Arbeitsmedizin · Betriebsarzt auf Abruf

Anlassbezogene Betreuung durch den Betriebsarzt – ab 300 € Jahresgrundgebühr

Nur 300 € netto pro Jahr als Jahresgrundgebühr – dazu zahlen Sie ausschließlich die tatsächlich abgerufenen Einsatzzeiten auf Stundenbasis. Schwangerschaft, Nadelstichverletzung, Lärm, Gefahrstoffe oder BEM-Rückkehr: rechtssicher nach ArbMedVV, bundesweit, digital buchbar. Kein Fixvertrag. Keine leeren Stunden.

300 € JahresgrundgebührZeitbasiert abgerechnetKeine AnfahrtspauschaleNur was Sie abrufen
Von Johannes F. Angerer, Geschäftsführer·Stand: 18. April 2026·Lesezeit: 11 Min

Was bedeutet „anlassbezogene Betreuung“ – und warum ist sie 2026 so wichtig?

Anlassbezogene Betreuung meint die arbeitsmedizinische Beratung und Untersuchung, die aus einem konkreten Anlass heraus erforderlich wird – nicht im Rahmen einer starren Monatspauschale, sondern punktuell und bedarfsgerecht. Typische Auslöser sind eine Schwangerschaftsmitteilung, eine Nadelstichverletzung, eine neue Gefahrstoff-Exposition oder die Rückkehr einer Mitarbeiterin nach Langzeiterkrankung.

Seit 2026 setzen die Unfallversicherungsträger schrittweise eine überarbeitete Fassung der DGUV Vorschrift 2 in Kraft (z. B. BGN ab 1. Januar 2026, BGW ab 1. Juni 2026). Die Schwelle für die Betreuung nach Anlage 1 wurde von bisher 10 auf bis zu 20 Beschäftigte angehoben. Anlage 1 umfasst die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Wiederholung bei maßgeblichen Änderungen, spätestens nach drei Jahren) plus anlassbezogene Betreuung – ohne feste Einsatzzeiten (Quelle: DGUV Vorschrift 2, Anlage 1).

Für Sie als Arbeitgeber heißt das: Wer bis zu 20 Mitarbeitende beschäftigt, kann seine arbeitsmedizinischen Pflichten weitgehend anlassbezogen abdecken – und spart gegenüber einem starren Betreuungsvertrag oft vierstellige Beträge pro Jahr. Vorausgesetzt, die Anlässe werden rechtssicher dokumentiert.

CompDocs-Modell in Kurzform: 300 € netto Jahresgrundgebühr für formale Bestellung, Bereitschaft, Vorsorgekartei und digitale Infrastruktur. Konkrete Termine und Beratungsleistungen werden zeitbasiert abgerechnet – minutengenau, nur das, was Sie tatsächlich abrufen. Keine Monatspauschale. Keine Leerstunden. Kein Abo-Mindestvolumen.

Die rechtliche Grundlage: ArbMedVV, ASiG, ArbSchG und DGUV V2 im Überblick

ArbMedVV § 5 – Angebotsvorsorge

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist der zentrale Rechtsrahmen. Nach § 5 ArbMedVV muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten, wenn bestimmte Tätigkeiten oder Gefährdungen vorliegen – aufgeführt im Anhang der Verordnung. Beispiele sind Bildschirmarbeit, Lärmbelastung ab dem unteren Auslösewert von 80 dB(A) und viele Gefahrstoff-Tätigkeiten. Das Angebot muss vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen erfolgen. Lehnt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ab, bleibt die Angebotsverpflichtung bestehen (Stand: April 2026).

ArbMedVV § 5a – Wunschvorsorge

Seit der ArbMedVV-Novelle wird die Wunschvorsorge in einem eigenen § 5a präzisiert. Sie konkretisiert § 11 ArbSchG: Beschäftigte können arbeitsmedizinische Vorsorge verlangen, sobald eine Gesundheitsgefährdung durch die Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Der Arbeitgeber muss diesen Wunsch ermöglichen – in der Regel durch einen anlassbezogenen Termin beim Betriebsarzt.

ArbMedVV § 4 – Pflichtvorsorge

Abzugrenzen ist die Pflichtvorsorge nach § 4 ArbMedVV: Hier darf die Tätigkeit erst nach erfolgter Vorsorge aufgenommen oder fortgesetzt werden. Beispiele: Umgang mit bestimmten Biostoffen der Risikogruppe 3/4, Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen, Bleiexpositionen oberhalb der Grenzwerte oder bestimmte Tätigkeiten unter Atemschutz. Die Pflichtvorsorge ist wie die Angebotsvorsorge im Anhang der ArbMedVV detailliert aufgelistet. Fehlt die Teilnahme an der Pflichtvorsorge, darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden – ein Risiko, das viele Kleinbetriebe unterschätzen. Untersuchungen im Rahmen der Vorsorge können Beschäftigte dagegen ablehnen.

