Physikalische Einwirkungen · E KOS · Fassung Januar 2022

Künstliche optische Strahlung Vorsorge — UV, IR, Laser nach OStrV und DGUV E KOS

Auf einen Blick: Die Vorsorge bei künstlicher optischer Strahlung ist Pflicht, wenn die Expositionsgrenzwerte nach OStrV überschritten werden — sonst Angebot. Betroffen sind insbesondere Schweißbetriebe (UV-/IR-Strahlung), Laser-Materialbearbeitung mit Klassen 3R, 3B und 4 sowie medizinische Laseranwendungen. Schäden reichen vom „Verblitzen“ (Photokeratitis) bis zur irreversiblen Netzhautverbrennung.
Dr. Johannes Angerer · Betriebsarzt & COO IAAI · Veröffentlicht 12.11.2024 · Aktualisiert 22.04.2026 · 14 Min Lesezeit

„Diese arbeitsmedizinische Empfehlung gibt Anhaltspunkte für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge, um Erkrankungen, die durch künstliche optische Strahlung entstehen können, zu verhindern oder frühzeitig zu erkennen.“

— DGUV Empfehlung „Künstliche optische Strahlung“ (E KOS), Fassung Januar 2022, S. 874 ff.

1. Was ist die Vorsorge bei künstlicher optischer Strahlung?

Die Vorsorge bei künstlicher optischer Strahlung ist die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV für Beschäftigte, die regelmäßig inkohärenter Strahlung (UV, sichtbares Licht, IR — etwa beim Schweißen, in der Glasindustrie, bei UV-Aushärtung) oder Laserstrahlung (kohärenter Strahlung, etwa bei Laser-Materialbearbeitung, Laserchirurgie oder Laser-Showtechnik) ausgesetzt sind.

Die Wirkung ist abhängig von Wellenlänge, Intensität und Expositionsdauer. Während im UV- und fernen Infrarotbereich Wirkungen auf die obersten beiden Hautschichten begrenzt bleiben, dringen sichtbares Licht und nahes IR-A bis in die Unterhaut ein. Im Auge passieren UV- und langwelliges IR Hornhaut und Linse nur teilweise, während sichtbares Licht und IR-A bis zur Netzhaut gelangen.

Akute Effekte sind „Verblitzen“ (Photokeratitis und Photokonjunktivitis bei Schweißern), thermische Hautverbrennungen, Sonnenbrand-ähnliche Erythembildung und photoallergische bzw. phototoxische Reaktionen. Chronisch drohen vorzeitige Hautalterung (Photoaging), Plattenepithelkarzinome, Cataracta professionalis und Pterygium conjunctivae. Laser mit Klassen 3R, 3B und 4 können Reflexe auf der Netzhaut zu irreversiblen Gesichtsfeldausfällen führen.

2. Rechtsgrundlage und Stand April 2026

Die Vorsorge ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt — Anhang Teil 3 (Physikalische Einwirkungen). Maßgebliche Schutzverordnung: OStrV — Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Umsetzung der EU-Richtlinie 2006/25/EG). Standardwerk ist die DGUV Empfehlung E KOS in der Fassung Januar 2022, S. 874 ff.

Relevante Rechtsgrundlagen (Stand April 2026)

  • ArbMedVV — Anhang Teil 3 (Pflicht/Angebot bei Überschreitung bzw. möglicher Überschreitung der OStrV-Expositionsgrenzwerte)
  • OStrV — Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
  • Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments
  • ArbSchG, ASiG, DGUV Vorschrift 1, DGUV Vorschrift 2
  • TROS IOS Teile 1, 2 und 3 (Inkohärente optische Strahlung)
  • TROS Laserstrahlung Teile 1, 2 und 3
  • AMR 2.1, 3.1, 5.1, 6.3, 6.4
  • BKV — BK 2401 „Grauer Star durch Wärmestrahlung“
Wichtig: Die OStrV-Expositionsgrenzwerte sind technische Grenzwerte — die Beurteilung erfordert eine Gefährdungsbeurteilung mit fachkundiger Person (z. B. Laserschutzbeauftragter nach OStrV § 5 Abs. 2). Ohne valide Gefährdungsbeurteilung lässt sich nicht entscheiden, ob Pflicht- oder Angebotsvorsorge greift.

