
Arbeitgeberleistung · BildscharbV
Ihr Arbeitgeber übernimmt die Kosten für spezielle Bildschirmbrillen, wenn herkömmliche Sehhilfen für die Bildschirmarbeit nicht ausreichen.
Einblicke in den Ablauf der G37-Untersuchung und Verordnung vor Ort.



Der Weg zur Bildschirmarbeitsplatzbrille – von der G37-Untersuchung bis zur Kostenerstattung.
Voraussetzung ist eine ärztliche Feststellung im Rahmen der G37-Untersuchung, dass normale Sehhilfen für Bildschirmarbeit nicht ausreichen.
G37-Vorsorge beim Betriebsarzt: Sehtest für Bildschirm-Sehabstand (ca. 50–70 cm). Überweisung zum Augenarzt für Refraktionsbestimmung und Verordnung.
Der Arbeitgeber trägt Kosten für Gläser und einfache Fassung. Für Designerfassungen kann ein Eigenanteil vereinbart werden.
Bei wesentlicher Sehverschlechterung oder Änderung der Bildschirmarbeitsplatzbedingungen besteht Anspruch auf Erneuerung. Kein festes Intervall.
Nein – nur wenn eine ärztliche Feststellung ergibt, dass normale Sehhilfen für Bildschirmarbeit nicht ausreichen. Der Anspruch entsteht erst nach G37-Untersuchung.
Gläser mit der für Bildschirmarbeit notwendigen Korrektion und eine einfache Fassung. Mehrkosten für Premiumgläser oder teure Fassungen trägt der Arbeitnehmer.
Nur wenn die Gleitsichtbrille ausdrücklich für Bildschirmarbeit optimiert wurde und der Arzt dies so verordnet. Standard-Gleitsichtbrillen gelten nicht als Bildschirmbrillen.
Vollständig vom Arbeitgeber zu tragen. Im CompDocs-Rahmenvertrag pauschal abrechenbar.
„Bildschirmarbeitsbrillen sind keine Luxusleistung, sondern eine gesetzliche Pflicht. Arbeitgeber müssen spezielle Sehhilfen stellen, wenn normale Brillen für die Bildschirmarbeit nicht ausreichen.“
BildscharbV §6, 2024
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