Gesundheitswesen

DGUV Vorschrift 2 (2026) für Pflegeheime und Kliniken: Betreuungsgruppen, Einsatzzeiten, Digitalanteil

Von Redaktion CompDocs29. Oktober 20267 Min. Lesezeit

Seit dem 1. Juni 2026 gilt bei der BGW eine neue Fassung der DGUV Vorschrift 2. Wir zeigen, welche Einsatzzeiten für Pflegeheime, ambulante Dienste und Krankenhäuser gelten, wie Teilzeitkräfte zählen und wie viel Betreuung digital erfolgen darf.

Die DGUV Vorschrift 2 legt fest, wie Unternehmen ihre Pflichten aus dem Arbeitssicherheitsgesetz erfüllen: wie Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) bestellt werden und in welchem Umfang sie den Betrieb betreuen. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat eine Neufassung beschlossen, die laut BGW seit dem 1. Juni 2026 gilt.

Wichtig vorab: Jeder Unfallversicherungsträger setzt die Vorschrift mit eigenem Stichtag in Kraft, bei der BGN etwa schon zum 1. Januar 2026. Maßgeblich ist die Fassung Ihres zuständigen Trägers. Dieser Beitrag bezieht sich auf die BGW-Fassung (Stand 05/2026).

Welche Betreuungsform gilt für meine Einrichtung?

Die Betreuungsform richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten (§ 2 DGUV Vorschrift 2):

BeschäftigteBetreuungsformFundstelle
bis 20Regelbetreuung nach Anlage 1: Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und anlassbezogene Betreuung, ohne feste Einsatzzeiten§ 2 Abs. 2
mehr als 20Regelbetreuung nach Anlage 2: Grundbetreuung mit festen Einsatzzeiten plus betriebsspezifische Betreuung§ 2 Abs. 3
bis 50wahlweise alternative Betreuung (Unternehmermodell) nach Anlage 3, wenn der Unternehmer aktiv ins Betriebsgeschehen eingebunden ist§ 2 Abs. 4

Neu ist die höhere Grenze für Anlage 1: Bisher lag sie bei 10 Beschäftigten, jetzt bei 20. Für kleine ambulante Dienste und Tagespflegen ist das eine spürbare Änderung.

Wie werden Teilzeitkräfte für die Schwellenwerte gezählt?

Zugrunde gelegt wird die jährliche Durchschnittszahl der Beschäftigten. Für die Schwellenwerte 20 und 50 zählen Teilzeitkräfte nach § 2 Abs. 5 so:

Regelmäßige WochenarbeitszeitFaktor
bis 20 Stunden0,5
mehr als 20 bis 30 Stunden0,75
mehr als 30 Stunden1,0

In welche Betreuungsgruppe fallen Pflege und Klinik?

Anlage 2 ordnet jede Betriebsart über den WZ-Schlüssel einer von drei Gruppen zu. Für das Gesundheitswesen gilt nach der BGW-Fassung:

WZ 2008BetriebsartGruppeEinsatzzeit Grundbetreuung
86.10.1Krankenhäuser (ohne Hochschul- und Reha-Kliniken)II1,5 h je Beschäftigtem und Jahr
86.10.2HochschulklinikenII1,5 h
86.10.3Vorsorge- und RehabilitationsklinikenII1,5 h
87.1PflegeheimeIII0,5 h
87.3Altenheime, Alten- und BehindertenwohnheimeIII0,5 h
88.10.1Ambulante soziale Dienste (darunter ambulante Pflege)III0,5 h
88.10.2.1TagespflegeIII0,5 h

Die Einsatzzeiten sind Summenwerte für Betriebsarzt und Sifa zusammen. Jede der beiden Professionen erhält mindestens 20 % der Grundbetreuung. Laut BGW gilt dieser Mindestanteil jetzt einheitlich, also auch in Gruppe III. Wegezeiten zählen nicht als Einsatzzeit.

Wie zählen Teilzeitkräfte bei der Einsatzzeit?

Hier liegt eine häufige Fehlerquelle. Die Faktoren aus § 2 Abs. 5 gelten laut Vorschrift ausdrücklich für die Schwellenwerte. Für die Berechnung der Einsatzzeit der Grundbetreuung empfiehlt die BGW in ihren FAQ ein Zwei-Stufen-Modell:

  • bis 20 Wochenstunden: Faktor 0,5
  • über 20 Wochenstunden: Faktor 1

Das Drei-Stufen-Modell (0,5 / 0,75 / 1,0) ist laut BGW auch für die Einsatzzeit möglich, wenn eine angemessene Gefährdungsbeurteilung mit abgeleiteten Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle vorliegt. Eine gute Gefährdungsbeurteilung kann die Grundbetreuung also messbar verkleinern.