ASiG § 3 – Aufgaben des Betriebsarztes

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) legt in § 3 die Kernaufgaben des Betriebsarztes fest: Beratung des Arbeitgebers und der Beschäftigten, Untersuchung und Beurteilung, arbeitsphysiologische und -psychologische Fragen sowie die Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung. Die anlassbezogene Betreuung ist eine direkte Anwendung dieser Aufgaben – punktuell, auf einen konkreten Fall bezogen.

ArbSchG § 11 – Einzelfallbezogene Untersuchung

Nach § 11 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat jede beschäftigte Person das Recht, sich arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, wenn sie befürchtet, dass eine Gesundheitsgefährdung durch die Arbeit besteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Grundbetreuung und wird in der Praxis über anlassbezogene Termine erfüllt.

DGUV Vorschrift 2 – Betreuung bleibt Pflicht

Trotz der Reform 2026 gilt: Die betriebsärztliche Betreuung ist ab einem Beschäftigten verpflichtend (DGUV V2 in Verbindung mit § 2 ASiG). Die Frage ist nur, wie sie organisiert wird. Für Betriebe bis 20 Beschäftigte gilt Anlage 1 der DGUV V2: Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung plus anlassbezogene Betreuung, ohne feste Einsatzzeiten. Ab 21 Beschäftigten gilt die Regelbetreuung nach Anlage 2 mit festen Einsatzzeiten.

Welche Anlässe erfordern eine Einzelvorsorge im Kleinbetrieb?

Schwangerschaft und Mutterschutz

Sobald eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft mitteilt, greift § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Der Arbeitgeber muss unverzüglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen und der Frau ein Gespräch über Anpassungen der Arbeitsbedingungen anbieten. Die anlassbezogene mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung ist verpflichtend; seit dem 1. Januar 2025 gelten hierfür zusätzlich die konkretisierenden Regeln des Ausschusses für Mutterschutz (AfMu). Der Betriebsarzt unterstützt fachkundig – insbesondere bei der Beurteilung konkreter Expositionen (Heben über 5 kg regelmäßig oder 10 kg gelegentlich, Zwangshaltungen, Lärm, Gefahrstoffe, Biostoffe, Nachtarbeit, erhöhte Infektionsgefährdung). Ohne dokumentierte Beratung drohen Bußgelder nach § 32 MuSchG, Beschäftigungsverbote und zivilrechtliche Haftungsrisiken gegenüber Mutter und Kind.

Nadelstichverletzung und Biostoff-Exposition

In Arztpraxen, Tierarztpraxen, Laboren und Pflegeeinrichtungen sind Nadelstichverletzungen der häufigste akute Anlass. Nach § 15 BioStoffV in Verbindung mit TRBA 250 muss unverzüglich eine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden – inklusive Beratung zur postexpositionellen Prophylaxe (HIV, Hepatitis B/C), serologischer Basis- und Nachuntersuchung und Dokumentation. Vorrangig sind jedoch die Sofortversorgung und die Entscheidung über eine HIV-Postexpositionsprophylaxe – möglichst innerhalb von 2 Stunden, spätestens nach 72 Stunden. Der Betriebsarzttermin darf diese Sofortmaßnahmen nicht verzögern.

Lärmbelastung

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) § 14 fordert ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) Angebotsvorsorge, ab 85 dB(A) Pflichtvorsorge. Das betrifft nicht nur Industrieproduktion, sondern auch Schreinereien, Kfz-Werkstätten, Friseursalons (Föns, Geräte) und Zahnarztpraxen.

Gefahrstoff-Exposition

Nach § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit ArbMedVV Anhang Teil 1 ist bei Exposition gegenüber bestimmten Gefahrstoffen (z. B. Lösemittel, Isocyanate, Chrom-VI) Angebots- oder Pflichtvorsorge notwendig. Kleinbetriebe wie Lackierereien, Reinigungsfirmen oder Kosmetikstudios unterschätzen das häufig.

