
Ab dem 1. Januar 2026 gilt die grundlegend überarbeitete DGUV Vorschrift 2 – die größte Reform seit Einführung dieser Unfallverhütungsvorschrift. Für rund 3,5 Millionen Betriebe in Deutschland bringt die Neufassung mehr Flexibilität durch Digitalisierung, erhebliche Einsparpotenziale für Kleinbetriebe und neue Compliance-Pflichten. Dieser Leitfaden erklärt alle 6 Kernänderungen, die 4 Betreuungsmodelle und gibt Ihnen eine praktische Checkliste für die rechtssichere Umsetzung.
Schwellenwert: 10 → 20 MA
~500.000 Kleinbetriebe mit 11–20 MA können zu kostengünstigeren Betreuungsmodellen (Anlage 1 oder 4) wechseln.
33 % digital erlaubt
Videosprechstunde und Online-Begehung sind erstmals rechtlich normiert – bei verteilten Standorten bis 50 %.
Textform statt Unterschrift
E-Mail und PDF ersetzen ab 2026 handschriftliche Unterschriften bei Unterweisungsnachweisen.
20%-Regel: sofort Pflicht
Betriebsarzt und Sifa müssen je min. 20 % der Grundbetreuung übernehmen. Verstoß: bis 30.000 € Bußgeld.
Was ist die DGUV Vorschrift 2? Grundlagen für Arbeitgeber
Die DGUV Vorschrift 2 – früher bekannt als BGV A2 – ist die zentrale Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Sie regelt verbindlich, wie Betriebe die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung ihrer Mitarbeiter zu organisieren haben. Rechtsgrundlagen sind das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Die Vorschrift gilt für jeden Betrieb ab dem ersten Mitarbeiter.
Kernpflicht: Jeder Betrieb muss sicherstellen, dass ein Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) die Beschäftigten betreuen. Welches Modell gilt, wie viele Stunden einzusetzen sind und welche Dokumentationspflichten bestehen, hängt von Betriebsgröße, Branche und Gefährdungsniveau ab. Die Neufassung vom 1. Januar 2026 ist die umfassendste Überarbeitung seit Jahrzehnten.
Wichtige Rechtsgrundlagen auf einen Blick
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) – Bestellung von Betriebsarzt und Sifa · ArbSchG § 4, § 12 – Gefährdungsbeurteilung und Unterweisungspflicht · DGUV Vorschrift 1 – Allgemeine Grundpflichten · OWiG § 209 – Bußdgeldrahmen bis 30.000 € bei Verstößen
Die 6 wichtigsten Änderungen der DGUV Vorschrift 2 ab 2026
Änderung 1: Schwellenwerterhöhung auf 20 Mitarbeiter
Die wichtigste strukturelle Änderung: Die Grenze für vereinfachte Betreuungsmodelle steigt von 10 auf 20 Mitarbeiter. Bisher mussten Betriebe mit 11 bis 20 Beschäftigten die vollständige Regelbetreuung (Anlage 2) mit fixen Einsatzzeiten buchen. Ab 2026 stehen ihnen zwei kostengünstigere Alternativen offen: die vereinfachte Regelbetreuung (Anlage 1) oder das kostenfreie Kompetenzzentrenmodell der Berufsgenossenschaft (Anlage 4).
Praktische Auswirkung: Ein Handwerksbetrieb mit 15 Mitarbeitern spart mit dem Wechsel auf Anlage 1 je nach Branche mehrere hundert Euro jährlich. Die bisherigen starren Mindest-Einsatzzeitvorgaben entfallen für Betriebe bis 20 MA vollständig.
Änderung 2: Digitale Beratung und Videogesprächsstunden erstmals legal
Die Neufassung schafft erstmals einen rechtlichen Rahmen für digitale Betreuungsleistungen. Bis zu 33 % der Grundbetreuung dürfen digital erbracht werden – per Videosprechstunde, telefonischer Beratung oder digitaler Begehung. In begründeten Ausnahmefällen (stark verteilte Standorte, hoher Homeoffice-Anteil) ist sogar eine Quote von bis zu 50 % möglich.