3. Vorsorgeanlässe — wann ist welche Vorsorge fällig?

3.1 Pflichtvorsorge

Pflichtvorsorge ist erforderlich bei Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 OStrV überschritten werden. Bei Lasern betrifft dies typischerweise Laser der Klassen 3R (eingeschränkt), 3B und 4 — insbesondere bei offenem Strahlengang, bei Justier- und Wartungstätigkeiten.

3.2 Angebotsvorsorge

Angebotsvorsorge ist anzubieten bei Tätigkeiten mit Exposition, wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden können. In der Praxis: viele Schweißarbeitsplätze (UV/IR), UV-Aushärtung, kosmetische Laseranwendungen, Teile der Glasindustrie.

3.3 Wunschvorsorge

Auf Wunsch der versicherten Person zu ermöglichen, sofern aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ein Gesundheitsschaden zu erwarten ist.

3.4 Fristen

VorsorgeartErstvorsorgeErste NachvorsorgeFolgevorsorgen
Pflichtvorsorgevor Aufnahmenach 36 Monatenalle 36 Monate
Angebotsvorsorgevor Aufnahmenach 36 Monatenalle 36 Monate
Bei Auffälligkeitnach 12–24 Monatenindividuell
Praxisrelevanz: Häufiger Fehler: Bei Klasse-2-Lasern wird auf Lidschlussreflex und Abwendungsreaktion vertraut. Studien zeigen aber: nur 18,5 % zeigen einen Lidschlussreflex, nur 6,2 % eine andere Abwendungsreaktion. Aktive Schutzreaktionen müssen daher trainiert sein.

4. Betroffene Branchen und Tätigkeiten

4.1 Tätigkeiten mit höherer Exposition

  • Metallverarbeitung — Schweißen (UV/sichtbar/IR), Plasmaschneiden, Brennschneiden
  • Hochofen, Stahlwerk, Konverter, Schlackeausbruchsarbeiten
  • Glasindustrie (UV-, sichtbare und IR-Strahlung an Schmelzwannen)
  • UV-Aushärtung von Lacken und Druckfarben
  • UV-Sterilisation in der pharmazeutischen Industrie
  • Medizinische und kosmetische Anwendungen (Laserchirurgie, Lichttherapie, Haarentfernung)
  • Werkstoffbearbeitung mit Lasern bei offenem Strahlengang
  • Herstellung, Reparatur, Wartung und Einbau von Lasereinrichtungen
  • Herstellung und Test spezieller Lampen und Leuchten

4.2 Tätigkeiten mit geringer oder ohne Belastung

Reine Bürotätigkeiten mit Standardbeleuchtung; medizinische Anwendungen mit Klasse-1-Lasern in geschlossenen Systemen; UV-Aushärtung in vollständig gekapselten Anlagen mit Sicherheits-Verriegelung.

4.3 Top-3-Branchen aus der IAAI-Kundenbasis

Schweißbetriebe / Metallbau. Lichtbogenschweißen erzeugt das gesamte Spektrum: starke UV-A-, UV-B-, sichtbare und IR-A-Strahlung. Akute Folge bei unzureichendem Schutz: „Verblitzen“ mit schmerzhafter Photokeratitis 6–12 Stunden nach Exposition. Chronisch: Cataracta professionalis (BK 2401) und Plattenepithelkarzinome. Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge ist hier flächendeckend indiziert.

Laser-Materialbearbeitung. Faser-, CO2- und Nd:YAG-Laser in der Industrie haben Leistungen von 100 W bis > 10 kW (Klasse 4). Schneiden, Schweißen, Markieren, Bohren — alles mit potenziell hochreflektierendem Strahl. Justier- und Wartungstätigkeiten am offenen Strahlengang sind Hochrisiko-Tätigkeiten. PSA: Laserschutzbrillen nach DIN EN 207.