Bildschirmarbeit (ehemals G37)

Für Beschäftigte an Bildschirmarbeitsplätzen sieht die ArbMedVV Anhang Teil 4 Angebotsvorsorge vor. Bestandteil ist ein Sehtest und – falls indiziert – die Verordnung einer arbeitsplatzbezogenen Sehhilfe. Der Arbeitgeber trägt die Kosten der Untersuchung. Die arbeitsplatzbezogene Sehhilfe ist nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls vom Arbeitgeber zu finanzieren, wenn medizinisch notwendig.

Hautbelastung und Feuchtarbeit

Nach TRGS 401 gilt Feuchtarbeit von mehr als 2 Stunden pro Tag als expositionsauslösende Tätigkeit. Betroffen sind Reinigungspersonal, Friseurinnen und Friseure, Gastronomie, Pflegeberufe. Angebotsvorsorge bei Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden täglich, Pflichtvorsorge bei regelmäßig vier Stunden oder mehr täglich (ArbMedVV Anhang Teil 1).

Psychische Belastung

§ 5 Abs. 3 ArbSchG verpflichtet zur Beurteilung psychischer Belastungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Bei Auffälligkeiten oder nach belastenden Ereignissen (z. B. Übergriff, Unfall, Mobbing-Verfahren) ist die anlassbezogene arbeitsmedizinische Beratung oft der schnellste und fachlich sauberste Weg.

Rückkehr nach Langzeiterkrankung (BEM-Schnittstelle)

Bei mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit – ununterbrochen oder wiederholt innerhalb von zwölf Monaten – ist ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX anzubieten. Der Betriebsarzt ist hier kein zwingender Pflichtbeteiligter, aber fast immer der entscheidende fachliche Partner: zur Beurteilung der verbliebenen Leistungsfähigkeit, zur Empfehlung stufenweiser Wiedereingliederung nach dem sogenannten Hamburger Modell, zur Abstimmung mit behandelnden Fachärztinnen und Fachärzten sowie zur Beratung des Arbeitgebers zu möglichen Arbeitsplatzanpassungen. Das anlassbezogene BEM-Vorgespräch beim Betriebsarzt ist in der Regel der Startpunkt einer rechtssicheren Wiedereingliederung.

Impfstatus-Check

In Arzt- und Zahnarztpraxen, bei Rettungsdiensten und in der Pflege ist der regelmäßige Check des Impfstatus unverzichtbar. Relevant sind insbesondere Hepatitis B, Masern nach Masernschutzgesetz (§ 20 Abs. 8 IfSG), je nach Tätigkeit auch Influenza, Pertussis und Varizellen. Nach TRBA 250 gehört die Impfberatung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge – einschließlich Impfangebot auf Arbeitgeberkosten. Gerade kleine Praxen übersehen hier häufig die Dokumentationspflichten und riskieren arbeitsrechtliche Konsequenzen beim Einstellungsgespräch neuer Mitarbeitender.

Preismodell: 300 € Jahresgrundgebühr + zeitbasierte Abrechnung

Anlassbezogene Betreuung bei CompDocs folgt einem bewusst schlanken Pay-per-Use-Prinzip. Sie zahlen nur zwei Komponenten – und nichts darüber hinaus.

1. Komponente
300 € / Jahr
Jahresgrundgebühr (netto)
  • Formale Bestellung des Betriebsarztes nach § 2 ASiG
  • Führung der digitalen Vorsorgekartei nach § 3 ArbMedVV
  • Bereitschaft und Terminvergabe binnen 24 h werktags
  • Rechtssichere Dokumentations- und Archivierungsstruktur
  • Digitale Infrastruktur & DSGVO-konforme Aktenhaltung
2. Komponente
nach Abruf
zeitbasierte Abrechnung der Einsatzzeiten
  • Betriebsarzt-Termine und Beratungen minutengenau
  • Stundensatz im Rahmen von 120 € bis 170 € netto
  • Transparente Ausweisung in der Jahresabrechnung
  • Nur bezahlt, was tatsächlich abgerufen wird
  • Keine Monatspauschale, keine Leerstunden, kein Mindestvolumen

Zur Einordnung: Unsere Stundensätze liegen zwischen 120 € und 170 € netto je Stunde. Bei CompDocs rechnen wir marktkonform und transparent – ohne versteckte Anfahrtspauschalen. Ein klassischer Vorsorgetermin dauert 45 bis 60 Minuten; eine reine Beratung oder ein BEM-Vorgespräch häufig 30 Minuten.

Betriebsarzt dokumentiert anlassbezogene Vorsorge digital in der Vorsorgekartei nach ArbMedVV
Digitale Vorsorgekartei nach § 3 ArbMedVV – Teil der 300-€-Jahresgrundgebühr.