Wichtige Voraussetzungen: Die erste Begehung des Betriebs muss persönlich vor Ort stattfinden. Betriebsarzt und Sifa müssen die betrieblichen Verhältnisse kennen. Mindestens zwei Drittel der Gesamtbetreuung bleiben Präsenzpflicht. Alle digitalen Leistungen müssen vollständig dokumentiert werden.
Änderung 3: Textform ersetzt die Schriftform
Im Zuge des Bürokratieentlastungsgesetzes IV wurde die Schriftform – also die handschriftliche Unterschrift auf Papier – durch die Textform ersetzt. Unterweisungsnachweise, Gefährdungsbeurteilungen und Jahresberichte dürfen künftig per E-Mail, als PDF oder mit digitaler Signatur dokumentiert werden. Handschriftliche Listen bleiben erlaubt, sind aber nicht mehr zwingend erforderlich.
Was gilt als Textform? Jede dauerhaft lesbare Erklärung, die den Absender erkennen lässt: E-Mails mit Zeitstempel, digitale Dokumente, Einträge in Compliance-Software mit Nutzerkennung. Achten Sie auf Nachvollziehbarkeit bei Betriebsprüfungen.
Änderung 4: Die 20%-Regel – Interdisziplinäre Pflichtquote
Neu und sofort bindend: Mindestens 20 % der Grundbetreuung müssen vom Betriebsarzt und mindestens 20 % von der Fachkraft für Arbeitssicherheit erbracht werden. Damit wird eine monopolartige Dominanz einer Berufsgruppe verhindert. Der Hintergrund: Psychische Belastungen, Ergonomie und toxikologische Risiken erfordern verschiedene Fachkompetenzen.
Rechenbeispiel (Handwerk, 30 MA, Gruppe 2): Grundbetreuung = 30 × 1,5 h = 45 h/Jahr. Davon mindestens 9 h Betriebsarzt (20 %) und mindestens 9 h Sifa (20 %). Die restlichen 27 h sind flexibel aufteilbar. Verstoß: bis zu 30.000 € Bußgeld.
Änderung 5: Fortbildungsnachweis wird Pflicht
Ab 2026 müssen Betriebsarzt und Sifa ihre Fortbildungsaktivitäten dokumentieren und im jährlichen Bericht an den Arbeitgeber vorlegen. Gefordert: Thema, Stundenumfang, Datum, Anbieter und Relevanz für die betriebliche Tätigkeit. Übergangsregelung: Bis 2027 als Empfehlung, ab 2028 verbindlich. Arbeitgeber sollten schon jetzt entsprechende Nachweise von ihren Dienstleistern einfordern.
Änderung 6: Erweiterte Berufsgruppen als Sicherheitsfachkraft
Die Neufassung öffnet den Kreis der Berufsgruppen, die sich als Fachkraft für Arbeitssicherheit qualifizieren können. Neu hinzugekommen sind: Arbeitspsychologen, Ergonomen, Biologen und Physiker (mit entsprechenden Zusätzqualifikationen). Bisher waren fast ausschließlich Ingenieure und technische Berufe qualifiziert. Besonders relevant für Betriebe mit hohem Anteil psychischer Belastungen (IT, Pflege, Vertrieb).
Die 4 Betreuungsmodelle der DGUV Vorschrift 2 im Vergleich
Anlage 1: Vereinfachte Regelbetreuung (bis 20 Mitarbeitende)
Für Kleinbetriebe mit bis zu 20 Beschäftigten gilt die vereinfachte Regelbetreuung. Der Arbeitgeber muss mindestens einmal jährlich eine Beratung durch einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) in Anspruch nehmen – entweder gemeinsam oder getrennt. Die jährliche Mindestbetreuungszeit beträgt 0,5 Stunden pro Mitarbeitendem und Jahr.
