Biologische Arbeitsstoffe · DGUV E INF · Fassung Januar 2022

Vorsorge bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung nach DGUV-Empfehlung E INF

Auf einen Blick: Wer im Gesundheitsdienst, in Laboren oder in der Tiermedizin mit potenziell infektiösen biologischen Arbeitsstoffen umgeht, unterliegt der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV und BioStoffV — bekannt unter der ehemaligen Bezeichnung G42. Die Vorsorgesystematik richtet sich nach Risikogruppen 1–4 und Schutzstufen 1–4. Pflichtvorsorge greift in Schutzstufe 3 und 4 sowie bei definierten Tätigkeiten im Gesundheitswesen. Zentrale Bestandteile: Beratung, Impfangebot nach STIKO/AMR 6.5, Serostatus-Klärung, Nadelstich-Notfallmanagement.
Dr. Johannes Angerer · Betriebsarzt & COO IAAI · Veröffentlicht 13. Mai 2024 · Aktualisiert 12. April 2026 · 14 Min Lesezeit

„Diese arbeitsmedizinische Empfehlung gibt Anhaltspunkte für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge, um Infektionen/Erkrankungen, die durch biologische Arbeitsstoffe entstehen können, zu verhindern oder frühzeitig zu erkennen.“

— DGUV Empfehlung „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“ (E INF), Fassung Januar 2022, S. 773 ff.

1. Was ist die Infektionsschutz-Vorsorge (G42)?

Die Infektionsschutz-Vorsorge ist die arbeitsmedizinische Vorsorge für alle Beschäftigten, die bei ihrer Tätigkeit gegenüber biologischen Arbeitsstoffen mit Infektionsgefährdung exponiert sein können — einschließlich gentechnischer Arbeiten mit humanpathogenen Organismen. Sie ist im DGUV-Empfehlungswerk unter dem Kürzel E INF geregelt (Fassung Januar 2022, S. 773–800) und ersetzt sprachlich die berufsgenossenschaftliche Bezeichnung G42, die in der Praxis weiter genutzt wird. Schutzziel ist die Früherkennung beruflich bedingter Infektionserkrankungen sowie die Verhütung durch Beratung und Impfung.

Die Vorsorge ist zweidimensional aufgebaut. Erste Achse: Risikogruppen 1–4 der Biostoffverordnung (BioStoffV), die einzelne Erreger nach ihrer Pathogenität einstufen. Zweite Achse: Schutzstufen 1–4 für Tätigkeiten — gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten in Laboren, Forschungseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen, Tierhaltung etc. Die Schutzstufe richtet sich nach der Risikogruppe der zu erwartenden Erreger und definiert Schutzmaßnahmen, Lüftungstechnik und Persönliche Schutzausrüstung.

Wesentlich: Der Arbeitgeber darf keine Informationen über Impf- und Serostatus verlangen — weder von der versicherten Person noch vom Betriebsarzt. Die AMR 6.5 konkretisiert das Impfen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

1. Was ist die Infektionsschutz-Vorsorge (G42)?

Die Infektionsschutz-Vorsorge ist die arbeitsmedizinische Vorsorge für alle Beschäftigten, die bei ihrer Tätigkeit gegenüber biologischen Arbeitsstoffen mit Infektionsgefährdung exponiert sein können — einschließlich gentechnischer Arbeiten mit humanpathogenen Organismen. Sie ist im DGUV-Empfehlungswerk unter dem Kürzel E INF geregelt (Fassung Januar 2022, S. 773–800) und ersetzt die berufsgenossenschaftliche Bezeichnung G42, die in der Praxis weiter genutzt wird.

Die Vorsorge ist zweidimensional aufgebaut: Risikogruppen 1–4 der Biostoffverordnung stufen Erreger nach Pathogenität ein. Schutzstufen 1–4 regeln die Schutzmaßnahmen je nach Tätigkeit in Laboren, Gesundheitseinrichtungen oder Tierhaltung. Die Vorsorgepflicht entsteht aus der Kombination von Schutzstufe und konkreter Tätigkeit.