Rechenbeispiele aus der Praxis

SzenarioGrundgebührAbgerufene EinsatzzeitenGesamt / Jahr (ca.)
Bürobetrieb, keine Akutanlässe300 €0 h300 €
Kleines Büro, 1 Bildschirmvorsorge300 €ca. 0,75 hca. 400 – 430 €
Kleine Praxis, 2 Vorsorgen + 1 BEM300 €ca. 2,25 hca. 570 – 685 €
Handwerksbetrieb, Schwangerschaft + Nadelstich + Lärmvorsorge300 €ca. 3 hca. 660 – 810 €

Alle Werte netto und indikativ. Konkrete Angebote erstellen wir individuell auf Basis Ihrer Gefährdungsbeurteilung.

Was ist in der Jahresgrundgebühr bereits enthalten?

Was wird zeitbasiert abgerechnet?

Die Kostenfalle „Eigenorganisation“

Viele Kleinbetriebe versuchen, Einzeltermine über den Hausarzt oder eine lokale Praxis zu organisieren. In der Praxis entstehen dabei drei typische Probleme: Erstens fehlt die arbeitsmedizinische Fachkunde – Hausärzte sind keine Arbeitsmediziner. Zweitens fehlt die rechtssichere Dokumentation nach ArbMedVV und die Einordnung in das Gesamtgefüge der Vorsorgekartei. Drittens verbringen Inhaberinnen und Inhaber kleiner Betriebe oft mehrere Stunden mit Terminkoordination, Nachfragen und der Klärung der arbeitsmedizinischen Einstufung – Arbeitszeit, die an anderer Stelle produktiver wäre. Rechnet man diese Arbeitgeber-Zeit realistisch mit 70 € bis 100 € pro Stunde intern ein, verpufft die vermeintliche Ersparnis gegenüber dem CompDocs-Modell schnell.

Anlassbezogen oder Grundbetreuung? Eine Entscheidungshilfe

Faustregel aus der Praxis

BetriebsgrößeTypische Zahl an Anlässen / JahrEmpfohlene Lösung
1 – 5 Mitarbeitende0 – 2 AnlässeAnlassbezogen (300 €/Jahr + Pay-per-Use)
6 – 10 Mitarbeitende1 – 4 AnlässeAnlassbezogen, ggf. Kompetenzzentren-Modell
11 – 20 Mitarbeitende3 – 8 AnlässeVereinfachte Betreuung (Anlage 1 DGUV V2)
über 20 Mitarbeitenderegelmäßige ExpositionenRegelbetreuung mit festen Einsatzzeiten

Bei bis zu 20 Beschäftigten und wenigen Anlässen pro Jahr ist die Betreuung nach Anlage 1 mit anlassbezogenen Terminen in der Regel deutlich günstiger als ein klassischer Betreuungsvertrag mit Monatspauschale. Bei regelmäßigen Expositionen – etwa in einer Lackiererei, einer Arztpraxis mit regelmäßigem Umgang mit Biostoffen oder einem Handwerksbetrieb mit Lärm- und Gefahrstoff-Belastung – fallen dagegen häufiger Anlässe an. Ab 21 Beschäftigten gilt ohnehin die Regelbetreuung nach Anlage 2 mit Grundbetreuung und betriebsspezifischem Teil.

Wichtig: Grundbetreuung ist Pflicht

Auch wenn Sie „nur“ anlassbezogen buchen: Die betriebsärztliche Betreuung ist nach § 2 ASiG und DGUV V2 ab dem ersten Beschäftigten verpflichtend. Das vereinfachte Modell bis 20 Beschäftigte entbindet nicht von der Bestellung eines Betriebsarztes – genau diese formale Bestellung ist in der 300-€-Jahresgrundgebühr bereits enthalten. Die laufende Betreuung reduziert sich auf die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und die anlassbezogene Betreuung.