Neu ab 2026: Das Kompetenzzentrenmodell bietet Betrieben bis 20 MA eine kostenlose Alternative (Anlage 4). Kleinbetriebe sollten prüfen, ob dieses Modell für sie infrage kommt.
Anlage 1: Vereinfachte Regelbetreuung (bis 20 Mitarbeitende)
Für Kleinbetriebe mit bis zu 20 Beschäftigten gilt die vereinfachte Regelbetreuung. Der Arbeitgeber muss mindestens einmal jährlich eine Beratung durch einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) in Anspruch nehmen. Die jährliche Mindestbetreuungszeit beträgt 0,5 Stunden pro Mitarbeitendem und Jahr.
Neu ab 2026: Das Kompetenzzentrenmodell bietet Betrieben bis 20 MA eine kostenlose Alternative (Anlage 4). Kleinbetriebe sollten prüfen, ob dieses Modell für sie infrage kommt.
Anlage 1: Vereinfachte Regelbetreuung (bis 20 Mitarbeitende)
Fuer Kleinbetriebe mit bis zu 20 Beschaeftigten gilt die vereinfachte Regelbetreuung. Mindestens einmal jaehrlich Beratung durch Betriebsarzt und Sifa. Mindestbetreuungszeit: 0,5 h pro MA und Jahr. Neu ab 2026: Das Kompetenzzentrenmodell (Anlage 4) bietet kostenlose Alternative.
Anlage 2: Regelbetreuung (ab 21 Mitarbeitende)
Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten erhalten eine branchenspezifische Grundbetreuung durch Betriebsarzt und Sifa. Zusätzlich wird eine anlassbezogene Betreuung bei besonderen Anlässen (z. B. neue Gefährdungen, Arbeitsunfälle, Einführung neuer Technologien) durchgeführt. Die Einsatzzeiten richten sich nach Gefährdungsgruppe und Betriebsgröße.
Gefährdungsgruppen: Gruppe I (geringes Gefährdungspotenzial, z. B. Büros): 2,5 h/MA/Jahr. Gruppe II (mittleres Potenzial, z. B. Handel): 3,5 h/MA/Jahr. Gruppe III (hohes Potenzial, z. B. Bau, Produktion): 4,0 h/MA/Jahr oder mehr.
Anlage 2: Regelbetreuung (ab 21 Mitarbeitende)
Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten erhalten eine branchenspezifische Grundbetreuung durch Betriebsarzt und Sifa. Die Einsatzzeiten richten sich nach Gefährdungsgruppe: Gruppe I (Büros): 2,5 h/MA/Jahr · Gruppe II (Handel): 3,5 h/MA/Jahr · Gruppe III (Bau/Produktion): 4,0 h/MA/Jahr.
Anlage 2: Regelbetreuung (ab 21 Mitarbeitende)
Branchenspezifische Grundbetreuung durch Betriebsarzt und Sifa. Einsatzzeiten nach Gefaehrdungsgruppe: Gruppe I (Bueros): 2,5 h/MA/Jahr - Gruppe II (Handel): 3,5 h/MA/Jahr - Gruppe III (Bau/Produktion): 4,0+ h/MA/Jahr. Zusaetzlich anlassbezogene Betreuung bei besonderen Ereignissen.
Anlage 3: Unternehmermodell (21–50 Mitarbeitende)
Im Unternehmermodell kann der Arbeitgeber selbst die Aufgaben der Grundbetreuung übernehmen – nach erfolgreicher Schulung durch eine BG/BGHM-anerkannte Stelle. Dieses Modell steht nur Unternehmern offen, die aktiv im Betrieb tätig sind. Die Schulung muss alle 5 Jahre aufgefrischt werden.