Wesentlich: Der Arbeitgeber darf keine Informationen über Impf- und Serostatus verlangen — weder von der versicherten Person noch vom Betriebsarzt. Die AMR 6.5 konkretisiert das Impfen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

2. Rechtsgrundlage und Stand April 2026

Die Infektionsschutz-Vorsorge ist in der ArbMedVV geregelt — konkret in Anhang Teil 2 (Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen). Die DGUV Empfehlung E INF konkretisiert die fachärztliche Durchführung.

Relevante Rechtsgrundlagen

  • ArbMedVV — Anhang Teil 2 für Biostoffe
  • BioStoffV — Sicherheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
  • IfSG — Meldepflichten und Beschäftigungsbeschränkungen
  • TRBA 100/250/400/462/466/500 — Technische Regeln Biostoffe
  • GenTG / GenTSV — Gentechnikrecht
  • AMR 2.1, 6.3, 6.4, 6.5 — Fristen, Bescheinigung, Impfen
  • MuSchG / JArbSchG — Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz
  • BKV — BK 3101, 3102, 3103, 3104
  • STIKO-Empfehlungen des RKI
Wichtig: Maßgeblich rechtsverbindlich sind ArbMedVV, BioStoffV, IfSG und TRBA 250 bzw. TRBA 100. Impfungen sind freiwillig. Schäden durch Impfungen bei beruflicher Indikation sind durch den Unfallversicherungsträger abgedeckt.

3. Vorsorgeanlässe — wann ist welche Vorsorge fällig?

3.1 Pflichtvorsorge

Pflichtvorsorge gilt bei gezielten Tätigkeiten mit Risikogruppe 4 (z. B. Ebola, Lassa, Marburg) sowie bei einer langen Liste von Risikogruppen-2/3-Erregern — darunter Bordetella pertussis, Hepatitis A/B/C, Influenza, Masern, Mumps, M. tuberculosis, Polio, Röteln, Tollwut, Varizella-Zoster u. v. m.

Im Gesundheitsdienst (nicht gezielte Tätigkeiten): Forschung/Labore mit Kontakt zu infizierten Proben; Tuberkuloseabteilungen; Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung und Pflege bei direktem Kontakt hinsichtlich HBV/HCV (Verletzungsgefahr); Pädiatrie (VZV); Kläranlagen (HAV); Geflügelzucht (Ornithose); Tollwut-Bezirke; Freiflächen und Wälder (Borreliose, FSME).

3.2 Angebotsvorsorge

Anzubieten bei gezielten Tätigkeiten mit Risikogruppe 3 und Schutzstufe 3, bei Risikogruppe 2 und Schutzstufe 2, bei Exposition mit Möglichkeit einer schweren Infektionskrankheit und verfügbarer PEP (z. B. nach Nadelstichverletzung) sowie am Ende einer Tätigkeit mit Pflichtvorsorge.

3.3 Nachgehende Vorsorge

Nach Beendigung einer Tätigkeit mit Pflichtvorsorge — Anmeldung über DGUV Vorsorge (dguv-vorsorge.de) empfohlen.

3.4 Fristen

VorsorgeartErstvorsorgeErste NachvorsorgeFolgevorsorgen
Pflichtvorsorgevor Aufnahme12 Monatealle 36 Monate
Angebotsvorsorgevor Aufnahme12–36 Monate36 Monate
Nachgehende Vorsorgenach Beendigung36 Monate3-Jahres-Takt
Praxistipp: Direkter Patientenkontakt + Verletzungsgefahr ⇒ Pflicht für HBV/HCV. Kontakt zu erkrankten Kindern/Patienten mit Masern, Mumps, Röteln, VZV ⇒ Pflicht. Verwaltung mit indirektem Kontakt ⇒ Angebot.

3. Vorsorgeanlässe — wann ist welche Vorsorge fällig?

3.1 Pflichtvorsorge

Pflichtvorsorge gilt bei gezielten Tätigkeiten mit Risikogruppe 4 (Ebola, Lassa, Marburg) sowie bei Risikogruppen-2/3-Erregern wie Hepatitis A/B/C, Masern, Mumps, M. tuberculosis, Pertussis, Polio, Röteln, Tollwut, VZV. Im Gesundheitsdienst: direkter Patientenkontakt mit Verletzungsgefahr (HBV/HCV), Tuberkuloseabteilungen, Pädiatrie (VZV), Kläranlagen (HAV), Geflügelzucht (Ornithose).

