Arbeitsmedizin

AMR 3.4: Telemedizinische Vorsorge ist jetzt Realität

Von CompDocs RedaktionApril 20266 Min. Lesezeit

Seit Januar 2026 gilt die neue Arbeitsmedizinische Regel AMR 3.4 – sie schafft erstmals klaren Rechtsrahmen für digitale und telemedizinische arbeitsmedizinische Vorsorge. Was das für Arbeitgeber bedeutet, erklären wir in diesem Artikel.

Auf einen Blick:
Erstuntersuchung = immer Präsenz  |  Folgeuntersuchung = digital möglich  |  In-Kraft: 27. Januar 2026  |  Rechtsgrundlage: ArbMedVV + AMR 3.4

Was regelt die AMR 3.4?

Die AMR 3.4 wurde am 27. Januar 2026 vom Ausschuss für Arbeitsmedizin veröffentlicht. Sie konkretisiert die ArbMedVV und legt fest, unter welchen Bedingungen arbeitsmedizinische Vorsorge digital durchgeführt werden darf.

Kernsatz: Telemedizinische Vorsorge ist die Erbringung betriebsarztlicher Leistungen über digitale Kommunikationsmedien bei räumlicher Trennung von Betriebsarzt und Beschäftigtem – inklusive Anamnese, Beratung und telemedizinisch durchführbarer Untersuchungen.

Erstuntersuchung vs. Folgeuntersuchung

Die wichtigste Unterscheidung der AMR 3.4:

Erstuntersuchung – immer Präsenz

Die erste Pflicht- oder Angebotsvorsorge je Vorsorgeanlass gemäß ArbMedVV-Anhang muss grundsätzlich als Präsenztermin stattfinden. Das gilt auch bei neuem Vorsorgeanlass beim selben Arbeitgeber.

Folgeuntersuchung – digital möglich

Folgevorsorgen zum selben Anlass können telemedizinisch durchgeführt werden, wenn aus ärztlicher Sicht kein Untersuchungsbedarf besteht, der körperliche Präsenz erfordert.

Was regelt die AMR 3.4?

Die AMR 3.4 wurde am 27. Januar 2026 veröffentlicht und konkretisiert die ArbMedVV. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen arbeitsmedizinische Vorsorge telemedizinisch durchgeführt werden darf.

Telemedizinische Vorsorge ist die Erbringung betriebsarztlicher Leistungen über digitale Kommunikationsmedien bei räumlicher Trennung – inklusive Anamnese, Beratung und telemedizinisch durchführbarer Untersuchungen.

Pflichten des Arbeitgebers

Wenn der Betriebsarzt telemedizinische Vorsorge durchführen möchte, müssen Arbeitgeber und Betriebsarzt gemeinsam prüfen, ob die betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, folgende Bedingungen zu schaffen:

Technische Voraussetzungen: Stabile Videoverbindung, verschlüsselte Übertragung, datenschutzkonforme Plattform (DSGVO)

Organisatorische Voraussetzungen: Ungestörter, vertraulicher Ablauf sichergestellt – keine Dritten anwesend oder mithörend

Räumliche Voraussetzungen: Ruhiger, abgeschirmter Arbeitsplatz für den Beschäftigten während des digitalen Termins

Außerdem: Wer eine Untersuchung in Präsenz wünscht, hat ein Recht darauf – unabhängig von der ärztlichen Einschätzung. Der Arbeitgeber muss diesen Präsenztermin ermöglichen.

Was regelt die AMR 3.4?

Die AMR 3.4 wurde am 27. Januar 2026 veröffentlicht. Sie konkretisiert die ArbMedVV und legt fest, unter welchen Bedingungen arbeitsmedizinische Vorsorge telemedizinisch durchgeführt werden darf.

Die Regel definiert: Telemedizinische Vorsorge ist die Erbringung betriebsarztlicher Leistungen über digitale Kommunikationsmedien bei räumlicher Trennung von Arzt und Beschäftigtem.

Erstuntersuchung vs. Folgeuntersuchung

Erstuntersuchung – Präsenz Pflicht

Die erste Pflicht- oder Angebotsvorsorge je Vorsorgeanlass muss als Präsenztermin stattfinden. Das gilt auch bei neuem Vorsorgeanlass beim selben Arbeitgeber.

Folgeuntersuchung – digital möglich

Folgevorsorgen können telemedizinisch durchgeführt werden, wenn aus ärztlicher Sicht kein körperlicher Untersuchungsbedarf besteht.

Ausnahme: Ergibt sich im digitalen Termin ein Präsenzbedarf, muss der Arbeitgeber nachträglich einen Präsenztermin ermöglichen.

Pflichten des Arbeitgebers

Soll telemedizinische Vorsorge eingesetzt werden, müssen Arbeitgeber und Betriebsarzt vorab prüfen, ob die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Technisch: Stabile, verschlüsselte Videoverbindung – DSGVO-konformes Tool

Organisatorisch: Vertraulicher Ablauf sichergestellt, keine Dritten anwesend oder mithörend

Räumlich: Ruhiger, abgeschirmter Platz für den Beschäftigten während des Termins

Wahlrecht: Jeder Beschäftigte kann jederzeit einen Präsenztermin verlangen – Arbeitgeber muss diesen ermöglichen

Vorteile der telemedizinischen Vorsorge

Zeitersparnis

Kein Anfahrtsweg, keine Wartezeiten. Termine in 15–30 Minuten – weniger Ausfallzeiten für Ihr Team.

Bundesweite Verfügbarkeit

Remote-Teams, Außendienstmitarbeiter und Homeoffice-Beschäftigte können standortunabhängig betreut werden.

Rechtssicherheit

AMR 3.4 schafft klaren Rahmen. CompDocs-Prozesse sind vollständig auf die neue Regel abgestimmt.

Häufige Fragen zur AMR 3.4

Gilt AMR 3.4 auch für Pflichtvorsorge?

Ja. Die Regel gilt für Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge gemäß ArbMedVV. Erstuntersuchungen müssen jedoch immer in Präsenz stattfinden.

Kann der Betriebsarzt eigenständig entscheiden, ob digital oder Präsenz?

Ja, für Folgeuntersuchungen trifft der Arzt die medizinische Entscheidung. Der Beschäftigte kann jedoch stets Präsenz verlangen.

Was kostet telemedizinische Vorsorge?

Mit CompDocs sind digitale Folgeuntersuchungen im Rahmen Ihrer Betreuungspauschale enthalten – ohne Mehrkosten.

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