Recht & Compliance

Betriebsarzt Pflicht: Ab wann, für wen – und was bei Verstoß droht

Von Johannes F. Angerer, Betriebsarzt April 2026 8 Min. Lesezeit

Kurze Antwort: Ein Betriebsarzt ist in Deutschland ab dem ersten Mitarbeiter Pflicht. Es gibt keine Untergrenze. Was sich unterscheidet, ist der Umfang der Betreuung – abhängig von Branche, Betriebsgröße und Gefährdungslage.

Das Wichtigste auf einen Blick
✅ Pflicht gilt ab 1 Mitarbeiter (§ 2 ASiG)
✅ Umfang ab 21 Beschäftigten: Grundbetreuung 0,5–2,5 h je Beschäftigtem und Jahr je nach Betreuungsgruppe
✅ Neufassung DGUV V2: Regelbetreuung nach Anlage 1 (ohne feste Einsatzzeiten) jetzt bis 20 Beschäftigte
❌ Bei Verstoß: behördliche Anordnung, bei Zuwiderhandlung Bußgeld bis 25.000 € (§ 20 ASiG)

Gesetzliche Grundlage: ASiG und DGUV Vorschrift 2

Die Pflicht zur betriebsärztlichen Betreuung ergibt sich aus zwei Regelwerken:

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) § 2: Arbeitgeber haben Betriebsärzte zu bestellen. Keine Ausnahme nach Größe – die Pflicht gilt absolut. Der Umfang der Betreuung wird durch die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert.

DGUV Vorschrift 2 – Anlage 1 & 2: Regelt den konkreten Betreuungsumfang nach Betreuungsmodell (Regelbetreuung oder Alternativbetreuung) und Betreuungsgruppe (I, II oder III).

Wie viele Stunden braucht mein Betrieb?

Für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten richtet sich die Grundbetreuung (Summe Betriebsarzt und Sifa, je mindestens 20 %) nach der Betreuungsgruppe Ihrer Betriebsart:

Gruppe I – 2,5 h/Mitarbeiter/Jahr
Betriebsarten mit hohem Gefährdungspotenzial (Zuordnung über den WZ-Kode nach Anlage 2 Abschnitt IV der DGUV Vorschrift 2)
Gruppe II – 1,5 h/Mitarbeiter/Jahr
Betriebsarten mit mittlerem Gefährdungspotenzial
Gruppe III – 0,5 h/Mitarbeiter/Jahr
Betriebsarten mit geringem Gefährdungspotenzial

Zusätzlich zur Grundbetreuung kommt die betriebsspezifische Betreuung (Teil 2) – diese richtet sich nach tatsächlichen Gefährdungen und kann den Gesamtaufwand deutlich erhöhen.

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Neuregelungen 2026: Was hat sich geändert?

DGUV V2 Reform – die wichtigsten Änderungen:
• Schwellenwert für Anlage 1 (Regelbetreuung ohne feste Einsatzzeiten) von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben
• Digitale Betreuung nach Erstbegehung bis zu einem Drittel der Leistungen erlaubt (§ 6 DGUV V2)
• Inkrafttreten je UV-Träger, z. B. BGN 01.01.2026, BGW 01.06.2026; Unternehmermodell (Anlage 3) mit trägerspezifischen Grenzen, z. B. VBG bis 50 Beschäftigte (Gruppe III) bzw. 30 (Gruppe II)

Alternativen für kleine Betriebe

Digital unterstützte Betreuung: Nach der Erstbegehung in Präsenz kann bis zu einem Drittel der Betreuung digital erfolgen, etwa per Videosprechstunde (§ 6 DGUV V2). Für die arbeitsmedizinische Vorsorge gilt die AMR 3.4: Erstvorsorge in Präsenz, Folgevorsorgen nach ärztlicher Prüfung telemedizinisch. Preise finden Sie auf unserer Preisseite.

Unternehmermodell (Anlage 3): Je nach UV-Träger, z. B. bei der VBG bis 50 Beschäftigte (Gruppe III) bzw. 30 (Gruppe II). Der aktiv mitarbeitende Unternehmer nimmt an Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen des UV-Trägers teil und zieht Betriebsarzt und Sifa anlassbezogen hinzu.

Überbetrieblicher Dienst (ÜBD): Teilen sich mehrere kleine Betriebe einen Betriebsarzt. Günstig, aber weniger personalisiert.

Was droht bei Verstoß gegen die Betriebsarztpflicht?

Die Nichtbestellung ist erst dann eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 ASiG, wenn der Arbeitgeber einer vollziehbaren Anordnung der Behörde (§ 12 ASiG) nicht nachkommt:

⚠️ Konsequenzen im Überblick:
• Bußgeld bis 25.000 EUR bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung (§ 20 ASiG)
• Regress der Berufsgenossenschaft bei vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Arbeitsunfällen (§ 110 SGB VII)
• Behördliche Anordnungen und Kontrollen durch Arbeitsschutzbehörde und UV-Träger
• Der Unfallversicherungsschutz der Beschäftigten bleibt bestehen – die Folgen treffen den Unternehmer
• Im Extremfall: Strafrechtliche Verfolgung (fahrlässige Körperverletzung)

Checkliste: Bin ich ausreichend abgesichert?

✅ Betriebsarzt bestellt und schriftlich dokumentiert?
✅ Betreuungsumfang berechnet (DGUV V2 Anlage 1 oder 2)?
✅ Pflichtvorsorgen für alle gefährdeten Mitarbeiter angeboten?
✅ Vorsorgekartei geführt (ohne Befundinhalte)?
✅ Gefährdungsbeurteilung aktuell und dokumentiert?

Betriebsarztpflicht rechtssicher erfüllt?

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