Kurze Antwort: Ein Betriebsarzt ist in Deutschland ab dem ersten Mitarbeiter Pflicht. Es gibt keine Untergrenze. Was sich unterscheidet, ist der Umfang der Betreuung – abhängig von Branche, Betriebsgröße und Gefährdungslage.
✅ Pflicht gilt ab 1 Mitarbeiter (§ 2 ASiG)
✅ Umfang ab 21 Beschäftigten: Grundbetreuung 0,5–2,5 h je Beschäftigtem und Jahr je nach Betreuungsgruppe
✅ Neufassung DGUV V2: Regelbetreuung nach Anlage 1 (ohne feste Einsatzzeiten) jetzt bis 20 Beschäftigte
❌ Bei Verstoß: behördliche Anordnung, bei Zuwiderhandlung Bußgeld bis 25.000 € (§ 20 ASiG)
Gesetzliche Grundlage: ASiG und DGUV Vorschrift 2
Die Pflicht zur betriebsärztlichen Betreuung ergibt sich aus zwei Regelwerken:
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) § 2: Arbeitgeber haben Betriebsärzte zu bestellen. Keine Ausnahme nach Größe – die Pflicht gilt absolut. Der Umfang der Betreuung wird durch die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert.
DGUV Vorschrift 2 – Anlage 1 & 2: Regelt den konkreten Betreuungsumfang nach Betreuungsmodell (Regelbetreuung oder Alternativbetreuung) und Betreuungsgruppe (I, II oder III).