelle Gefährdungsbeurteilung und die Berichte nach § 5 vorzuhalten (Anlage 3, Abschnitt IV).
Auch im Unternehmermodell brauchen Sie einen Betriebsarzt und eine Sifa, und zwar für die anlassbezogene Betreuung. Typische Anlässe in der ambulanten Pflege nennt die Vorschrift selbst: Tätigkeit von Schwangeren und Stillenden, Hygiene- und Pandemiepläne, Umgestaltung von Arbeitszeit- und Schichtsystemen, die Erforderlichkeit arbeitsmedizinischer Vorsorge, aggressives Verhalten von Personen und eine Häufung gesundheitlicher Probleme.
Welche Aufgaben übernimmt der Betriebsarzt im Pflegedienst?
Neben der Beratung zur Gefährdungsbeurteilung stehen in der ambulanten Pflege vor allem diese Themen an:
- Vorsorge bei Infektionsgefährdung (ehem. G 42): Pflichtvorsorge bei regelmäßigem direktem Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen (unter anderem Pertussis, Hepatitis A, Masern, Mumps, Röteln) und bei regelmäßigem Kontakt mit Körperflüssigkeiten in größerem Umfang (Hepatitis B und C), nach ArbMedVV Anhang Teil 2.
- Vorsorge bei Feuchtarbeit (ehem. G 24): Pflichtvorsorge ab regelmäßig vier Stunden Feuchtarbeit täglich, Angebotsvorsorge ab mehr als zwei Stunden (ArbMedVV Anhang Teil 1).
- Impfangebot: Impfungen sind anzubieten, wenn das Infektionsrisiko tätigkeitsbedingt erhöht ist (§ 6 Abs. 2 ArbMedVV).
- Nachtarbeit: Nachtarbeitnehmer haben ein Recht auf arbeitsmedizinische Untersuchung (§ 6 Abs. 3 ArbZG). Bietet der Arbeitgeber sie nicht kostenlos über den Betriebsarzt an, trägt er die Kosten.
- Mutterschutz: Mitwirkung an der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG.
- Ambulante Besonderheiten: wechselnde Einsatzorte, Fahrten, Alleinarbeit und Gewalt in Privathaushalten gehören in die Gefährdungsbeurteilung, einschließlich psychischer Belastung (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG).
Die Erstvorsorge findet nach AMR 3.4 in Präsenz statt. Folgevorsorgen sind digital möglich, wenn das ärztlich vertretbar ist. Für Dienste mit vielen Touren spart das Wege.
Wie setzen sich die Kosten zusammen?
Feste Pauschalpreise sind wenig aussagekräftig, weil die Betreuung von Größe, Modell und Vorsorgebedarf abhängt. Die Kosten folgen aber einer klaren Struktur:
| Kostenbaustein | Berechnungsgrundlage |
|---|---|
| Grundbetreuung (nur Anlage 2) | Einsatzzeit × Stundensatz; Einsatzzeit = Beschäftigte × 0,5 h pro Jahr |
| Betreuung nach Anlage 1 oder 3 | Aufwand für Gefährdungsbeurteilung und Anlässe × Stundensatz |
| Betriebsspezifische Betreuung (Anlage 2) | vereinbarter Aufwand für betriebsspezifische Themen × Stundensatz |
| Arbeitsmedizinische Vorsorge | Anzahl Vorsorgen je Anlass × Preis je Vorsorge, ggf. Labor nach Indikation |
| Impfungen | Anzahl Impfungen nach Impfangebot |
Wegezeiten zählen nach DGUV Vorschrift 2 nicht als Einsatzzeit. Wie Anfahrten abgerechnet werden, regelt der Vertrag.
Rechenbeispiel: Pflegedienst mit 32 Beschäftigten
Angenommen sei ein Dienst mit 32 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt: 14 arbeiten mehr als 30 Stunden, 10 zwischen 21 und 30 Stunden, 8 bis 20 Stunden pro Woche.
- Schwellenwert: 14 × 1,0 + 10 × 0,75 + 8 × 0,5 = 25,5. Das sind mehr als 20, also Anlage 2. Alternativ ist das Unternehmermodell wählbar, weil die Zahl unter 50 liegt.
