Biologische Arbeitsstoffe · DGUV E INF · Fassung Januar 2022

Vorsorge bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung nach DGUV-Empfehlung E INF

Johannes F. Angerer
Betriebsarzt, Geschäftsführer & Gründer, CompDocs
13. Mai 2024
12. April 2026
14

Auf einen Blick: Wer im Gesundheitsdienst, in Laboren oder in der Tiermedizin mit potenziell infektiösen biologischen Arbeitsstoffen umgeht, unterliegt der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV und BioStoffV — bekannt unter der ehemaligen Bezeichnung G42. Die Vorsorgesystematik richtet sich nach Risikogruppen 1–4 und Schutzstufen 1–4. Pflichtvorsorge greift bei gezielten Tätigkeiten mit Risikogruppe 4 oder bestimmten, im ArbMedVV-Anhang Teil 2 genannten Erregern sowie bei den dort aufgezählten nicht gezielten Tätigkeiten (u. a. im Gesundheitsdienst); gezielte Tätigkeiten mit Risikogruppe 3 bzw. Schutzstufe 3 lösen Angebotsvorsorge aus. Zentrale Bestandteile: Beratung, Impfangebot nach STIKO/AMR 6.5, Serostatus-Klärung, Nadelstich-Notfallmanagement.

„Diese arbeitsmedizinische Empfehlung gibt Anhaltspunkte für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge, um Infektionen/Erkrankungen, die durch biologische Arbeitsstoffe entstehen können, zu verhindern oder frühzeitig zu erkennen.“
— DGUV Empfehlung „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“ (E INF), Fassung Januar 2022, S. 773 ff.

1. Was ist die Infektionsschutz-Vorsorge (G42)?

Die Infektionsschutz-Vorsorge ist die arbeitsmedizinische Vorsorge für alle Beschäftigten, die bei ihrer Tätigkeit gegenüber biologischen Arbeitsstoffen mit Infektionsgefährdung exponiert sein können — einschließlich gentechnischer Arbeiten mit humanpathogenen Organismen. Sie ist im DGUV-Empfehlungswerk unter dem Kürzel E INF geregelt (Fassung Januar 2022, S. 773–800) und ersetzt sprachlich die berufsgenossenschaftliche Bezeichnung G42, die in der Praxis weiter genutzt wird. Schutzziel ist die Früherkennung beruflich bedingter Infektionserkrankungen sowie die Verhütung durch Beratung und Impfung.

Die Vorsorge ist zweidimensional aufgebaut. Erste Achse: Risikogruppen 1–4 der Biostoffverordnung (BioStoffV), die einzelne Erreger nach ihrer Pathogenität einstufen. Zweite Achse: Schutzstufen 1–4 für Tätigkeiten — gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten in Laboren, Forschungseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen, Tierhaltung etc. Die Schutzstufe richtet sich nach der Risikogruppe der zu erwartenden Erreger und definiert Schutzmaßnahmen, Lüftungstechnik und Persönliche Schutzausrüstung.

Wesentlich: Der Betriebsarzt gibt Befunde zum Impf- und Serostatus nicht an den Arbeitgeber weiter (Schweigepflicht). Unabhängig davon darf der Arbeitgeber in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 IfSG (z. B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen) nach § 23a IfSG Daten zum Impf- und Serostatus selbst verarbeiten, um über die Begründung oder die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden; nach § 20 Abs. 9 IfSG ist in bestimmten Einrichtungen ein Masern-Nachweis vorzulegen. Die AMR 6.5 konkretisiert das Impfen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

2. Rechtsgrundlage und Stand 11.05.2026

Die Infektionsschutz-Vorsorge ist in der ArbMedVV geregelt — konkret in Anhang Teil 2 (Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen). Die DGUV Empfehlung E INF konkretisiert die fachärztliche Durchführung.