3.2 Angebots- und nachgehende Vorsorge

Angebotsvorsorge bei Schutzstufe 2–3, nach Nadelstichverletzung (PEP) und am Ende einer Tätigkeit mit Pflichtvorsorge. Nachgehende Vorsorge über DGUV Vorsorge (dguv-vorsorge.de).

3.3 Fristen

VorsorgeartErstErste NachFolge
Pflichtvor Aufnahme12 Mon.36 Mon.
Angebotvor Aufnahme12–36 Mon.36 Mon.
Nachgehendnach Ende36 Mon.3-Jahres-Takt
Praxistipp: Direkter Patientenkontakt + Verletzungsgefahr = Pflicht (HBV/HCV). Kontakt zu Kindern mit Masern/Mumps/Röteln/VZV = Pflicht. Verwaltung = Angebot.

4. Betroffene Branchen und Tätigkeiten

4.1 Gesundheitsdienst

Krankenhäuser, Arzt-/Zahnarztpraxen, Pflegeeinrichtungen, Rettungsdienste, Hebammen, Dialyse, Krankentransporte — insbesondere Innere, Pädiatrie, Pulmologie, Notaufnahme, Intensivmedizin, Pathologie.

4.2 Labore und Forschung

Diagnostische Mikrobiologie, Virologie, Parasitologie. Schutzstufe S1 (ungefährlich) bis S4 (Hochsicherheit). S2 = Klinikdiagnostik-Standard, S3 = TB-Forschung/HIV-Kulturen.

4.3 Veterinärmedizin

Tierärzte, Geflügelzucht, Schlachtbetriebe, Zoos. Risiken: Tollwut, Ornithose, Q-Fieber, Brucellose.

4.4 Entsorgung/Abwasser

Kläranlagen, Kanalisation, Müllabfuhr. Risiken: Hepatitis A, Leptospirose.

4.5 Berufskrankheiten

  • BK 3101 — Infektionskrankheiten im Gesundheitsdienst (zentrale BK)
  • BK 3102 — Zoonosen
  • BK 3103 — Wurmkrankheiten der Bergleute
  • BK 3104 — Tropenkrankheiten, Fleckfieber

5. Untersuchungsumfang — was passiert bei der Vorsorge?

5.1 Beratung

Pflichtbestandteil: Anlass und Zweck, Gefährdungen durch Infektionserreger, Übertragungswege, Schutzmaßnahmen (FFP2/FFP3, Schutzkleidung, Augenschutz), Hygiene und Hautschutz, Vorgehen nach Nadelstichverletzung (PEP-Protokoll), Impfberatung mit Freiwilligkeit.

5.2 Anamnese

Allgemeine und Arbeitsanamnese: Impfanamnese, durchgemachte Infektionen, Immunstatus, Schwangerschaft/Stillzeit, Allergien (z. B. Hühnereiweis), Tätigkeitsprofil, PSA-Akzeptanz, Nadelstich-Unfälle.

5.3 Körperliche Untersuchung

Schwerpunkt: Haut (Hände), Mundschleimhaut, Lymphknoten, Leber, Herz, Lunge.

5.4 Labordiagnostik

Je nach GBU: Serostatus (Anti-HBs, Anti-HBc, Anti-HCV, Anti-HIV, Anti-VZV, Anti-Masern-IgG etc.), Blutbild, IGRA-Test bei TB-Kontakt, Röntgen-Thorax nur bei Auffälligkeiten.

5.5 Impfungen nach STIKO

  • Hepatitis B — 0-1-6 Schema, Anti-HBs ≥100 IU/L als Ziel
  • MMR — zwei Dosen Lebendimpfstoff
  • Varizella — zwei Dosen bei Seronegativen
  • Pertussis (Tdap) — einmalige Auffrischung
  • Influenza — jährliche Saison-Impfung
  • Hepatitis A — Pädiatrie, Labor, Infektiologie
  • FSME — Außendienst in Endemiegebieten
  • Tollwut — präexpositionell bei Wildtierkontakt
Wichtig: Impfungen sind freiwillig. Bei beruflicher Indikation sind Impfschäden durch den Unfallversicherungsträger abgedeckt.