So läuft die Buchung bei CompDocs ab

  1. Online-Anfrage mit Anlass-Auswahl. Über das Formular auf dieser Seite wählen Sie den konkreten Anlass aus (Schwangerschaft, Nadelstichverletzung, Lärm, Bildschirmarbeit, Feuchtarbeit, Gefahrstoff, BEM-Rückkehr, Impfstatus oder freie Wunschvorsorge).
  2. Rückruf innerhalb von 24 Stunden. Ein Mitglied unseres Fachteams klärt offene Fragen, prüft die Indikation und bestätigt den Anlass rechtssicher.
  3. Terminvergabe digital. Beratungsanlässe können teilweise per Video-Sprechstunde stattfinden. Erstvorsorge und Erstbegehung erfolgen in Präsenz; Folgevorsorgen sind nach ärztlicher Prüfung telemedizinisch möglich (AMR 3.4), die Betreuung insgesamt bis zu einem Drittel digital (DGUV V2 § 6). Für Untersuchungen mit körperlicher Komponente vermitteln wir einen Präsenztermin im Partnernetz.
  4. Durchführung nach ArbMedVV. Der Betriebsarzt führt die Untersuchung und Beratung gemäß dem jeweiligen Anhang der ArbMedVV durch.
  5. Rechtssichere Dokumentation. Sie erhalten die Vorsorgebescheinigung digital, die Dokumentation wird in der Vorsorgekartei revisionssicher hinterlegt. Die aufgewendete Zeit wird transparent in Ihrer Jahresabrechnung ausgewiesen.

Der Ablauf von der Anfrage bis zur Bescheinigung dauert in Normalfällen 3 bis 7 Werktage. Bei Akutanlässen (Nadelstichverletzung, akute Schwangerschaftsmitteilung) realisieren wir Termine innerhalb von 24 bis 48 Stunden.

Was Sie als Arbeitgeber vorbereiten sollten

Damit der Termin effizient verläuft, benötigt der Betriebsarzt idealerweise vorab drei Informationen: erstens die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung für den betroffenen Arbeitsplatz nach § 5 ArbSchG, zweitens eine kurze Tätigkeitsbeschreibung (Was tut die Person konkret, wie lange, mit welchen Stoffen oder Geräten?) und drittens die bisherigen Vorsorgebescheinigungen, soweit vorhanden. Fehlt eine Gefährdungsbeurteilung, unterstützt CompDocs auch bei der Ersterstellung – häufig als Teil der vereinfachten Betreuung nach Anlage 1 DGUV V2.

Fallbeispiel: Nadelstichverletzung in der Arztpraxis

Ein Szenario aus der Praxis verdeutlicht die zeitkritische Dimension anlassbezogener Betreuung. In einer kleinen Hausarztpraxis mit fünf Beschäftigten sticht sich eine Medizinische Fachangestellte bei einer Blutabnahme mit einer bereits kontaminierten Kanüle. Die unmittelbaren Sofortmaßnahmen sind standardisiert: Wunde ausbluten lassen, mit fließendem Wasser oder steriler Kochsalzlösung spülen, anschließend mit einem alkoholischen Hautantiseptikum großzügig desinfizieren. Parallel muss der Indexpatient – soweit bekannt und einwilligungsfähig – zu Serostatus und Risikofaktoren befragt werden.

Rechtlich und medizinisch entscheidend ist das enge Zeitfenster: Eine HIV-Postexpositionsprophylaxe sollte idealerweise innerhalb von zwei Stunden, spätestens binnen 72 Stunden eingeleitet werden. Die Indikation für eine Hepatitis-B-Prophylaxe (aktiv, passiv oder kombiniert) ist innerhalb von 48 Stunden zu klären, abhängig vom Impfstatus der Mitarbeiterin. Für Hepatitis C existiert bislang keine Postexpositionsprophylaxe, hier ist die serologische Verlaufskontrolle entscheidend.

Die anlassbezogene Betreuung nach ArbMedVV setzt an mehreren Stellen an: Die Erstvorstellung beim Betriebsarzt erfolgt zeitnah nach der Sofortversorgung (die PEP-Entscheidung darf dadurch nicht verzögert werden), inklusive Serologie-Baseline (Anti-HIV, Anti-HCV, HBs-Antigen, Anti-HBs, Anti-HBc). Verlaufskontrollen sind nach sechs Wochen, zwölf Wochen und sechs Monaten vorgesehen. Die Dokumentation gemäß § 15 BioStoffV und TRBA 250 erfolgt in der Vorsorgekartei. Kostenrechtlich ist die Abrechnung der BG-relevanten Anteile über die zuständige Berufsgenossenschaft möglich, zwingend ist jedoch die Vorstellung sowohl beim Durchgangsarzt (D-Arzt) als auch beim Betriebsarzt – beide Funktionen sind nicht austauschbar. CompDocs übernimmt die betriebsärztliche Rolle in diesem Prozess lückenlos und rechtssicher; der Aufwand wird transparent über die zeitbasierte Abrechnung erfasst.

