Beleidigungen, Kratzen, Schlagen, sexuelle Belästigung: Übergriffe auf Pflegekräfte sind kein hinzunehmendes Berufsrisiko. Wir zeigen, wie Einrichtungen Gewalt systematisch beurteilen, vorbeugen und Betroffene nach einem Vorfall auffangen.
Eine Bewohnerin mit Demenz schreckt beim Wecken hoch und kratzt die Pflegekraft. Ein alkoholisierter Patient schlägt in der Notaufnahme um sich. Ein Angehöriger beschimpft das Team, weil er warten muss. Solche Situationen beschreibt die DGUV in ihrer Handlungshilfe zur Gewaltprävention im Gesundheitsdienst. Übergriffe kommen danach in nahezu jedem Bereich vor: in Kliniken, Psychiatrie, Rettungsdienst, Alten- und Pflegeheimen und in der ambulanten Pflege.
Für Einrichtungsleitungen und Pflegedienstleitungen ist Gewalt deshalb ein Thema des Arbeitsschutzes, nicht nur der Teamkultur.
Was zählt als Gewalt in der Pflege?
Die DGUV Information 207-025 spricht von Gewalt und Aggression, wenn die Handlung einer Person einer anderen körperlich oder seelisch schadet, schaden kann oder als bedrohlich wahrgenommen wird. Dazu gehören:
- körperliche Angriffe wie Schlagen, Kratzen, Beißen, Festhalten,
- Beschimpfungen, Beleidigungen und Drohungen, auch durch Mimik und Gestik,
- sexuelle Belästigung, verbal oder körperlich.
Entscheidend ist das Erleben der betroffenen Person. Ihre Wahrnehmung soll nicht infrage gestellt werden.
Die Folgen sind nicht nur körperlich. Viele Betroffene reagieren mit Schlafstörungen, Albträumen oder Angst. Die DGUV-Handlungshilfe nennt unter Berufung auf eine Studie, dass bei etwa zehn Prozent der Betroffenen später eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierbar ist. Auch verbale Gewalt kann erhebliche psychische Folgen haben.
Muss Gewalt in der Gefährdungsbeurteilung stehen?
Ja. Der Arbeitgeber muss beurteilen, welche Gefährdungen mit der Arbeit verbunden sind, und dazu ausdrücklich auch psychische Belastungen (§ 5 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). Gewalt durch Patientinnen, Bewohner oder Angehörige ist in Pflege und Klinik eine typische Gefährdung, körperlich wie psychisch.
Die DGUV Vorschrift 2 in der BGW-Fassung, die seit 01.06.2026 gilt, nennt für kleine Betriebe bis 20 Beschäftigte (Anlage 1) und für das Unternehmermodell (Anlage 3) ausdrücklich zwei Anlässe: Gefährdungen durch Personen, die sich und andere gefährden, insbesondere durch Rauschzustand oder aggressives Verhalten, und das Auftreten posttraumatischer Belastungszustände. In diesen Fällen muss der Unternehmer prüfen, ob Betriebsärztin, Fachkraft für Arbeitssicherheit oder beide hinzuzuziehen sind.
Auch die TRBA 250 greift das Thema auf: Der Umgang mit fremdgefährdenden Menschen bei Gefahr von Biss- und Kratzverletzungen ist eine Tätigkeit der Schutzstufe 2. Bei der Behandlung fremdgefährdender Patienten sind Sicherheitsgeräte gegen Stichverletzungen vorgeschrieben.
Wie geht eine Gefährdungsbeurteilung zu Gewalt?
Die DGUV Information 207-025 empfiehlt ein systematisches Vorgehen:
- Bestandsaufnahme: Welche Vorfälle gab es? Neben Verbandbucheinträgen helfen Gespräche, Teambesprechungen oder anonyme Befragungen. Die DGUV weist darauf hin, dass Beschäftigte erfahrungsgemäß deutlich mehr erleben, als dokumentiert wird.
- Risiko einschätzen: Für jeden Bereich fragen: Was kann passieren, wie wahrscheinlich ist es, wie schwer wären die Folgen?
- Maßnahmen festlegen mit Verantwortlichen und Fristen.
- Wirksamkeit prüfen und die Beurteilung anpassen.
- Dokumentieren.
Im Anhang enthält die Handlungshilfe Musterfragen zur Gefährdungsbeurteilung und einen Erfassungsbogen für Gewaltereignisse.
Die betriebliche Interessenvertretung hat nach der DGUV-Handlungshilfe ein Mitbestimmungsrecht bei den Maßnahmen, die aus der Gefährdungsbeurteilung folgen. Für Betriebsräte ergibt sich das aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
Welche Maßnahmen helfen gegen Gewalt?
Es gilt die Rangfolge technisch vor organisatorisch vor personenbezogen. Einzelmaßnahmen reichen nach der DGUV in der Regel nicht aus. Wirksam ist die Kombination.
| Ebene | Beispiele aus der DGUV Information 207-025 |
|---|---|
| Technisch und baulich | gut einsehbare Bereiche, ausreichende Beleuchtung, Fluchtwege, Alarmierungsanlagen; in der Notaufnahme Barrieren am Empfang und Anzeigen zur Wartezeit; in Einrichtungen für Menschen mit Demenz Rundwege ohne Sackgassen und persönlich gestaltete Zimmertüren gegen Verwechslungen |
| Organisatorisch | klare Haltung der Leitung, Hausordnung, Notfallplan mit Ansprechpersonen, Aggressions- und Deeskalationsmanagement, Personalausstattung, Vermeidung gefährlicher Alleinarbeit, Supervision |
| Personenbezogen | Deeskalationstraining für alle betroffenen Berufsgruppen, regelmäßige Auffrischung, Ausweich- und Abwehrtechniken, Unterweisung |
Deeskalation lernen und üben
Geschultes Personal kann viele Konflikte entschärfen. Die DGUV nennt Grundregeln wie ruhig und mit tiefer Stimme sprechen, mehr als eine Armlänge Abstand halten, Zeit gewinnen und früh eingreifen. Techniken müssen regelmäßig geübt werden, damit sie unter Stress abrufbar sind. Teams sollten gemeinsam geschult werden, über Berufsgruppen und Hierarchien hinweg. Eigene Deeskalationstrainerinnen und -trainer im Haus sorgen für Nachhaltigkeit.