Wichtig: Die anlassbezogene Betreuung (z. B. nach schweren Unfällen, bei Beschäftigung schutzbedürftiger Personen) muss weiterhin durch externe Betriebsärzte und Sifas abgedeckt werden. Das Unternehmermodell entbindet nicht von allen Betreuungspflichten.
Anlage 3: Unternehmermodell (21–50 Mitarbeitende)
Im Unternehmermodell kann der Arbeitgeber selbst die Aufgaben der Grundbetreuung übernehmen – nach erfolgreicher Schulung durch eine BG-anerkannte Stelle. Auffrischung alle 5 Jahre erforderlich. Die anlassbezogene Betreuung (z. B. nach schweren Unfällen) muss weiterhin durch externe Betriebsärzte und Sifas abgedeckt werden.
🆕 Anlage 4: Kompetenzzentrenmodell (NEU ab 2026, bis 20 MA)
Die wichtigste Neuerung der DGUV Vorschrift 2 Reform 2026: Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten können sich kostenlos bei einem BG-Kompetenzzentrum betreuen lassen. Die Berufsgenossenschaft stellt hierfür qualifizierte Betriebsärzte und Sifas zur Verfügung – vollständig finanziert über Beiträge der BG.
Das Kompetenzzentrenmodell deckt sowohl Grundbetreuung als auch anlassbezogene Betreuung ab. Für viele Kleinbetriebe ist dieses Modell die attraktivste Option: kein Vertragsaufwand, keine direkten Kosten, volle Rechtssicherheit.
Einsatzzeiten und Berechnungsbeispiel
Die reformierten Einsatzzeiten gelten ab dem 01.01.2026. Die Gesamtbetreuungszeit setzt sich aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung zusammen, wobei mindestens 20 % der Grundbetreuungszeit auf jeden der beiden Leistungserbringer (Betriebsarzt und Sifa) entfallen müssen.
Rechenbeispiel: Ein Produktionsbetrieb (Gefährdungsgruppe III) mit 50 Mitarbeitenden:
50 MA × 4,0 h/MA/Jahr = 200 Stunden Grundbetreuung pro Jahr.
Davon mindestens 40 Stunden (20 %) durch den Betriebsarzt und mindestens 40 Stunden durch die Sifa.
Die restlichen 120 Stunden können flexibel aufgeteilt werden – abhängig von Qualifikation und konkretem Bedarf.
Anlage 1: Vereinfachte Regelbetreuung (bis 20 Mitarbeitende)
Fuer Kleinbetriebe bis 20 MA: mindestens einmal jaehrlich Beratung durch Betriebsarzt und Sifa. Mindestbetreuungszeit 0,5 h/MA/Jahr. Neu ab 2026: Kompetenzzentrenmodell als kostenlose Alternative pruefen.
Anlage 2: Regelbetreuung (ab 21 Mitarbeitende)
Branchenspezifische Grundbetreuung nach Gefaehrdungsgruppe: Gruppe I (Bueros) 2,5 h/MA/Jahr, Gruppe II (Handel) 3,5 h/MA/Jahr, Gruppe III (Produktion/Bau) 4,0+ h/MA/Jahr. Zuzueglich anlassbezogene Betreuung.
Anlage 3: Unternehmermodell (21-50 Mitarbeitende)
Arbeitgeber uebernimmt Grundbetreuung selbst nach BG-anerkannter Schulung (alle 5 Jahre auffrischen). Anlassbezogene Betreuung (z. B. nach schweren Unfaellen) muss weiterhin durch externe Betriebsaerzte und Sifas abgedeckt werden.
NEU Anlage 4: Kompetenzzentrenmodell (bis 20 Mitarbeitende, kostenfrei)
Betriebe bis 20 MA koennen sich kostenlos bei einem BG-Kompetenzzentrum betreuen lassen. Vollstaendig finanziert ueber BG-Beitraege. Deckt Grund- und anlassbezogene Betreuung ab. Kein Vertragsaufwand, volle Rechtssicherheit.