6. Beurteilung und Bescheinigung

6.1 Beurteilungskriterien

Relevant: Handekzeme, verminderte Immunabwehr, fehlender Impfschutz, auffälliger Serostatus, Exposition gegenüber nicht impfpräventablen Erregern. Vier Beurteilungsstufen: (1) keine Maßnahmen nötig, (2) Schutzmaßnahmen/Impfauffrischung empfohlen, (3) verkürzte Fristen, (4) Tätigkeitswechsel erwägen.

6.2 Vorsorgebescheinigung

Gemäß AMR 6.3: Anlass und nächster Termin — keine Diagnose, keine Befunde, kein Eignungsurteil. Impf- und Serostatus sind streng vertraulich.

6.3 Rückmeldung ans Unternehmen

Bei unzureichenden Schutzmaßnahmen (fehlende PSA, Stichschutz-Produkte): Mitteilung an Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 4 ArbMedVV / AMR 6.4.

6.4 Folgevorsorgen

Typisch alle 36 Monate — unabhängig von Impfschutz oder lebenslanger Immunität. Bei Auffälligkeiten verkürzt auf 12 Monate.

7. Praxistipps für Unternehmen

  • Gefährdungsbeurteilung Biostoffe: Risikogruppen, Schutzstufen, Tätigkeiten und PSA dokumentieren — TRBA 250 (Gesundheitsdienst) und TRBA 100 (Labor) als Bezugsdokumente.
  • Impfangebot strukturieren: Standard-Portfolio nach STIKO/AMR 6.5; betriebsarzt vor Ort; Impfdokumentation strikt vertraulich.
  • Stichschutz-Produkte: Sicherheitsknülen, Re-Sheath-Mechanismen, Abwurfbehälter direkt am Arbeitsplatz. Schulung mindestens jährlich.
  • Nadelstich-Notfallpfad: 24/7-Erreichbarkeit, sofortige Wundversorgung, Sero-Diagnostik, PEP-Vorrat für HIV (binnen 2 Stunden). Die IAAI bietet 24/7-Notfall-Hotline.
  • Hautschutz: Hautschutzplan nach TRGS 401 mit Schutzcreme, Hautreinigung, Nachfettung. Handschuhwechsel nach jedem Patienten.
  • Vorsorgekartei: Lückenlos führen nach § 3 ArbMedVV — Verstöße sind ordnungswidrig. Die IAAI führt diese digital in unserer IAAI-Plattform.
  • Mutterschutz: Schwangere/Stillende bei CMV, Parvovirus B19, Röteln, VZV, Toxoplasma (seronegativ) nicht einsetzen.
  • Fristen-Tracker: IAAI-Kunden bekommen automatisierte Erinnerungen inkl. Impfauffrischung und Anti-HBs-Titer-Re-Check.

7. Praxistipps für Unternehmen

  • GBU Biostoffe: Risikogruppen, Schutzstufen, PSA dokumentieren (TRBA 250/100).
  • Impfangebot: STIKO/AMR 6.5-Portfolio; Dokumentation vertraulich.
  • Stichschutz: Sicherheitsknülen, Abwurfbehälter, jährliche Schulung.
  • Nadelstich-Notfallpfad: 24/7, PEP binnen 2h. IAAI bietet Notfall-Hotline.
  • Hautschutz: Plan nach TRGS 401, Handschuhwechsel pro Patient.
  • Vorsorgekartei: § 3 ArbMedVV lückenlos. IAAI führt digital.
  • Mutterschutz: CMV/Röteln/VZV/Toxoplasma bei Seronegativen.
  • Fristen: Automatisierte Erinnerungen via IAAI-Plattform.