Relevante Rechtsgrundlagen

  • ArbMedVV — Anhang Teil 2 für Biostoffe
  • BioStoffV — Sicherheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
  • IfSG — Meldepflichten und Beschäftigungsbeschränkungen
  • TRBA 100/250/400/462/466/500 — Technische Regeln Biostoffe
  • GenTG / GenTSV — Gentechnikrecht
  • AMR 2.1, 6.3, 6.4, 6.5 — Fristen, Bescheinigung, Impfen
  • MuSchG / JArbSchG — Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz
  • BKV — BK 3101, 3102, 3103, 3104
  • STIKO-Empfehlungen des RKI

Wichtig: Maßgeblich rechtsverbindlich sind ArbMedVV, BioStoffV, IfSG und TRBA 250 bzw. TRBA 100. Impfungen sind freiwillig. Schäden durch Impfungen bei beruflicher Indikation sind durch den Unfallversicherungsträger abgedeckt.

3. Vorsorgeanlässe — wann ist welche Vorsorge fällig?

3.1 Pflichtvorsorge

Pflichtvorsorge gilt bei gezielten Tätigkeiten mit Risikogruppe 4 (z. B. Ebola, Lassa, Marburg) sowie bei einer langen Liste von Risikogruppen-2/3-Erregern — darunter Bordetella pertussis, Hepatitis A/B/C, Influenza, Masern, Mumps, M. tuberculosis, Polio, Röteln, Tollwut, Varizella-Zoster u. v. m.

Bei nicht gezielten Tätigkeiten nach Anhang Teil 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, u. a.: Kontaktmöglichkeit zu Erregern der Risikogruppe 4; Forschungseinrichtungen und Labore mit Kontakt zu infizierten Proben; Tuberkuloseabteilungen (M. tuberculosis/bovis); Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege bei regelmäßigem direkten Kontakt zu Erkrankten (Pertussis, HAV, Masern, Mumps, Röteln) bzw. bei regelmäßigem Kontakt mit Körperflüssigkeiten, insbesondere mit Verletzungsgefahr (HBV/HCV); Einrichtungen zur medizinischen Versorgung von Kindern (VZV); Einrichtungen ausschließlich zur Betreuung von Menschen (HAV/HBV/HCV); vorschulische Kinderbetreuung (Pertussis, Masern, Mumps, Röteln, VZV); Notfall- und Rettungsdienste sowie Pathologie (HBV/HCV); Kläranlagen und Kanalisation (HAV); Vogelhaltung und Geflügelschlachtung (Chlamydophila psittaci); Tollwut gefährdete Bezirke; Fledermausunterschlupfe (EBLV); Freiflächen, Wälder, Parks und Zoos (Borrelien, FSME in Endemiegebieten).

3.2 Angebotsvorsorge

Anzubieten, wenn keine Pflichtvorsorge besteht: bei gezielten Tätigkeiten mit Risikogruppe 3 und nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 3, bei gezielten Tätigkeiten mit Risikogruppe 2 und nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 2 (sofern eine Infektionsgefährdung besteht), bei sensibilisierend oder toxisch wirkenden Biostoffen, nach einer Exposition mit Möglichkeit einer schweren Infektionskrankheit und möglicher PEP (z. B. nach Nadelstichverletzung) sowie einmalig am Ende einer Tätigkeit mit Pflichtvorsorge.

3.3 Keine nachgehende Vorsorge bei Biostoffen

Anhang Teil 2 kennt keine nachgehende Vorsorge. Am Ende einer Tätigkeit mit Pflichtvorsorge ist einmalig eine Angebotsvorsorge anzubieten (Anhang Teil 2 Abs. 2 Nr. 3). Eine Anmeldung bei DGUV Vorsorge ist für Biostoff-Beschäftigte nicht vorgesehen.