Regionale Verfügbarkeit: CompDocs in ganz Deutschland

CompDocs betreut Kleinbetriebe deutschlandweit in allen 16 Bundesländern – über ein Ärztenetz sowie telemedizinische Vorsorgemodule. Schwerpunkte im Präsenznetz liegen in den wichtigsten Ballungsräumen: Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt am Main, Stuttgart, Düsseldorf, Leipzig, Dresden und Hannover. Auch Mittelzentren wie Nürnberg, Bremen, Essen, Dortmund, Münster, Freiburg, Karlsruhe und Mannheim sind durch Partnerärztinnen und -ärzte abgedeckt.

Die typische Terminverfügbarkeit liegt in Ballungsräumen bei unter fünf Werktagen, im ländlichen Raum bei unter zehn Werktagen. Bei Akutanlässen realisieren wir bundesweit Termine innerhalb von 24 bis 48 Stunden – notfalls telemedizinisch, mit nachgelagertem Präsenztermin. Für Erstberatung, Anamnese und Beratungsanlässe bieten wir zusätzlich eine Telemedizin-Option nach AMR 3.4 an, soweit ärztlich vertretbar (die erste Vorsorge findet in Präsenz statt). Eine vollständige Übersicht finden Sie unter /betreuungsgebiete.

DSGVO und ärztliche Schweigepflicht: Was der Arbeitgeber erfährt – und was nicht

Ein zentraler Aspekt ist die Trennung zwischen betriebsärztlicher Bewertung und medizinischer Diagnose. Die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB gilt für Betriebsärzte uneingeschränkt. Der Arbeitgeber erhält ausschließlich die Vorsorgebescheinigung nach § 6 Abs. 3 ArbMedVV: dass, wann und aus welchem Anlass die Vorsorge stattgefunden hat und wann die nächste Vorsorge angezeigt ist. Der Arbeitgeber erhält keine Befunde oder Eignungsaussagen.

Was der Arbeitgeber nicht erhält: Diagnosen, Laborwerte, Anamnesedaten, Impfdetails, Medikamentenlisten oder Vorerkrankungen. Diese Daten verbleiben in der Patientenakte der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes.

Bei CompDocs setzen wir auf Digital-First: Die Vorsorgekartei nach § 3 ArbMedVV wird verschlüsselt geführt, die Übermittlung der Bescheinigung erfolgt TLS-gesichert. Die Aufbewahrungsfrist der Vorsorgekartei läuft bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses; danach wird sie gelöscht und die oder der Beschäftigte erhält eine Kopie, soweit keine Sondervorschrift gilt (§ 3 Abs. 4 ArbMedVV). Die rechtskonforme Archivierung ist Teil der Jahresgrundgebühr – sie läuft unabhängig davon, ob Einsatzzeiten abgerufen werden.

Checkliste: Was Sie für den Termin vorbereiten sollten

Damit Ihr anlassbezogener Termin effizient und rechtssicher verläuft – und damit die zeitbasierte Abrechnung schlank bleibt –, haben wir die wichtigsten Unterlagen in einer kompakten Checkliste zusammengefasst:

Wichtig: Fehlende Gefährdungsbeurteilungen sind bei CompDocs kein Showstopper. Unser Team unterstützt Sie bei der Ersterstellung oder Aktualisierung – ebenfalls zeitbasiert abgerechnet, transparent und ohne versteckte Positionen.

Compliance-Risiken bei unterlassener anlassbezogener Vorsorge

Viele Arbeitgeber unterschätzen, wie empfindlich die Sanktionen bei unterlassener oder fehlerhaft dokumentierter arbeitsmedizinischer Vorsorge sind. Nach § 25 ArbSchG können Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis 5.000 € belegt werden, etwa bei Verstößen gegen § 10 ArbMedVV (Pflicht- und Angebotsvorsorge, Vorsorgekartei); bis 30.000 € erst bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung der Behörde. Hinzu kommen berufsgenossenschaftliche Regressforderungen im Schadensfall, Regress der Krankenkasse bei ausgebliebener Infektionsprophylaxe nach Nadelstichverletzung und im Extremfall strafrechtliche Konsequenzen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Fürsorgepflicht. Die Vorsorgekartei und die Vorsorgebescheinigungen sind im Prüfungsfall das zentrale Beweismittel, dass der Arbeitgeber seiner Organisationspflicht nachgekommen ist. Genau hier liegt der Kernwert der 300-€-Jahresgrundgebühr: Sie sichert die formale Bestellung, die Kartei und die Dokumentationsinfrastruktur – auch in Jahren, in denen kein einziger Anlass eintritt.