8. Praxistipps für Betriebsärzte

Vor der Vorsorge

Aktuelle GBU Biostoffe anfordern, Schutzstufe und Tätigkeitsprofil klären (TRBA 250/100). Anlass bestimmen: Pflicht, Angebot, nachgehend oder Wunsch.

Untersuchung

Anti-HBs-Titer als Erfolgsmaß der HBV-Impfung (≥100 IU/L). IGRA-Test bei TB-Kontakt; bei positivem IGRA Röntgen-Thorax. CMV-IgG bei Schwangeren. Hautstatus dokumentieren — Handekzeme sind häufig BK-5101-relevant.

Beurteilungsfallen

  • Auffälliger Serostatus = verkürzte Fristen, nicht zwingend Tätigkeitswechsel
  • HBV-Non-Responder dürfen weiterarbeiten (engmaschige Beratung + PEP-Pfad)
  • HCV/HIV: Hygiene und PSA als alleiniger Schutzpfeiler
  • BK 3101–3104 niedrigschwellig anzeigen
IAAI-Praxisanker: Digitale Vorsorgekartei mit Fristerinnerung, STIKO-Impfauffrischung, Anti-HBs-Trending, IGRA-Verlauf, Nadelstich-Notfall-Workflow und MuSchG-GBU-Modul.

9. Häufige Fragen (FAQ)

Wer trägt die Kosten der Infektionsschutz-Vorsorge?

Der Arbeitgeber. Vorsorge findet während der Arbeitszeit statt. Impfungen sind kostenfrei — bei beruflicher Indikation sind Impfschäden durch den UV-Träger abgedeckt.

Darf der Arbeitgeber den Impfstatus erfragen?

Nein. Impf- und Serostatus sind vertraulich beim Betriebsarzt. Ausnahme: IfSG-Belehrung (§ 43) für Lebensmittelumgang.

Was passiert bei einer Nadelstichverletzung?

Sofort bluten lassen, desinfizieren, D-Arzt/Betriebsarzt innerhalb 2h (HIV-PEP). Sero-Diagnostik bei Index-Patient und Mitarbeiter, Verlaufskontrollen 6 Wochen, 3 und 6 Monate.

Welche BK-Ziffern sind infektionsbezogen?

BK 3101 (Gesundheitsdienst/Labor), BK 3102 (Zoonosen), BK 3103 (Wurmkrankheiten), BK 3104 (Tropenkrankheiten). COVID-19 wird als BK 3101 oder Arbeitsunfall anerkannt.

Sind Impfungen Pflicht?

Nein, grundsätzlich freiwillig. Ausnahme: Masern-Impfpflicht nach § 20 IfSG in Kitas, Schulen und medizinischen Einrichtungen.

Was ist eine Schutzstufe?

Schutzstufen 1–4 nach BioStoffV regeln Schutzmaßnahmen: S1 = Standardhygiene, S2 = Sicherheitswerkbank + Druckdifferenz, S3 = Schleusen + HEPA + Pressluftatmer, S4 = Vollkapsel-Anzüge.

Was ist die AMR 6.5?

Die Arbeitsmedizinische Regel 6.5 „Impfen“ konkretisiert Aufklärung, Indikation, Schemata, Dokumentation und Folgevorsorge bei Impfungen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

10. Quellen und Literatur

Primärquelle: DGUV (Hrsg.): DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen, 2. Auflage September 2024, Empfehlung „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“ (E INF), Fassung Januar 2022, S. 773–800.

Rechtsgrundlagen: ArbMedVV (Anhang Teil 2), BioStoffV, IfSG, MuSchG, JArbSchG, ArbSchG, ASiG, DGUV V2, BKV (3101–3104).

Technische Regeln: TRBA 100, 250, 400, 462, 466, 500. AMR 2.1, 6.3, 6.4, 6.5.

Weitere: STIKO-Empfehlungen (RKI), AWMF-Leitlinien zu HIV-PEP und Tuberkulose, GESTIS-Biostoffdatenbank, Erregerdossiers der BG RCI.

Stand: 12. April 2026 · IAAI Arbeitssicherheit GmbH · Dieser Beitrag ersetzt keine ärztliche Beratung. Maßgeblich sind die in Abschnitt 10 genannten Quellen.