3.4 Fristen

VorsorgeartErstvorsorgeErste NachvorsorgeFolgevorsorgen
Pflichtvorsorgevor Aufnahmespätestens nach 12 Monaten (6 Monate bei sensibilisierenden oder toxischen Biostoffen)spätestens alle 36 Monate
Angebotsvorsorgevor Aufnahmespätestens nach 12 Monaten (6 Monate bei sensibilisierenden oder toxischen Biostoffen)spätestens alle 36 Monate
Angebotsvorsorge bei Tätigkeitsendeam Ende einer Tätigkeit mit Pflichtvorsorgeeinmalig—

Praxistipp: Regelmäßiger Kontakt mit Körperflüssigkeiten, insbesondere mit Verletzungsgefahr ⇒ Pflicht für HBV/HCV. Regelmäßiger direkter Kontakt zu erkrankten Patienten mit Pertussis, HAV, Masern, Mumps oder Röteln ⇒ Pflicht; VZV nur in Einrichtungen für Kinder. Verwaltung ohne Infektionsgefährdung ⇒ keine Vorsorge nach Anhang Teil 2.

4. Betroffene Branchen und Tätigkeiten

4.1 Gesundheitsdienst

Krankenhäuser, Arzt-/Zahnarztpraxen, Pflegeeinrichtungen, Rettungsdienste, Hebammen, Dialyse, Krankentransporte — insbesondere Innere, Pädiatrie, Pulmologie, Notaufnahme, Intensivmedizin, Pathologie.

4.2 Labore und Forschung

Diagnostische Mikrobiologie, Virologie, Parasitologie. Schutzstufe S1 (ungefährlich) bis S4 (Hochsicherheit). S2 = Klinikdiagnostik-Standard, S3 = TB-Forschung/HIV-Kulturen.

4.3 Veterinärmedizin

Tierärzte, Geflügelzucht, Schlachtbetriebe, Zoos. Risiken: Tollwut, Ornithose, Q-Fieber, Brucellose.

4.4 Entsorgung/Abwasser

Kläranlagen, Kanalisation, Müllabfuhr. Risiken: Hepatitis A, Leptospirose.

4.5 Berufskrankheiten

  • BK 3101 — Infektionskrankheiten im Gesundheitsdienst (zentrale BK)
  • BK 3102 — Zoonosen
  • BK 3103 — Wurmkrankheiten der Bergleute
  • BK 3104 — Tropenkrankheiten, Fleckfieber

5. Untersuchungsumfang — was passiert bei der Vorsorge?

5.1 Beratung

Pflichtbestandteil: Anlass und Zweck, Gefährdungen durch Infektionserreger, Übertragungswege, Schutzmaßnahmen (FFP2/FFP3, Schutzkleidung, Augenschutz), Hygiene und Hautschutz, Vorgehen nach Nadelstichverletzung (PEP-Protokoll), Impfberatung mit Freiwilligkeit.

5.2 Anamnese

Allgemeine und Arbeitsanamnese: Impfanamnese, durchgemachte Infektionen, Immunstatus, Schwangerschaft/Stillzeit, Allergien (z. B. Hühnereiweis), Tätigkeitsprofil, PSA-Akzeptanz, Nadelstich-Unfälle.

5.3 Körperliche Untersuchung

Schwerpunkt: Haut (Hände), Mundschleimhaut, Lymphknoten, Leber, Herz, Lunge.

5.4 Labordiagnostik

Je nach GBU: Serostatus (Anti-HBs, Anti-HBc, Anti-HCV, Anti-HIV, Anti-VZV, Anti-Masern-IgG etc.), Blutbild, IGRA-Test bei TB-Kontakt, Röntgen-Thorax nur bei Auffälligkeiten.

5.5 Impfungen nach STIKO

  • Hepatitis B — 0-1-6 Schema, Anti-HBs ≥100 IU/L als Ziel
  • MMR — zwei Dosen Lebendimpfstoff
  • Varizella — zwei Dosen bei Seronegativen
  • Pertussis (Tdap) — bei beruflicher Indikation Auffrischung alle 10 Jahre (STIKO)
  • Influenza — jährliche Saison-Impfung
  • Hepatitis A — Pädiatrie, Labor, Infektiologie
  • FSME — Außendienst in Endemiegebieten
  • Tollwut — präexpositionell bei Wildtierkontakt

Wichtig: Impfungen sind freiwillig. Bei beruflicher Indikation sind Impfschäden durch den Unfallversicherungsträger abgedeckt.