Einsatzzeiten und Berechnungsbeispiel
Die reformierten Einsatzzeiten gelten ab 01.01.2026. Die Gesamtbetreuungszeit setzt sich aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung zusammen. Mindestens 20 % der Grundbetreuungszeit muessen auf jeden der beiden Leistungserbringer (Betriebsarzt und Sifa) entfallen.
Rechenbeispiel: Produktionsbetrieb (Gruppe III) mit 50 MA: 50 x 4,0 h = 200 Stunden Grundbetreuung/Jahr. Davon mindestens 40 h durch den Betriebsarzt und 40 h durch die Sifa. Die restlichen 120 h werden flexibel aufgeteilt.
Checkliste: Sind Sie ab 2026 rechtskonform?
Pruefen Sie jetzt, ob Ihr Betrieb alle Anforderungen der reformierten DGUV Vorschrift 2 erfuellt. Diese Checkliste richtet sich an Arbeitgeber, Personalleiter und Sicherheitsbeauftragte.
Schwellenwert geprueft? Ab 01.01.2026 gilt der neue Schwellenwert von 20 statt 10 Mitarbeitenden fuer die vereinfachte Regelbetreuung. Pruefen Sie, welches Betreuungsmodell fuer Ihren Betrieb gilt.
Digitale Beratung eingeplant? Bis zu 33 % der Grundbetreuungszeit darf digital erbracht werden, ab 2028 bis zu 50 %. Haben Sie mit Ihrem Betriebsarzt bereits Hybridtermine vereinbart?
Textform-Dokumentation umgestellt? Alle Beratungsnachweise koennen seit 2026 per E-Mail oder digitaler Unterschrift dokumentiert werden. Papierprotokolle sind nicht mehr zwingend erforderlich.
20%-Mindestanteil sichergestellt? Jeder Leistungserbringer (Betriebsarzt und Sifa) muss mindestens 20 % der Grundbetreuungszeit erbringen. Pruefe Deinen aktuellen Betreuungsvertrag.
Fortbildungsnachweise vorhanden? Ab 2026 muss der Betriebsarzt jaehrliche Fortbildungen von mindestens 12 CME-Punkten nachweisen. Bis 2028 gilt eine Uebergangsregel.
Fehler und Bussgelder: Was droht bei Verstoessen?
Verstoesse gegen die DGUV Vorschrift 2 koennen als Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geahndet werden. Typische Fehler und ihre Folgen:
Keine oder ungenugende Betreuung: Bussgelder bis 25.000 EUR moeglich. Zudem entfaellt bei Arbeitsunfaellen der Versicherungsschutz der BG, wenn nachweislich keine arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat.
Fehlende Dokumentation: Ohne Nachweis ueber erbrachte Betreuungszeiten gilt die Pflicht als nicht erfuellt. Digitale Nachweise in Textform sind jetzt rechtssicher.
Falsches Betreuungsmodell: Wer ab 20+ MA noch das vereinfachte Modell verwendet, ist nicht rechtskonform. Betreuungsvertrag unverzueglich anpassen.
Haeufige Fragen zur DGUV Vorschrift 2 Reform 2026
Ab wann gilt die neue Vorschrift? Die reformierte DGUV Vorschrift 2 gilt ab 01. Januar 2026. Bestehende Betreuungsvertraege muessen bis spaetestens 31.03.2026 angepasst werden.
Was aendert sich fuer Betriebe mit genau 20 Mitarbeitenden? Betriebe mit exakt 20 MA fallen neu unter die vereinfachte Regelbetreuung (Anlage 1). Frueherer Schwellenwert war 10 MA. Das reduziert Ihren Betreuungsaufwand erheblich.
Kann die gesamte Betreuung digital stattfinden? Nein. Maximal 33 % (ab 2028: 50 %) der Grundbetreuungszeit darf digital erbracht werden. Praesenzbesuche bleiben Pflicht.
