Bildschirmarbeitsplatzbrille

Arbeitgeberleistung · BildscharbV

Bildschirmarbeitsplatzbrille – Kostenübernahme

Ihr Arbeitgeber übernimmt die Kosten für spezielle Bildschirmbrillen, wenn herkömmliche Sehhilfen für die Bildschirmarbeit nicht ausreichen.

/ BildscharbV §6 · Arbeitgeberfinanzierte Sondersehhilfe
/ Augenärztliche Verordnung · Nach G37-Untersuchung
/ Sofortiger Anspruch · Bei ärztlich festgestelltem Bedarf

Was wir untersuchen

Der Weg zur Bildschirmarbeitsplatzbrille – von der G37-Untersuchung bis zur Kostenerstattung.

01

Anspruchsvoraussetzung

Voraussetzung ist eine ärztliche Feststellung im Rahmen der G37-Untersuchung, dass normale Sehhilfen für Bildschirmarbeit nicht ausreichen.

02

Untersuchungsablauf

G37-Vorsorge beim Betriebsarzt: Sehtest für Bildschirm-Sehabstand (ca. 50–70 cm). Überweisung zum Augenarzt für Refraktionsbestimmung und Verordnung.

03

Kostentragung durch Arbeitgeber

Der Arbeitgeber trägt Kosten für Gläser und einfache Fassung. Für Designerfassungen kann ein Eigenanteil vereinbart werden.

04

Erneuerung & Aktualisierung

Bei wesentlicher Sehverschlechterung oder Änderung der Bildschirmarbeitsplatzbedingungen besteht Anspruch auf Erneuerung. Kein festes Intervall.

Häufige Fragen zur Bildschirmbrille

Hat jeder Büromitarbeiter Anspruch auf eine kostenlose Brille?

Nein – nur wenn eine ärztliche Feststellung ergibt, dass normale Sehhilfen für Bildschirmarbeit nicht ausreichen. Der Anspruch entsteht erst nach G37-Untersuchung.

Was zahlt der Arbeitgeber genau?

Gläser mit der für Bildschirmarbeit notwendigen Korrektion und eine einfache Fassung. Mehrkosten für Premiumgläser oder teure Fassungen trägt der Arbeitnehmer.

Kann ich meine Gleitsichtbrille als Bildschirmbrille abrechnen?

Nur wenn die Gleitsichtbrille ausdrücklich für Bildschirmarbeit optimiert wurde und der Arzt dies so verordnet. Standard-Gleitsichtbrillen gelten nicht als Bildschirmbrillen.

Was kostet die G37-Untersuchung?

Vollständig vom Arbeitgeber zu tragen. Im CompDocs-Rahmenvertrag pauschal abrechenbar.

„Bildschirmarbeitsbrillen sind keine Luxusleistung, sondern eine gesetzliche Pflicht. Arbeitgeber müssen spezielle Sehhilfen stellen, wenn normale Brillen für die Bildschirmarbeit nicht ausreichen.“

BildscharbV §6, 2024

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