Klare Haltung der Leitung
Die Handlungshilfe empfiehlt, deutlich zu machen, dass Beschäftigte aggressives Verhalten und sexuelle Belästigung nicht hinnehmen müssen. Wird Gewalt als „gehört dazu“ kommuniziert, fördert das ein Klima des Schweigens.
Was gilt für die ambulante Pflege und Nachtdienste?
Wer allein arbeitet, ist außerhalb von Ruf- und Sichtweite anderer. Das betrifft ambulante Dienste und Nachtdienste in Heimen. Die DGUV Information 207-025 empfiehlt eine Risikoabschätzung nach der DGUV Regel 112-139 „Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen“. Je nach Risiko genügt ein Telefon, sind Kontrollanrufe nötig, ist eine Personen-Notsignal-Anlage erforderlich oder ist Alleinarbeit gar nicht zulässig. Ein normales Smartphone erfüllt die Anforderungen an ein Personen-Notsignal-Gerät nicht.
Was ist nach einem Übergriff zu tun?
Sofort: Sicherheit der betroffenen Person geht vor. Ruhige Umgebung, Möglichkeit, den Arbeitsplatz in Begleitung zu verlassen, Erste Hilfe und bei Verletzungen ärztliche Versorgung, bei Arbeitsunfällen beim Durchgangsarzt.
Auffangen: Kolleginnen, Kollegen und Vorgesetzte unterstützen in der Akutphase. Geschulte betriebliche psychologische Erstbetreuerinnen und Erstbetreuer beruhigen und lotsen weiter, ohne zu therapieren. Wer nicht sprechen möchte, muss nicht.
Dokumentieren: Alle Übergriffe und Drohungen sind zu dokumentieren, etwa im Verbandbuch. Die Dokumentation hilft bei Gefährdungsbeurteilung und Nachsorge.
Melden: Ein Gewaltvorfall ist ein Arbeitsunfall, wenn er einen körperlichen oder seelischen Schaden verursacht. Bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber ihn der BGW oder Unfallkasse anzeigen (§ 193 Abs. 1 SGB VII). Die Unfallversicherungsträger empfehlen laut DGUV, auch ohne Arbeitsunfähigkeit eine Unfallanzeige zu erstatten, wenn Betroffene Unterstützung bei der Verarbeitung brauchen könnten. Dann kann die Unfallversicherung Hilfe anbieten, etwa über ihr Psychotherapeutenverfahren mit zeitnahen probatorischen Sitzungen.
Nachsorge: Ein Nachsorgekonzept legt fest, wer nach einem Vorfall was tut. Es wird bei jedem Vorfall angewendet, damit niemand stigmatisiert wird. Auch Beschäftigte, die einen Übergriff nur beobachtet haben, können Unterstützung brauchen.
Strafanzeige: Gewaltsame Übergriffe sind auch Straftaten. Die DGUV-Handlungshilfe rät, eine Anzeige zu erwägen. Über die Schuldfähigkeit entscheiden Ermittlungsbehörden und Gerichte.
Häufige Fragen
Muss eine Pflegeeinrichtung Gewalt in die Gefährdungsbeurteilung aufnehmen?
Ja, wenn Beschäftigte Übergriffen ausgesetzt sein können. Die Gefährdungsbeurteilung muss auch psychische Belastungen erfassen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). Die DGUV Information 207-025 enthält dafür Musterfragen.
Ist ein Übergriff durch einen Bewohner ein Arbeitsunfall?
Ja, wenn er einen körperlichen oder seelischen Schaden verursacht. Bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit ist eine Unfallanzeige Pflicht (§ 193 SGB VII).
Sollte man eine Unfallanzeige auch ohne Krankschreibung stellen?
Die Unfallversicherungsträger empfehlen das laut DGUV, wenn Betroffene Unterstützung bei der Verarbeitung brauchen könnten. Psychische Folgen zeigen sich oft erst später.
Reicht ein Diensthandy für ambulante Pflegekräfte?
Das hängt von der Risikoabschätzung ab. Bei geringem Risiko kann ein Telefon genügen. Bei erhöhtem Risiko sind Personen-Notsignal-Anlagen vorgesehen. Ein Smartphone allein ist kein Personen-Notsignal-Gerät.
Wer hilft bei der Gefährdungsbeurteilung zu Gewalt?
Betriebsärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Für kleine Betriebe und das Unternehmermodell nennt die DGUV Vorschrift 2 aggressives Verhalten ausdrücklich als Anlass, ihre Betreuung zu prüfen.
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Weiterführende Seiten
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Quellen
- DGUV Information 207-025 „Prävention von Gewalt und Aggression gegen Beschäftigte im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege“, November 2018
- ArbSchG § 5 (Gefährdungsbeurteilung, psychische Belastung)
- BetrVG § 87 (Mitbestimmung)
- SGB VII § 193 (Unfallanzeige)
- BGW, DGUV Vorschrift 2 (Stand 05/2026), Anlagen 1 und 3, Anlasskatalog
- BGW-Magazin zur Geltung der DGUV Vorschrift 2 ab 01.06.2026
- TRBA 250, Ausgabe November 2025, Abschnitte 3.4.2 und 4.2.5 (BGW)