Arbeitsmedizin

Neue DGUV-Empfehlungen

Catharina Angerer01.12.20245 Min. Lesezeit

Im Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge gibt es wesentliche Neuerungen: Die bisherigen G-Grundsätze werden sukzessive durch die neuen DGUV-Empfehlungen ersetzt. Diese Änderung betrifft sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte und bringt eine stärkere Individualisierung der Vorsorge mit sich.

Ablösung der früheren G-Sätze durch neue DGUV-Empfehlungen

Die bisher als „G-Grundsätze“ bekannten Untersuchungsrichtlinien der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) werden schrittweise durch die neuen DGUV-Empfehlungen abgelöst. Während die G-Grundsätze einen stark standardisierten Untersuchungsablauf vorgaben, ermöglichen die neuen Empfehlungen eine flexiblere und individuellere Vorgehensweise in der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Die neuen DGUV-Empfehlungen orientieren sich stärker an den tatsächlichen Gefährdungen am Arbeitsplatz und berücksichtigen den aktuellen Stand der Arbeitsmedizin. Sie bieten Betriebsärzten mehr Spielraum bei der Gestaltung der Vorsorge und stellen die individuelle Beratung der Beschäftigten in den Vordergrund.

Rechtlicher Hintergrund der Neuregelung

Die rechtliche Grundlage der arbeitsmedizinischen Vorsorge bildet die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Diese unterscheidet drei Arten der Vorsorge, die auch unter den neuen DGUV-Empfehlungen unverändert gelten:

Pflichtvorsorge

Muss vom Arbeitgeber veranlasst werden, bevor Beschäftigte bestimmte Tätigkeiten aufnehmen. Sie ist bei besonders gefährdenden Tätigkeiten vorgeschrieben, etwa bei Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen, Lärm oberhalb definierter Grenzwerte oder Tätigkeiten in Tropen und Subtropen.

Angebotsvorsorge

Der Arbeitgeber muss diese Vorsorge anbieten, die Teilnahme ist für Beschäftigte jedoch freiwillig. Sie kommt bei Tätigkeiten in Betracht, die mit bestimmten Gefährdungen verbunden sein können, z. B. bei Bildschirmarbeit oder Tätigkeiten mit Feuchtarbeit.

Wunschvorsorge

Beschäftigte können diese Vorsorge auf eigenen Wunsch in Anspruch nehmen, wenn ein Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und einer möglichen Gesundheitsbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann. Der Arbeitgeber darf diesen Wunsch nicht ablehnen.

Hinweise für Beschäftigte

Für Beschäftigte ändert sich durch die neuen DGUV-Empfehlungen im Wesentlichen die Art und Weise, wie die Vorsorge durchgeführt wird. Die Beratung rückt stärker in den Vordergrund. Beschäftigte sollten die Möglichkeit nutzen, im Vorsorgegespräch individuelle Fragen zu ihrer Gesundheit am Arbeitsplatz zu stellen.

Wichtig: Die Teilnahme an der Pflichtvorsorge bleibt verpflichtend. Bei der Angebotsvorsorge empfiehlt es sich, das Angebot wahrzunehmen – auch wenn keine akuten Beschwerden vorliegen. Prävention ist der beste Schutz.

Hinweise für Unternehmen

Arbeitgeber sind nach wie vor verpflichtet, die arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß ArbMedVV zu organisieren. Die Gefährdungsbeurteilung bleibt die zentrale Grundlage für die Festlegung der erforderlichen Vorsorgemaßnahmen.

Unternehmen sollten ihre bestehenden Vorsorgekonzepte überprüfen und gegebenenfalls an die neuen Empfehlungen anpassen. Eine enge Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt ist dabei entscheidend. Darüber hinaus sollten Unternehmen sicherstellen, dass die Dokumentation der Vorsorge den aktuellen Anforderungen entspricht und alle Beschäftigten rechtzeitig über ihre Vorsorgerechte und -pflichten informiert werden.

Sie haben Fragen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge oder den neuen DGUV-Empfehlungen? Als Ihr Partner für Arbeitssicherheit und Betriebsmedizin beraten wir Sie gerne. Kontaktieren Sie uns.

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Catharina Angerer01.12.20245 Min. Lesezeit