- Grundbetreuung nach Anlage 2: Nach dem von der BGW empfohlenen Zwei-Stufen-Modell (bis 20 Stunden Faktor 0,5, darüber 1) zählen 24 + 4 = 28 Beschäftigte. 28 × 0,5 h = 14 Stunden pro Jahr, davon mindestens je 2,8 Stunden für Betriebsarzt und Sifa.
- Digital: Nach einer Erstbegehung dürfen bis zu einem Drittel, mit aktueller Gefährdungsbeurteilung und geeigneten Leistungen bis zu 50 % digital erbracht werden (§ 6 DGUV Vorschrift 2).
- Vorsorge: Anzahl der Beschäftigten mit Pflicht- oder Angebotsvorsorge × Preis je Vorsorge. Wer in der Grundpflege arbeitet, braucht häufig sowohl die Vorsorge bei Infektionsgefährdung als auch die bei Feuchtarbeit. Beide lassen sich an einem Termin durchführen.
Mit diesen Größen können Sie die jährlichen Kosten selbst überschlagen. Unsere Stundensätze und Vorsorgepreise finden Sie auf der Seite Preise.
Was gilt ab mehr als 20 Beschäftigten zusätzlich?
Ab mehr als 20 Beschäftigten ist ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden, der mindestens einmal im Vierteljahr tagt (§ 11 ASiG). Teilzeitkräfte zählen dabei ebenfalls anteilig. Gibt es einen Betriebsrat, braucht die Bestellung des Betriebsarztes seine Zustimmung (§ 9 Abs. 3 ASiG).
Die Arbeitsschutzbehörden müssen seit 2026 jährlich mindestens 5 % der Betriebe besichtigen (§ 21 Abs. 1a ArbSchG). Ein Bestellungsnachweis, eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung und eine Vorsorgekartei gehören deshalb in jede Prüfmappe.
Ihr Betriebsarzt für die ambulante Pflege
CompDocs betreut ambulante Dienste nach Anlage 1, Anlage 2 oder begleitend im Unternehmermodell. Unterweisungen und Sprechstunden können wir, wo zulässig, digital anbieten, die Erstvorsorge findet vor Ort statt. Mehr dazu auf unserer Seite Ambulante Pflege. Ihre Einsatzzeit ermitteln Sie mit dem DGUV-V2-Rechner, ein Angebot erhalten Sie über Angebot anfordern.
FAQ
Braucht ein Pflegedienst mit weniger als 10 Beschäftigten einen Betriebsarzt?
Ja. Die Bestellpflicht nach ASiG gilt unabhängig von der Größe. Bis 20 Beschäftigte gilt Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 ohne feste Einsatzzeiten, alternativ ist bis 50 Beschäftigte das Unternehmermodell möglich.
Was ist das Unternehmermodell?
Eine alternative Betreuung nach Anlage 3 der DGUV Vorschrift 2 für Betriebe bis 50 Beschäftigte. Der Unternehmer bildet sich selbst fort und holt Betriebsarzt und Sifa anlassbezogen hinzu.
Wie viele Stunden Betreuung braucht ein ambulanter Pflegedienst?
In der Regelbetreuung nach Anlage 2 sind es 0,5 Stunden Grundbetreuung je Beschäftigtem und Jahr, mit mindestens 20 % je Profession. Hinzu kommen betriebsspezifische Betreuung und Vorsorge.
Kann die Betreuung digital stattfinden?
Teilweise. Nach einer Erstbegehung bis zu einem Drittel, unter weiteren Voraussetzungen bis 50 %. Die erstmalige Vorsorge findet nach AMR 3.4 in Präsenz statt.
Ist eine Untersuchung für Nachtdienste Pflicht?
Für die Beschäftigten ist sie ein Recht, keine Pflicht. Nachtarbeitnehmer können sich nach § 6 Abs. 3 ArbZG untersuchen lassen. Eine ArbMedVV-Vorsorge für Nachtarbeit gibt es nicht.
Weiterführende Seiten
- Betriebsarzt und Arbeitssicherheit für ambulante Pflegedienste
- Preise
- DGUV-V2-Einsatzzeitenrechner
- DGUV Vorschrift 2 (2026) für Pflegeheime und Kliniken: Betreuungsgruppen, Einsatzzeiten, Digitalanteil
- Betriebsarzt-Pflicht: Wann gilt sie?
- Nachtdienst in der Pflege: Gesundheitsschutz und Untersuchungsrecht
- Angebot anfordern