Was kostet das Kompetenzzentrenmodell? Nichts. Das Kompetenzzentrenmodell (Anlage 4) ist fuer Betriebe bis 20 MA vollstaendig kostenlos und ueber BG-Beitraege finanziert.
Fazit: Jetzt handeln, bevor Fristen ablaufen
Die DGUV Vorschrift 2 Reform 2026 bringt echte Vereinfachungen fuer viele Betriebe: hoehere Schwellenwerte, digitale Beratungsmoeglichkeiten und das kostenlose Kompetenzzentrenmodell fuer Kleinbetriebe. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Dokumentation, Fortbildungsnachweise und die Qualifikation der Leistungserbringer.
Handlungsbedarf besteht jetzt: Pruefe Deinen Betreuungsvertrag, klaere das richtige Modell fuer Deine Betriebsgroesse und stelle die Dokumentation auf digitale Textform um. Bestehende Vertraege muessen bis 31. Maerz 2026 angepasst sein.
CompDocs unterstuetzt Ihr Unternehmen bei der rechtssicheren Umsetzung der neuen Anforderungen: von der Betreuungsplanung ueber digitale Sprechstunden bis zur vollstaendigen Dokumentation. Sprechen Sie uns an.
Fazit: Jetzt handeln, bevor Fristen ablaufen
Die DGUV Vorschrift 2 Reform 2026 bringt echte Vereinfachungen fuer viele Betriebe: hoehere Schwellenwerte, digitale Beratungsmoeglichkeiten und das kostenlose Kompetenzzentrenmodell fuer Kleinbetriebe. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Dokumentation, Fortbildungsnachweise und Qualifikation der Leistungserbringer.
Handlungsbedarf besteht jetzt: Pruefe Deinen Betreuungsvertrag, klaere das richtige Modell fuer Deine Betriebsgroesse und stelle die Dokumentation auf digitale Textform um. Bestehende Vertraege muessen bis 31. Maerz 2026 angepasst sein.
CompDocs unterstuetzt Ihr Unternehmen bei der rechtssicheren Umsetzung der neuen Anforderungen: von der Betreuungsplanung ueber digitale Sprechstunden bis zur vollstaendigen Dokumentation.
Das könnte Sie auch interessieren
Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2
Betriebsärztliche Grundbetreuung rechtssicher umsetzen: Leistungsumfang, Einsatzzeiten und digitale Lösung ab 49 €/Monat.
Mehr erfahren →ToolDGUV V2 Einsatzzeitenrechner
Kostenlos berechnen: Wie viele Stunden Betriebsärzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit benötigt Ihr Unternehmen?
Jetzt berechnen →ArtikelPsychische Gefährdungsbeurteilung 2026
5%-Kontrollquote, Bußgelder bis 30.000 €, digitale Tools und 7-Schritte-Prozess für die psychische GBU erklärt.
Zum Artikel →Betreuungsvertrag jetzt anpassen?
CompDocs begleitet Sie rechtssicher durch die Reform: DGUV-konforme Betreuungsplanung, digitale Betriebsaerzte und lueckenlose Dokumentation ab 20 Mitarbeitenden.
Angebot anfordernFazit: Jetzt handeln, bevor Fristen ablaufen
Die DGUV Vorschrift 2 Reform 2026 bringt echte Vereinfachungen: hoehere Schwellenwerte, digitale Beratungsmoeglichkeiten und das kostenlose Kompetenzzentrenmodell. Handlungsbedarf: Betreuungsvertrag pruefen, Modell fuer Betriebsgroesse klaeren, Dokumentation auf Textform umstellen bis 31.03.2026.
Betreuungsvertrag jetzt anpassen?
CompDocs begleitet Sie rechtssicher durch die Reform: DGUV-konforme Betreuungsplanung, digitale Betriebsaerzte und lueckenlose Dokumentation.
Angebot anfordern