Was bedeutet „anlassbezogene Betreuung“ – und warum ist sie 2026 so wichtig?
Anlassbezogene Betreuung meint die arbeitsmedizinische Beratung und Untersuchung, die aus einem konkreten Anlass heraus erforderlich wird – nicht im Rahmen einer starren Monatspauschale, sondern punktuell und bedarfsgerecht. Typische Auslöser sind eine Schwangerschaftsmitteilung, eine Nadelstichverletzung, eine neue Gefahrstoff-Exposition oder die Rückkehr einer Mitarbeiterin nach Langzeiterkrankung.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt die überarbeitete Fassung der DGUV Vorschrift 2. Sie verändert die Spielregeln für Kleinbetriebe spürbar: Die Schwelle für das vereinfachte Betreuungsmodell wurde von bisher 10 auf bis zu 20 Beschäftigte angehoben. In diesem Modell wird die klassische Grundbetreuung durch eine an der Gefährdungsbeurteilung orientierte, anlassbezogene Betreuung ersetzt (Quelle: DGUV Vorschrift 2, Anlage 1, Fassung Januar 2026).
Für Sie als Arbeitgeber heißt das: Wer bis zu 20 Mitarbeitende beschäftigt, kann seine arbeitsmedizinischen Pflichten weitgehend anlassbezogen abdecken – und spart gegenüber einem starren Betreuungsvertrag oft vierstellige Beträge pro Jahr. Vorausgesetzt, die Anlässe werden rechtssicher dokumentiert.
Die rechtliche Grundlage: ArbMedVV, ASiG, ArbSchG und DGUV V2 im Überblick
ArbMedVV § 5 – Angebotsvorsorge
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist der zentrale Rechtsrahmen. Nach § 5 ArbMedVV muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten, wenn bestimmte Tätigkeiten oder Gefährdungen vorliegen – aufgeführt im Anhang der Verordnung. Beispiele sind Bildschirmarbeit, Lärmbelastung unter dem Auslösewert und viele Gefahrstoff-Tätigkeiten. Das Angebot muss vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen erfolgen. Lehnt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ab, bleibt die Angebotsverpflichtung bestehen (Stand: April 2026).
ArbMedVV § 5a – Wunschvorsorge
Seit der ArbMedVV-Novelle wird die Wunschvorsorge in einem eigenen § 5a präzisiert. Sie konkretisiert § 11 ArbSchG: Beschäftigte können arbeitsmedizinische Vorsorge verlangen, sobald eine Gesundheitsgefährdung durch die Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Der Arbeitgeber muss diesen Wunsch ermöglichen – in der Regel durch einen anlassbezogenen Termin beim Betriebsarzt.
ArbMedVV § 6 – Pflichtvorsorge
Abzugrenzen ist die Pflichtvorsorge nach § 6 ArbMedVV: Hier darf die Tätigkeit erst nach erfolgter Vorsorge aufgenommen oder fortgesetzt werden. Beispiele: Umgang mit bestimmten Biostoffen der Risikogruppe 3/4, Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen, Bleiexpositionen oberhalb der Grenzwerte oder bestimmte Tätigkeiten unter Atemschutz. Die Pflichtvorsorge ist wie die Angebotsvorsorge im Anhang der ArbMedVV detailliert aufgelistet. Fehlt die Vorsorgebescheinigung, darf der Beschäftigte die Tätigkeit rechtlich nicht aufnehmen – ein Risiko, das viele Kleinbetriebe unterschätzen.
ASiG § 3 – Aufgaben des Betriebsarztes
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) legt in § 3 die Kernaufgaben des Betriebsarztes fest: Beratung des Arbeitgebers und der Beschäftigten, Untersuchung und Beurteilung, arbeitsphysiologische und -psychologische Fragen sowie die Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung. Die anlassbezogene Betreuung ist eine direkte Anwendung dieser Aufgaben – punktuell, auf einen konkreten Fall bezogen.
ArbSchG § 11 – Einzelfallbezogene Untersuchung
Nach § 11 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat jede beschäftigte Person das Recht, sich arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, wenn sie befürchtet, dass eine Gesundheitsgefährdung durch die Arbeit besteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Grundbetreuung und wird in der Praxis über anlassbezogene Termine erfüllt.
DGUV Vorschrift 2 – Grundbetreuung bleibt Pflicht
Trotz der Reform 2026 gilt: Die betriebsärztliche Betreuung ist ab einem Beschäftigten verpflichtend (DGUV V2 in Verbindung mit § 2 ASiG). Die Frage ist nur, wie sie organisiert wird. Für Betriebe bis 20 Mitarbeitende reicht unter den in Anlage 1 der DGUV V2 (Fassung 2026) genannten Voraussetzungen das vereinfachte, anlassbezogene Modell. Für größere oder stark exponierte Betriebe bleibt die klassische Regelbetreuung mit festen Einsatzzeiten vorgeschrieben.