Rechenbeispiel 1: Pflegeheim mit 50 Beschäftigten

Angenommen sei ein Pflegeheim (WZ 87.1, Gruppe III) mit 50 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt: 22 arbeiten mehr als 30 Stunden, 16 zwischen 21 und 30 Stunden und 12 bis 20 Stunden pro Woche.

Schritt 1: Betreuungsform. Für den Schwellenwert zählen 22 × 1,0 + 16 × 0,75 + 12 × 0,5 = 40 Beschäftigte. Das sind mehr als 20, also gilt Anlage 2. Da die Zahl nicht über 50 liegt, wäre alternativ das Unternehmermodell nach Anlage 3 wählbar.

Schritt 2: Grundbetreuung nach Anlage 2.

ZählweiseBeschäftigteGrundbetreuung pro Jahrdavon mindestens je Betriebsarzt und Sifa (20 %)
Zwei-Stufen-Modell (BGW-Empfehlung)38 × 1 + 12 × 0,5 = 4444 × 0,5 h = 22 h4,4 h
Drei-Stufen-Modell (bei qualifizierter Gefährdungsbeurteilung)4040 × 0,5 h = 20 h4 h

Die übrigen Stunden verteilen Sie nach Bedarf auf beide Professionen. Hinzu kommt die betriebsspezifische Betreuung. Die arbeitsmedizinische Vorsorge, etwa bei Infektionsgefährdung (ehem. G 42) oder Feuchtarbeit (ehem. G 24), wird nicht auf die Grundbetreuung angerechnet, sondern gehört zum betriebsspezifischen Teil.

Rechenbeispiel 2: Krankenhaus mit 600 Beschäftigten

Angenommen sei ein Krankenhaus (WZ 86.10.1, Gruppe II) mit 600 Beschäftigten: 380 mit mehr als 30 Stunden, 140 mit 21 bis 30 Stunden und 80 mit bis zu 20 Stunden pro Woche.

ZählweiseBeschäftigteGrundbetreuung pro Jahrdavon mindestens je Betriebsarzt und Sifa (20 %)
Zwei-Stufen-Modell520 × 1 + 80 × 0,5 = 560560 × 1,5 h = 840 h168 h
Drei-Stufen-Modell380 + 140 × 0,75 + 80 × 0,5 = 525525 × 1,5 h = 787,5 h157,5 h

Zum Vergleich: Würden alle 600 Köpfe voll gezählt, ergäben sich 900 Stunden. Die Zählweise sollte deshalb im Vertrag mit Betriebsarzt und Sifa ausdrücklich festgehalten werden. Bei mehr als 20 Beschäftigten ist zudem ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden, der mindestens vierteljährlich tagt (§ 11 ASiG).

Wie viel Betreuung darf digital erfolgen?

§ 6 DGUV Vorschrift 2 regelt die Nutzung digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien:

  • Grundsatz: Betreuung findet in Präsenz statt. Digital ist sie nur möglich, wenn die betrieblichen Verhältnisse bekannt sind und keine Sachgründe Präsenz erfordern.
  • Bis zu einem Drittel der Leistungen, wenn der Betrieb durch eine Erstbegehung bekannt ist.
  • Mehr als ein Drittel, höchstens 50 %, wenn eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vorliegt und die Leistungen sich für die digitale Erbringung eignen.
  • Der Höchstanteil gilt jeweils getrennt für Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung.
  • Im Unternehmermodell entscheidet der Unternehmer auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung selbst über Art und Umfang.
  • Digital erbrachte Leistungen sind im Bericht nach § 5 zu dokumentieren.

Für das Pflegeheim aus Beispiel 1 (22 h Grundbetreuung) heißt das: bis zu rund 7,3 Stunden digital nach Erstbegehung, unter den weiteren Voraussetzungen bis zu 11 Stunden. Beim Krankenhaus aus Beispiel 2 (840 h) sind es bis zu 280 bzw. 420 Stunden.