Häufige Fehler bei Kleinbetrieben – und wie Sie sie vermeiden

Fehler 1: Verwechslung von Angebots-, Pflicht- und Wunschvorsorge

Die drei Kategorien unterscheiden sich rechtlich deutlich. Pflichtvorsorge (§ 4 ArbMedVV) ist Tätigkeitsvoraussetzung – ohne Teilnahme am Vorsorgetermin darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden; Untersuchungen können Beschäftigte dagegen ablehnen. Angebotsvorsorge (§ 5) muss angeboten werden, kann aber abgelehnt werden. Wunschvorsorge (§ 5a) ist ein Anspruch des Beschäftigten. Wer diese Unterschiede nicht kennt, riskiert Beschäftigungsverbote, die an sich vermeidbar wären – oder umgekehrt die Aufnahme von Tätigkeiten ohne die rechtlich notwendige Vorsorge.

Fehler 2: Fehlende Dokumentation nach § 3 ArbMedVV

Der Arbeitgeber muss eine Vorsorgekartei führen, aus der hervorgeht, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat – ohne Befunde (§ 3 Abs. 4 ArbMedVV). Fehlt die Dokumentation, drohen Bußgelder nach § 25 ArbSchG i. V. m. § 10 ArbMedVV und Probleme im Berufsgenossenschafts-Verfahren. Die digitale Vorsorgekartei ist bei CompDocs fester Bestandteil der Jahresgrundgebühr.

Fehler 3: „Der Hausarzt hat das gemacht“

Eine arbeitsmedizinische Vorsorge ist keine hausärztliche Untersuchung. Sie erfordert arbeitsmedizinische Fachkunde (Facharzt Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin), die Kenntnis des Arbeitsplatzes und die Dokumentation nach ArbMedVV. Hausarztbescheinigungen haben im Arbeitsschutz in der Regel keine Beweiskraft.

Fehler 4: Keine Gefährdungsbeurteilung als Basis

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist die Grundlage aller Vorsorgeentscheidungen. Wer keine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung hat, kann im Schadensfall nicht nachweisen, dass er seine Fürsorgepflicht erfüllt hat. CompDocs berät bei Bedarf zur Gefährdungsbeurteilung als eigenständige Leistung – zeitbasiert abgerechnet.

Warum CompDocs für anlassbezogene Betreuung?

Fallbeispiel: Zahnarztpraxis mit 8 Beschäftigten

Zur Veranschaulichung: Eine Zahnarztpraxis mit acht Beschäftigten hat typischerweise zwei bis vier anlassbezogene Vorsorgen pro Jahr – zum Beispiel eine Einstellungsberatung mit Impfstatus-Check, eine Nadelstichverletzung, einen Mutterschutz-Fall und eine Wunschvorsorge. Mit 300 € Jahresgrundgebühr und rund drei Einsatzstunden bewegt sich die Jahressumme in einer Spanne von etwa 660 bis 810 € netto. Nach der DGUV-V2-Reform werden solche Praxen mit bis zu 20 Beschäftigten nach Anlage 1 ohne feste Einsatzzeiten betreut – auf Grundlage einer dokumentierten Gefährdungsbeurteilung. CompDocs bietet anlassbezogene Betreuung und Grundbetreuung aus einer Hand.

Häufige Fragen (FAQ)

Was umfasst die 300 €/Jahr Jahresgrundgebühr genau?

Enthalten sind: formale Bestellung des Betriebsarztes nach § 2 ASiG, digitale Vorsorgekartei nach § 3 ArbMedVV, revisionssichere Archivierung nach ArbMedVV-Fristen, Terminvergabe binnen 24 h werktags, eine Beratungshotline mit bis zu 15 Minuten Akut-Auskunft pro Jahr sowie ein kurzer Jahresbericht. Konkrete Termine, Beratungen und Gutachten werden separat zeitbasiert abgerechnet.

Wie wird die zeitbasierte Abrechnung konkret berechnet?

Wir rechnen mit Stundensätzen im Rahmen von 120 € bis 170 € netto. Abgerechnet wird nur die tatsächlich aufgewendete Zeit – Termin, Beratung, Dokumentation – minutengenau. Keine Anfahrtspauschalen, keine pauschalen Aufschläge.

Was kostet mich ein typischer Vorsorgetermin zusätzlich?

Ein klassischer Vorsorgetermin dauert 45 bis 60 Minuten, eine reine Beratung oder ein BEM-Vorgespräch häufig rund 30 Minuten. Daraus ergeben sich Zusatzkosten von etwa 60 € bis 170 € netto pro Anlass, zusätzlich zur Jahresgrundgebühr. Konkrete Rechenbeispiele finden Sie in der Preistabelle oben.

Was passiert, wenn ich in einem Jahr keinen einzigen Anlass habe?

