G37 Bildschirmarbeit Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge · G37

Vorsorge Bildschirmarbeit – G37

Schützen Sie Ihre Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen – Angebotsvorsorge nach ArbMedVV und BildscharbV durch erfahrene Betriebsärzte.

/ ArbMedVV & BildscharbV · Angebotsvorsorge auf Wunsch
/ Augenuntersuchung & Sehtest · Fernvisus, Nahvisus, Kontrast
/ Alle 3 Jahre oder bei Beschwerden · Bei Änderung der Sehhilfe sofort

Was wir untersuchen

Ophthalmologische Diagnostik für alle Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen.

01

Anamnese & Arbeitsplatzbeschreibung

Erfassung von Bildschirmart, Sehabstand, Beleuchtung, täglicher Nutzungsdauer und bestehenden Augenbeschwerden oder Kopfschmerzen.

02

Sehtest & Augenuntersuchung

Fernvisus, Nahvisus, Kontrastempfindlichkeit, Stereosehen und Farbsehen. Refraktionsbestimmung für optimale Bildschirmkorrektur.

03

Beratung Sehhilfe

Feststellung des Bedarfs für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille. Der Arbeitgeber trägt Kosten für eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille, wenn Standardbrillen nicht ausreichen.

04

Intervalle & Folgevorsorge

Erstvorsorge bei Tätigkeitsaufnahme. Wiederholung alle 3 Jahre oder bei Beschwerden. Bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen sofort.

Häufige Fragen zur Bildschirmvorsorge

Wann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf G37?

Beim erstmaligen Einsatz an Bildschirmen und bei Beschwerden, die mit der Bildschirmarbeit zusammenhängen. Kosten trägt der Arbeitgeber.

Muss der Arbeitgeber eine Bildschirmbrille zahlen?

Ja – wenn der Augenarzt eine spezielle Sehhilfe für Bildschirmarbeit verordnet und Standardbrillen nicht ausreichen. Die Kosten übernimmt der Arbeitgeber.

Für wen gilt G37?

Für alle Beschäftigten, die regelmäßig und überwiegend an Bildschirmen arbeiten – also Büroarbeiter, Grafiker, Programmierer, Disponenten, Kassierer.

Was kostet G37?

Vollständig vom Arbeitgeber zu tragen. Im CompDocs-Rahmenvertrag pauschal abrechenbar.

„Bildschirmarbeit belastet das visuelle System erheblich. Korrekte Sehhilfen und ergonomische Arbeitsplatzgestaltung reduzieren Beschwerden und Fehlzeiten signifikant.“

DGUV Grundsatz G37, aktualisiert 2024

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