6. Beurteilung und Bescheinigung

6.1 Beurteilungskriterien

Relevant: Handekzeme, verminderte Immunabwehr, fehlender Impfschutz, auffälliger Serostatus, Exposition gegenüber nicht impfpräventablen Erregern. Vier Beurteilungsstufen: (1) keine Maßnahmen nötig, (2) Schutzmaßnahmen/Impfauffrischung empfohlen, (3) verkürzte Fristen, (4) Tätigkeitswechsel erwägen.

6.2 Vorsorgebescheinigung

Gemäß AMR 6.3: Anlass und nächster Termin — keine Diagnose, keine Befunde, kein Eignungsurteil. Impf- und Serostatus sind streng vertraulich.

6.3 Rückmeldung ans Unternehmen

Bei unzureichenden Schutzmaßnahmen (fehlende PSA, Stichschutz-Produkte): Mitteilung an Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 4 ArbMedVV / AMR 6.4.

6.4 Folgevorsorgen

Spätestens alle 36 Monate (AMR 2.1); die zweite Vorsorge spätestens 12 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit, bei sensibilisierenden oder toxischen Biostoffen nach 6 Monaten. Bei Auffälligkeiten kann der Arzt kürzere Fristen festlegen.

7. Praxistipps für Unternehmen

  • Gefährdungsbeurteilung Biostoffe: Risikogruppen, Schutzstufen, Tätigkeiten und PSA dokumentieren — TRBA 250 (Gesundheitsdienst) und TRBA 100 (Labor) als Bezugsdokumente.
  • Impfangebot strukturieren: Standard-Portfolio nach STIKO/AMR 6.5; betriebsarzt vor Ort; Impfdokumentation strikt vertraulich.
  • Stichschutz-Produkte: Sicherheitskanülen, Re-Sheath-Mechanismen, Abwurfbehälter direkt am Arbeitsplatz. Schulung mindestens jährlich.
  • Nadelstich-Notfallpfad: 24/7-Erreichbarkeit, sofortige Wundversorgung, Sero-Diagnostik, PEP-Vorrat für HIV (binnen 2 Stunden).
  • Hautschutz: Hautschutzplan nach TRGS 401 mit Schutzcreme, Hautreinigung, Nachfettung. Handschuhwechsel nach jedem Patienten.
  • Vorsorgekartei: Lückenlos führen nach § 3 ArbMedVV — Verstöße sind ordnungswidrig. CompDocs führt diese digital in unserer Plattform.
  • Mutterschutz: Schwangere/Stillende bei CMV, Parvovirus B19, Röteln, VZV, Toxoplasma (seronegativ) nicht einsetzen.
  • Fristen-Tracker: CompDocs-Kunden bekommen automatisierte Erinnerungen inkl. Impfauffrischung und Anti-HBs-Titer-Re-Check.

8. Praxistipps für Betriebsärzte

Vor der Vorsorge

Aktuelle GBU Biostoffe anfordern, Schutzstufe und Tätigkeitsprofil klären (TRBA 250/100). Anlass bestimmen: Pflicht, Angebot oder Wunsch.

Untersuchung

Anti-HBs-Titer als Erfolgsmaß der HBV-Impfung (≥100 IU/L). IGRA-Test bei TB-Kontakt; bei positivem IGRA Röntgen-Thorax. CMV-IgG bei Schwangeren. Hautstatus dokumentieren — Handekzeme sind häufig BK-5101-relevant.

Beurteilungsfallen

  • Auffälliger Serostatus = verkürzte Fristen, nicht zwingend Tätigkeitswechsel
  • HBV-Non-Responder dürfen weiterarbeiten (engmaschige Beratung + PEP-Pfad)
  • HCV/HIV: Hygiene und PSA als alleiniger Schutzpfeiler
  • BK 3101–3104 niedrigschwellig anzeigen

Praxisanker: Digitale Vorsorgekartei mit Fristerinnerung, STIKO-Impfauffrischung, Anti-HBs-Trending, IGRA-Verlauf, Nadelstich-Notfall-Workflow und MuSchG-GBU-Modul.

