Atemschutzgeräte-Vorsorge nach ArbMedVV

Wer bei der Arbeit Atemschutzgeräte tragen muss, erhält arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV. Ob Pflicht- oder Angebotsvorsorge gilt, hängt von der Gerätegruppe ab. Weitere Details finden Sie auf unserer ausführliche Atemschutz-Vorsorge-Seite.

Vorsorgeanlässe nach ArbMedVV (Stand 11.05.2026)

Pflichtvorsorge

Bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern, muss der Arbeitgeber Pflichtvorsorge veranlassen (ArbMedVV Anhang Teil 4 Abs. 1 Nr. 1). Er darf die Tätigkeit nur ausführen lassen, wenn die oder der Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV).

Angebotsvorsorge

Bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern, muss der Arbeitgeber Vorsorge anbieten (ArbMedVV Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 2). Die Teilnahme ist freiwillig.

Wunschvorsorge

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber Vorsorge auf Wunsch zu ermöglichen, es sei denn, aufgrund der Gefährdungsbeurteilung ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen (§ 5a ArbMedVV).

Welche Geräte zu Gruppe 1, 2 oder 3 gehören, regelt die AMR 14.2 „Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen“.

Fristen nach AMR 2.1

VorsorgeartErstvorsorgeZweite VorsorgeJede weitere Vorsorge
Pflichtvorsorge (Gruppen 2 und 3)innerhalb von 3 Monaten vor Aufnahme der Tätigkeitspätestens nach 12 Monatenspätestens alle 36 Monate
Angebotsvorsorge (Gruppe 1)innerhalb von 3 Monaten vor Aufnahme der Tätigkeitspätestens nach 12 Monatenspätestens alle 36 Monate

Die Fristen sind Höchstfristen und dürfen nicht überschritten werden (AMR 2.1 Nr. 3 Abs. 4).

Was passiert bei der Vorsorge?

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist keine Eignungsuntersuchung. Sie umfasst ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese. Körperliche oder klinische Untersuchungen finden nur statt, soweit sie für die Beratung erforderlich sind und die oder der Beschäftigte sie nicht ablehnt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 ArbMedVV). Fachliche Grundlage ist die DGUV Empfehlung „Atemschutzgeräte“ (E ASG, früher DGUV Grundsatz G 26).

Der Arbeitgeber erhält nur eine Vorsorgebescheinigung darüber, dass, wann und aus welchem Anlass die Vorsorge stattgefunden hat und wann die nächste ansteht — keine Befunde (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 ArbMedVV).

Hinweise zur Benutzung von Atemschutzgeräten einschließlich der Tragezeiten enthält die DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“.