Dann zahlen Sie ausschließlich die 300 € Jahresgrundgebühr. Keine Leerstunden, kein Mindestvolumen, keine verfallende Pauschale. Die formale Bestellung und die Vorsorgekartei bleiben aktiv – Sie erfüllen Ihre arbeitsschutzrechtlichen Pflichten, ohne doppelt zu zahlen.

Ist die anlassbezogene Betreuung eine Alternative zur Grundbetreuung?

Sie ist ein Baustein. Nach der überarbeiteten DGUV Vorschrift 2 (Inkrafttreten je Unfallversicherungsträger, z. B. BGN 1. Januar 2026, BGW 1. Juni 2026) werden Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten nach Anlage 1 betreut: Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Wiederholung bei maßgeblichen Änderungen, spätestens nach drei Jahren) plus anlassbezogene Betreuung, ohne feste Einsatzzeiten. Die Bestellung eines Betriebsarztes nach § 2 ASiG bleibt Pflicht – und ist in der 300-€-Jahresgrundgebühr enthalten. Für Betriebe ab 21 Beschäftigten gilt die Regelbetreuung nach Anlage 2 mit festen Einsatzzeiten.

Für welche Anlässe kann ich die anlassbezogene Betreuung buchen?

Für alle typischen Anlässe nach ArbMedVV: Schwangerschaft und Mutterschutz, Nadelstichverletzungen und Biostoff-Expositionen, Lärmbelastung ab 80 dB(A), Gefahrstoff-Expositionen, Bildschirmarbeit, Feuchtarbeit und Hautbelastung, psychische Belastungssituationen, Rückkehr nach Langzeiterkrankung als Vorbereitung des BEM sowie Impfstatus-Checks. Auch Wunschvorsorge nach § 5a ArbMedVV ist abgedeckt.

Können Termine per Video-Sprechstunde durchgeführt werden?

Ja, in vielen Fällen. Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 erlaubt digitale Betreuung bis zu einem Drittel nach der Erstbegehung (§ 6). Für die Vorsorge gilt AMR 3.4: Die erste Vorsorge – auch nach einem Betriebsarztwechsel – findet in Präsenz statt; Folgevorsorgen sind nach ärztlicher Prüfung telemedizinisch möglich. BEM-Vorgespräche und Beratungsanlässe lassen sich oft remote durchführen. Für Untersuchungen mit körperlicher Komponente und Eignungsuntersuchungen vermitteln wir einen Präsenztermin im Partnernetz.

Wie schnell bekomme ich einen Termin?

Bei Akutanlässen wie einer Nadelstichverletzung oder einer Schwangerschaftsmitteilung realisieren wir Termine innerhalb von 24 bis 48 Stunden. Für geplante Vorsorgen liegt die typische Vorlaufzeit bei 3 bis 7 Werktagen. Die Rückmeldung auf Ihre Online-Anfrage erfolgt innerhalb von 24 Stunden, werktags meist am selben Tag.

Reicht es, wenn der Hausarzt die Untersuchung macht?

In der Regel nein. Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV setzt die arbeitsmedizinische Fachkunde voraus – also den Facharzt für Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. Hausärztliche Bescheinigungen haben im Arbeitsschutz regelmäßig keine ausreichende Beweiskraft gegenüber Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften. Hinzu kommt: Die Dokumentation in der Vorsorgekartei nach § 3 ArbMedVV ist Aufgabe des beauftragten Betriebsarztes.

Bin ich als Arbeitgeber mit bis zu 20 Mitarbeitenden verpflichtet, einen Betriebsarzt zu bestellen?

Ja. Die Bestellpflicht nach § 2 ASiG und DGUV V2 gilt unabhängig von der Betriebsgröße ab dem ersten Beschäftigten. Die Neufassung der DGUV V2 ändert lediglich die Form der laufenden Betreuung: Statt fester Einsatzstunden in einer Regelbetreuung umfasst die Betreuung bei bis zu 20 Beschäftigten die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und die anlassbezogene Betreuung nach Anlage 1 DGUV V2. Die formale Bestellung ist in unserer 300-€-Jahresgrundgebühr bereits enthalten.

300 € Jahresgrundgebühr sichern – und nur zahlen, was Sie wirklich abrufen

Rechtssicher nach ArbMedVV, bundesweit verfügbar, ohne lange Vertragslaufzeit. Unser Team antwortet werktags innerhalb von 24 Stunden.

300 € / Jahr Grundgebühr · Zeitbasierte Abrechnung nach Abruf · Keine Bereitstellungspauschale · DSGVO-konform