Für die arbeitsmedizinische Vorsorge gelten eigene Regeln: Nach AMR 3.4 finden die erstmalige Vorsorge im Betrieb, jeder neue Anlass und die Vorsorge nach einem Betriebsarztwechsel in Präsenz statt. Folgevorsorgen sind digital möglich, wenn das ärztlich vertretbar ist.

Was gilt für kleine Einrichtungen bis 20 und bis 50 Beschäftigte?

Anlage 1 (bis 20): Betriebsarzt und Sifa unterstützen bei der Gefährdungsbeurteilung und betreuen anlassbezogen. Die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung ist bei maßgeblicher Änderung, spätestens nach 3 Jahren (Gruppe II) bzw. 5 Jahren (Gruppe III) zu wiederholen. Zu den Anlässen zählen unter anderem die Tätigkeit von Schwangeren und Stillenden, Hygiene- und Pandemiepläne, die Umgestaltung von Schichtsystemen, aggressives Verhalten von Personen und posttraumatische Belastungszustände.

Anlage 3 (bis 50, Unternehmermodell): Der Unternehmer absolviert innerhalb von 2 Jahren Motivations- und Informationsmaßnahmen und danach Fortbildungen im Abstand von höchstens 5 Jahren (mindestens 2 Lehreinheiten jährlich oder 6 in 5 Jahren). Dazu kommt bedarfsgerechte anlassbezogene Betreuung. Erfüllt er diese Pflichten nicht, gilt wieder die Regelbetreuung.

Was ändert sich bei den Berichten?

Betriebsarzt und Sifa berichten regelmäßig, auch über ihre Zusammenarbeit (§ 5). Neu ist, dass die Berichte Fortbildungsnachweise enthalten müssen. Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2026 geschlossen wurden und dazu nichts regeln, gilt das ab dem 1. Januar 2029 (§ 7 Abs. 3).

Was sollten Sie jetzt prüfen?

  1. Zuständigen Unfallversicherungsträger und geltende Fassung klären.
  2. WZ-Schlüssel und Betreuungsgruppe prüfen.
  3. Beschäftigte im Jahresdurchschnitt nach Wochenstunden erfassen.
  4. Zählweise für die Einsatzzeit festlegen und im Vertrag dokumentieren.
  5. Erstbegehung sicherstellen, bevor digitale Anteile genutzt werden.
  6. Betriebsspezifische Betreuung schriftlich oder elektronisch vereinbaren, unter Mitwirkung von Betriebsrat, Personalrat oder Mitarbeitervertretung.

Ihre Betreuung nach DGUV Vorschrift 2

CompDocs berechnet mit Ihnen die Einsatzzeiten, schlägt eine sinnvolle Aufteilung zwischen Präsenz und digitaler Betreuung vor und dokumentiert alles prüfsicher. Eine erste Orientierung gibt unser DGUV-V2-Rechner. Branchenspezifische Informationen finden Sie unter Pflegeheime, ambulante Pflege und Krankenhäuser. Ihr Angebot erhalten Sie über Angebot anfordern.

FAQ

Seit wann gilt die neue DGUV Vorschrift 2 bei der BGW?

Laut BGW seit dem 1. Juni 2026. Andere Unfallversicherungsträger haben eigene Stichtage, die BGN etwa den 1. Januar 2026.

Wie viele Stunden Betreuung braucht ein Pflegeheim?

Pflegeheime gehören zur Gruppe III mit 0,5 Stunden Grundbetreuung je Beschäftigtem und Jahr, aufgeteilt auf Betriebsarzt und Sifa mit jeweils mindestens 20 %. Dazu kommen betriebsspezifische Betreuung und Vorsorge.

Wie viele Stunden Betreuung braucht ein Krankenhaus?

Krankenhäuser gehören zur Gruppe II mit 1,5 Stunden Grundbetreuung je Beschäftigtem und Jahr, ebenfalls mit mindestens 20 % je Profession.

Darf die Betreuung komplett digital erfolgen?

Nein. Nach Erstbegehung sind bis zu einem Drittel digital möglich, mit aktueller Gefährdungsbeurteilung und geeigneten Leistungen höchstens 50 % (§ 6 DGUV Vorschrift 2).

Ab wann gilt Anlage 1 ohne feste Einsatzzeiten?

Für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten, wobei Teilzeitkräfte nach § 2 Abs. 5 anteilig zählen.

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Quellen