Medizin / Laser-OP. Laserchirurgie in Dermatologie, Augenheilkunde, HNO und Onkologie. Kombinierte Exposition für OP-Personal — Laserschutzbrille, Laserschutz-Vorhänge, Bewegungsfreigabe im Sicherheitsbereich. Pflichtvorsorge für regelmäßig laserbeteiligtes Personal sinnvoll.

4.4 Berufsgruppen mit hoher Relevanz

Schweißer (alle Verfahren), Plasmaschneider, Brennschneider, Glasmacher, Lackierer mit UV-Aushärtung, Laseranlagenführer, Justierer und Wartungstechniker an Lasern, Forschungslabormitarbeitende, Kosmetikerinnen mit IPL-/Laserhaarentfernung, Augenärzte, Dermatologen, OP-Pflege bei Laserchirurgie, Laserschutzbeauftragte, Bühnen- und Lichttechniker mit Showlasern.

5. Untersuchungsumfang — was passiert bei der Vorsorge?

5.1 Beratung

Inhalte: Anlass und Zweck der Vorsorge; Aufklärung über mögliche Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung; Aufforderung zu aktiven Schutzreaktionen (Augenschließen, Wegdrehen — nicht auf Lidschlussreflex vertrauen); Information über PSA (Laserschutzbrillen, Schweißerschutzhelm, UV-Schutzkleidung); Hinweise zu phototoxischen Medikamenten.

5.2 Anamnese und Arbeitsanamnese

Allgemeine Anamnese: Hautkrebsscreenings; Hautkrebs, Hautkrebsvorstufen, genetische Disposition; Erkrankungen der Haut und Augen durch optische Strahlung; Medikamente — phototoxische/photoallergische Wirkstoffe (Antibiotika, Antidiabetika, Antihistaminika, Diuretika, Psychopharmaka); außerberufliche Exposition (Solarien, Sonnebäder); Kontakt mit phototoxischen Substanzen (Teer, Pech, Furocumarine).

Arbeitsanamnese: Arbeitsplatz- und Tätigkeitsbeschreibung; Belastung durch inkohärente Strahlung bzw. Laser; technische, organisatorische, persönliche Schutzmaßnahmen; Zwischenfälle/Unfälle mit künstlicher optischer Strahlung.

5.3 Körperliche Untersuchung

  • Hautstatus mit Hauttyp-Bestimmung nach Fitzpatrick (I–VI)
  • Beschreibender Hautstatus an Expositionsstellen: Hände, Unterarme, Gesicht, Ohren, Nacken
  • Zeichen chronischer Lichtschädigung: aktinische Lippenveränderung, tiefe Falten, Teleangiektasien, Hypo-/Hyperpigmentierungen

5.4 Klinische Untersuchung — Erstuntersuchung

  • Inspektion der vorderen Augenabschnitte: Pterygium conjunctivae, Photokonjunktivitis, Photokeratitis
  • Visusbestimmung (Fern- und Nahvisus)
  • Amslerfeld-Tafel zur frühen Erfassung von Netzhaut-/Makulaschäden

5.5 Ergänzend

In Abhängigkeit von Auffälligkeiten ggf. konsiliarische fachärztliche Untersuchung: Spaltlampenuntersuchung, Funduskopie (Augenarzt) oder dermatoskopische Hautuntersuchung (Dermatologe).

6. Beurteilung und Bescheinigung

6.1 Beurteilungskriterien

Relevante Krankheitsgruppen nach DGUV-Empfehlung Abschnitt 7.4:

  • Albinismus
  • Erythropoetische Protoporphyrie (EPP), Morbus Günther
  • Lupus erythematodes, Dermatomyositis, Kollagenosen
  • UV-sensitive autoimmunbullöse Dermatosen (Pemphigus, Pemphigoid)
  • Lichturtikaria, erworbene Porphyrien, Vitiligo
  • Z. n. Therapie maligner Hauttumoren (aktinische Keratosen, Plattenepithel-, Basalzellkarzinom)
  • Keratokonus, chronische Konjunktivitis
  • Phototoxisch wirkende Medikamente bei hoher UVA-Exposition

6.2 Vorsorgebescheinigung

Nach AMR 6.3: schriftliche Bescheinigung an Beschäftigten und Arbeitgeber — mit Anlass und nächstem Vorsorgetermin, ohne Befund.

