Die Unterweisung ist das zentrale Instrument, mit dem Arbeitgeber ihre Beschäftigten über Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und sicheres Verhalten informieren. Rechtsgrundlage: §12 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 §4. Wer Unterweisungen verschätzt, riskiert Bußgelder, Regress der Unfallversicherung und persönliche Haftung der Führungskraft.
Wann sind Unterweisungen Pflicht?
| Anlass | Häufigkeit | Grundlage |
|---|---|---|
| Erstunterweisung | Vor Aufnahme der Tätigkeit | §12 ArbSchG |
| Wiederholungsunterweisung | Mindestens jährlich (Jugendliche halbjährlich) | DGUV V1 §4 |
| Anlassbezogen | Bei neuem Arbeitsplatz, Stoffwechsel, Unfall, Verfahrensänderung | §12 ArbSchG |
| Leiharbeitnehmende | Vor jedem neuen Einsatz | AUG + §12 ArbSchG |
Typische Unterweisungsthemen
- Allgemeiner Arbeitsschutz, Brandschutz, Fluchtwege
- Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
- Umgang mit Gefahrstoffen (Betriebsanweisung nach GefStoffV)
- Ergonomie und Bildschirmarbeit
- Hygiene (Biostoffe, Mutterschutz)
- Datenschutz und Informationssicherheit
- Spezifische Betriebsanweisungen (Maschinen, Stapler, Hubarbeitsbühnen)
Dokumentationspflicht – wie sauber nachweisen?
Der Nachweis muss personenbezogen, datiert und inhaltsbezogen sein. Mindestens: Teilnehmer, Datum, Themen, Unterweisender, Unterschrift (digital oder analog). Aufbewahrung: mindestens 2 Jahre, bei Gefahrstoffen & biologischen Arbeitsstoffen länger (bis 40 Jahre nach GefStoffV/BioStoffV).
Online vs. Präsenz – was ist zulässig?
E-Learning ist grundsätzlich zulässig, wenn Interaktivität, Verständnisprüfung und Rückfragemöglichkeit gegeben sind (BAuA-Position, DGUV Information 211-005). Bei hohen Gefährdungen (z. B. Atemschutz, Gefahrstoffe) ist eine praktische Präsenz-Komponente vorgeschrieben.
Haftung bei Versäumnis
- Bußgeld bis 30.000 € nach §25 ArbSchG
- Regressanspruch der Berufsgenossenschaft bei Arbeitsunfall
- Strafrechtliche Verantwortung der Führungskraft (§222 StGB, Fahrlässigkeit)
- Versicherungsschutzverlust bei grober Pflichtverletzung
Digitale Unterweisung mit CompDocs
- Automatische Fristenkontrolle – erinnert Mitarbeitende und Vorgesetzte
- Verständnisprüfung mit Quiz und Bestehensschwelle
- Digitale Unterschrift revisionssicher
- Zertifikat im persönlichen Kundenbereich
- Themenbibliothek nach DGUV und branchenspezifisch
Häufige Fragen
Reicht ein einmaliges Video im Onboarding?
Nein. Die Unterweisung muss mindestens jährlich wiederholt werden, anlassbezogen ergänzt und mit Verständnisprüfung belegt werden.
Wer darf unterweisen?
Der Arbeitgeber oder eine von ihm schriftlich beauftragte, fachkundige Person (Führungskraft, Sifa, Betriebsarzt). Externe Dienstleister wie CompDocs können dies übernehmen.
Sind Unterweisungen während der Arbeitszeit zu leisten?
Ja. Unterweisung gilt als Arbeitszeit und ist vom Arbeitgeber zu vergüten (§12 Abs. 1 Satz 4 ArbSchG).
Welche Fristen gelten für die Dokumentation?
Allgemein 2 Jahre; länger bei Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen. Zugriff auditfähig für BG und Gewerbeaufsicht.
Was zhlt als anlassbezogene Unterweisung?
Neuer Arbeitsplatz, Verfahrensänderung, neuer Gefahrstoff, Beinaheunfall oder Unfall, Beschaffung neuer Maschinen.
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