9. Häufige Fragen (FAQ)

Wer trägt die Kosten der Infektionsschutz-Vorsorge?

Der Arbeitgeber. Vorsorge findet während der Arbeitszeit statt. Impfungen sind kostenfrei — bei beruflicher Indikation sind Impfschäden durch den UV-Träger abgedeckt.

Darf der Arbeitgeber den Impfstatus erfragen?

Der Betriebsarzt gibt Impf- und Serostatus aus der Vorsorge nicht an den Arbeitgeber weiter. In Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 IfSG (z. B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen) darf der Arbeitgeber den Impf- und Serostatus jedoch nach § 23a IfSG selbst erfragen, soweit das zur Entscheidung über die Einstellung oder die Art und Weise der Beschäftigung erforderlich ist. Zudem ist nach § 20 Abs. 9 IfSG in bestimmten Einrichtungen ein Masern-Nachweis vorzulegen.

Was passiert bei einer Nadelstichverletzung?

Sofort bluten lassen, desinfizieren, D-Arzt/Betriebsarzt innerhalb 2h (HIV-PEP). Sero-Diagnostik bei Index-Patient und Mitarbeiter, Verlaufskontrollen 6 Wochen, 3 und 6 Monate.

Welche BK-Ziffern sind infektionsbezogen?

BK 3101 (Gesundheitsdienst/Labor), BK 3102 (Zoonosen), BK 3103 (Wurmkrankheiten), BK 3104 (Tropenkrankheiten). COVID-19 wird als BK 3101 oder Arbeitsunfall anerkannt.

Sind Impfungen Pflicht?

Nein, grundsätzlich freiwillig. Ausnahme: Masern-Impfpflicht nach § 20 IfSG in Kitas, Schulen und medizinischen Einrichtungen.

Was ist eine Schutzstufe?

Schutzstufen 1–4 nach BioStoffV legen Schutzmaßnahmen fest, die mit der Schutzstufe zunehmen (S1 = allgemeine Hygienemaßnahmen bis S4 = höchste Sicherheitsstufe). Die konkreten Anforderungen für Laboratorien regelt die TRBA 100; Atemschutz richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung.

Was ist die AMR 6.5?

Die Arbeitsmedizinische Regel 6.5 „Impfen“ konkretisiert Aufklärung, Indikation, Schemata, Dokumentation und Folgevorsorge bei Impfungen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

10. Quellen und Literatur

Primärquelle: DGUV (Hrsg.): DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen, 2. Auflage September 2024, Empfehlung „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“ (E INF), Fassung Januar 2022, S. 773–800.

Rechtsgrundlagen: ArbMedVV (Anhang Teil 2), BioStoffV, IfSG, MuSchG, JArbSchG, ArbSchG, ASiG, DGUV V2, BKV (3101–3104).

Technische Regeln: TRBA 100, 250, 400, 462, 466, 500. AMR 2.1, 6.3, 6.4, 6.5.

Weitere: STIKO-Empfehlungen (RKI), AWMF-Leitlinien zu HIV-PEP und Tuberkulose, GESTIS-Biostoffdatenbank, Erregerdossiers der BG RCI.

Über CompDocs

CompDocs ist Ihr externer arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst — vom Krankenhaus über das Labor bis zum Veterinärnetzwerk. Wir betreuen über 80 Branchen mit Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Die Vorsorgekartei führen wir digital in unserer CompDocs-Plattform — inkl. Fristerinnerung, STIKO-Impflogik, Anti-HBs-Trending und Nadelstich-Notfall-Workflow.

Beratungsgespräch anfragenLeistungsübersichtZurück zum Lexikon

Stand: 12. April 2026 · CompDocs · Dieser Beitrag ersetzt keine ärztliche Beratung. Maßgeblich sind die in Abschnitt 10 genannten Quellen.