6.3 Berufskrankheit BK 2401

Bei langjähriger Wärmestrahlungs- bzw. IR-Exposition (z. B. in Glashütten, Stahlwerken) ist die BK 2401 „Grauer Star durch Wärmestrahlung“ zu prüfen. Anzeige nach § 202 SGB VII.

6.4 Fristen

Regelfristen nach AMR 2.1: bis 36 Monate. Verkürzte Fristen 12 oder 24 Monate bei progredienten Befunden, Z. n. Hauttumortherapie oder schwer einzustellender Photodermatose.

7. Praxistipps für Unternehmen

1. Gefährdungsbeurteilung mit fachkundiger Person. OStrV § 5 Abs. 2 fordert für Lasereinrichtungen einen Laserschutzbeauftragten. Für inkohärente Strahlung: TROS IOS Teile 1–3 anwenden.

2. STOP-Prinzip. Substitution (CO2- statt UV-aushärtende Lacke), technisch (Einhausung, Schutzrüren mit Verriegelung, Strahlfänger), organisatorisch (Sicherheitsbereich, Warnsignale), persönlich (Laserschutzbrille DIN EN 207, Schweißerschutzhelm DIN EN 175/379, UV-blockierende Bekleidung).

3. Aktive Schutzreaktionen trainieren. Lidschlussreflex ist unzuverlässig. Mitarbeitende sollen aktiv geübt sein, bei Blendung innerhalb von 0,25 s Augen zu schließen und Kopf abzuwenden.

4. Wer kümmert sich? Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH organisiert Erstvorsorgen inkl. Hauttyp-Bestimmung, Visus und Amslertest über unsere digitale Vorsorgekartei. Bei Auffälligkeiten Direktüberweisung an kooperierende Augen- und Hautärzte.

5. Kosten. Vorsorge nach ArbMedVV trägt der Arbeitgeber, während der Arbeitszeit (§ 3 Abs. 3 ArbSchG).

6. Dokumentation. Vorsorgekartei nach § 3 ArbMedVV ist Pflicht. IAAI-Kunden bekommen automatisierte Erinnerungen.

7. Schweigepflicht respektieren. Sie erhalten ausschließlich die Bescheinigung — nicht Hautstatus, nicht Visus, nicht Amslertest.

8. Praxistipps für Betriebsärzte

Vor der Vorsorge

  • Aktuelle Gefährdungsbeurteilung mit Laser- und Strahlungsklassifizierung anfordern (§ 6 ArbMedVV)
  • Bei Lasern: Klassifikation nach DIN EN 60825-1, Wellenlängen und Leistungen erfassen
  • Bei inkohärenter Strahlung: TROS-IOS-Beurteilungswerte abfragen

Eingangsberatung

  • Aufklärung über akute Effekte (Photokeratitis, Verblitzen, Erythembildung)
  • Aufklärung über chronische Effekte (Photoaging, Plattenepithelkarzinom, Cataracta professionalis)
  • Aufforderung zu aktiven Schutzreaktionen explizit kommunizieren
  • Bei phototoxischen Medikamenten gezielte Beratung — ggf. Rücksprache mit verordnendem Arzt

Untersuchungsdurchführung

  • Hauttyp-Bestimmung nach Fitzpatrick (I–VI) bei Erstuntersuchung — danach nicht mehr nötig
  • Spezifische Suche nach Photokeratitis (Hornhautschmerzen, Tränenfluss, Photophobie 6–12 h nach Exposition)
  • Pterygium conjunctivae häufig bei Outdoor-Arbeitern + UV-Schweißbelastung — Verlauf dokumentieren
  • Amslertest auf Makuladegeneration und Skotomen durch Laser/IR-Bestrahlung

Beurteilungsfallen

  • Schweißer mit hellen Hauttypen (I/II) haben extrem hohes Plattenepithelkarzinom-Risiko an Nacken/Ohren
  • Z. n. Augenoperation mit Implantatlinse: anderes Absorptionsverhalten — Spaltlampen-Konsil mit Augenarzt
  • Phototoxische Photopapeln werden oft mit Ekzemen verwechselt — Anamnese zeitlich Strahlung/Medikament klären
IAAI-Praxisanker: In der IAAI nutzen wir unsere digitale Vorsorgekartei mit hinterlegtem Fitzpatrick-Skala-Auswahlfeld, Visus-Erfassung in Eingabemaske, Amsler-Tafel-Foto-Upload und Direktüberweisung an kooperierende Augenärzte und Dermatologen.

9. Häufige Fragen (FAQ)

Wer trägt die Kosten der Vorsorge?

Der Arbeitgeber — ausnahmslos. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit (§ 3 Abs. 3 ArbSchG).

Ab welcher Laserklasse muss ich zur Vorsorge?

Es gibt keine starre Schwelle. Maßgeblich ist die Gefährdungsbeurteilung. In der Praxis werden bei Klassen 3R (mit Reflexionsgefährdung), 3B und 4 oft Pflicht- oder Angebotsvorsorge organisiert; bei Klasse 2 reicht meist die Beratung mit Aufforderung zu aktiven Schutzreaktionen.

Was ist der Unterschied zwischen Pflicht- und Angebotsvorsorge?

Pflicht: wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden. Angebot: wenn sie überschritten werden können. Beide müssen vom Arbeitgeber organisiert werden, aber die Untersuchung selbst ist nicht erzwingbar.

Welche Untersuchungen sind Pflicht?

Erstuntersuchung: Hautstatus mit Fitzpatrick-Typ, Inspektion vorderer Augenabschnitt, Visus, Amslertest. Nachuntersuchung analog. Ergänzend bei Auffälligkeiten Augenarzt/Dermatologe.

Reicht der Lidschlussreflex bei Klasse-2-Lasern?

Nein. Studien zeigen: nur 18,5 % zeigen einen Lidschlussreflex, nur 6,2 % eine andere Abwendungsreaktion. Aktive Schutzreaktionen müssen bewusst geübt sein.

Was ist „Verblitzen“?

Photokeratitis und Photokonjunktivitis durch UV-Bestrahlung beim Schweißen — Hornhautschmerzen, Tränenfluss, Photophobie 6–12 Stunden nach Exposition. In der Regel nach 24–48 Stunden reversibel, aber sehr schmerzhaft.

Kann ich als Beschäftigter die Untersuchung ablehnen?

Die Untersuchung darf nicht gegen Ihren Willen durchgeführt werden — die Beratung ersetzt sie dann. Die Pflichtvorsorge als Termin ist jedoch wahrzunehmen.

10. Quellen, Literatur und DGUV-Zitation

Primärquelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.): DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen, 2. Auflage September 2024, Empfehlung „Künstliche optische Strahlung“ (E KOS), Fassung Januar 2022, S. 874–899.

Rechtsgrundlagen: ArbMedVV, OStrV, Richtlinie 2006/25/EG, ArbSchG, ASiG, DGUV Vorschrift 1 und 2.

AMR: AMR 2.1, AMR 3.1, AMR 5.1, AMR 6.3, AMR 6.4.

Technische Regeln: TROS IOS Teile 1–3, TROS Laserstrahlung Teile 1–3, DGUV Information 203-036, DGUV Information 203-042.

Normen: DIN EN 60825-1 (Laserklassifizierung), DIN EN 207 (Laserschutzbrillen), DIN EN 208 (Laserjustierbrillen), DIN EN 175 (Schweißerschutzhelme), DIN EN 379 (automatische Schweißerschutzfilter).

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle arbeitsmedizinische Beratung. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihren Betriebsarzt oder die zuständige Berufsgenossenschaft.