Auf einen Blick: Die Vorsorge bei inkohärenter künstlicher optischer Strahlung ist Pflicht, wenn die Expositionsgrenzwerte nach OStrV überschritten werden, und anzubieten, wenn sie überschritten werden können. Betroffen sind insbesondere Schweißbetriebe (UV-/IR-Strahlung), Glasindustrie und UV-Aushärtung. Für Laserstrahlung sieht die ArbMedVV keine Pflicht- oder Angebotsvorsorge vor, nur Wunschvorsorge (§ 5a ArbMedVV). Schäden reichen vom „Verblitzen“ (Photokeratitis) bis zur irreversiblen Netzhautverbrennung.
„Diese arbeitsmedizinische Empfehlung gibt Anhaltspunkte für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge, um Erkrankungen, die durch künstliche optische Strahlung entstehen können, zu verhindern oder frühzeitig zu erkennen.“
— DGUV Empfehlung „Künstliche optische Strahlung“ (E KOS), Fassung Januar 2022, S. 874 ff.
1. Was ist die Vorsorge bei künstlicher optischer Strahlung?
Die Vorsorge bei künstlicher optischer Strahlung ist die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV für Beschäftigte, die regelmäßig inkohärenter Strahlung (UV, sichtbares Licht, IR — etwa beim Schweißen, in der Glasindustrie, bei UV-Aushärtung) ausgesetzt sind. Für Laserstrahlung (kohärente Strahlung, etwa bei Laser-Materialbearbeitung, Laserchirurgie oder Laser-Showtechnik) sieht die ArbMedVV keine Pflicht- oder Angebotsvorsorge vor, sondern nur Wunschvorsorge nach § 5a ArbMedVV.
Die Wirkung ist abhängig von Wellenlänge, Intensität und Expositionsdauer. Während im UV- und fernen Infrarotbereich Wirkungen auf die obersten beiden Hautschichten begrenzt bleiben, dringen sichtbares Licht und nahes IR-A bis in die Unterhaut ein. Im Auge passieren UV- und langwelliges IR Hornhaut und Linse nur teilweise, während sichtbares Licht und IR-A bis zur Netzhaut gelangen.
Akute Effekte sind „Verblitzen“ (Photokeratitis und Photokonjunktivitis bei Schweißern), thermische Hautverbrennungen, Sonnenbrand-ähnliche Erythembildung und photoallergische bzw. phototoxische Reaktionen. Chronisch drohen vorzeitige Hautalterung (Photoaging), Plattenepithelkarzinome, Cataracta professionalis und Pterygium conjunctivae. Laser mit Klassen 3R, 3B und 4 können Reflexe auf der Netzhaut zu irreversiblen Gesichtsfeldausfällen führen.
2. Rechtsgrundlage – ArbMedVV (Stand 11.05.2026)
Die Vorsorge ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt — Anhang Teil 3 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 3 (Physikalische Einwirkungen), und zwar ausschließlich für inkohärente künstliche optische Strahlung. Maßgebliche Schutzverordnung: OStrV — Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Umsetzung der EU-Richtlinie 2006/25/EG). Standardwerk ist die DGUV Empfehlung E KOS in der Fassung Januar 2022, S. 874 ff.
Relevante Rechtsgrundlagen (ArbMedVV Stand 11.05.2026)
- ArbMedVV — Anhang Teil 3 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 3 (Pflicht/Angebot bei Überschreitung bzw. möglicher Überschreitung der OStrV-Expositionsgrenzwerte, nur inkohärente Strahlung)
- OStrV — Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
- Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments
- ArbSchG, ASiG, DGUV Vorschrift 1, DGUV Vorschrift 2
- TROS IOS Teile 1, 2 und 3 (Inkohärente optische Strahlung)
- TROS Laserstrahlung Teile 1, 2 und 3
- AMR 2.1, 3.1, 5.1, 6.3, 6.4
- BKV — BK 2401 „Grauer Star durch Wärmestrahlung“
Wichtig: Die OStrV-Expositionsgrenzwerte sind technische Grenzwerte — die Beurteilung erfordert eine Gefährdungsbeurteilung mit fachkundiger Person (z. B. Laserschutzbeauftragter nach OStrV § 5 Abs. 2). Ohne valide Gefährdungsbeurteilung lässt sich nicht entscheiden, ob Pflicht- oder Angebotsvorsorge greift.
3. Vorsorgeanlässe — wann ist welche Vorsorge fällig?
3.1 Pflichtvorsorge
Pflichtvorsorge ist erforderlich bei Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 OStrV überschritten werden. Für Laserstrahlung besteht keine Pflichtvorsorge — auch nicht bei Lasern der Klassen 3R, 3B und 4; hier bleibt die Wunschvorsorge nach § 5a ArbMedVV. Die Schutzmaßnahmen nach OStrV (insbesondere bei offenem Strahlengang, Justier- und Wartungstätigkeiten) gelten unabhängig davon.
3.2 Angebotsvorsorge
Angebotsvorsorge ist anzubieten bei Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente künstliche optische Strahlung, wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden können. In der Praxis: viele Schweißarbeitsplätze (UV/IR), UV-Aushärtung, Teile der Glasindustrie.
3.3 Wunschvorsorge
Auf Wunsch der versicherten Person zu ermöglichen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen (§ 5a ArbMedVV). Das gilt auch für Tätigkeiten mit Laserstrahlung.
3.4 Fristen
| Vorsorgeart | Erstvorsorge | Erste Nachvorsorge | Folgevorsorgen |
|---|---|---|---|
| Pflichtvorsorge | vor Aufnahme | spätestens nach 12 Monaten | spätestens alle 36 Monate |
| Angebotsvorsorge | vor Aufnahme | spätestens nach 12 Monaten | spätestens alle 36 Monate |
| Bei Auffälligkeit | – | ärztlich verkürzt | individuell |
Praxisrelevanz: Häufiger Fehler: Bei Klasse-2-Lasern wird auf Lidschlussreflex und Abwendungsreaktion vertraut. Studien zeigen aber: nur 18,5 % zeigen einen Lidschlussreflex, nur 6,2 % eine andere Abwendungsreaktion. Aktive Schutzreaktionen müssen daher trainiert sein.
4. Betroffene Branchen und Tätigkeiten
4.1 Tätigkeiten mit höherer Exposition
- Metallverarbeitung — Schweißen (UV/sichtbar/IR), Plasmaschneiden, Brennschneiden
- Hochofen, Stahlwerk, Konverter, Schlackeausbruchsarbeiten
- Glasindustrie (UV-, sichtbare und IR-Strahlung an Schmelzwannen)
- UV-Aushärtung von Lacken und Druckfarben
- UV-Sterilisation in der pharmazeutischen Industrie
- Medizinische und kosmetische Anwendungen (Laserchirurgie, Lichttherapie, Haarentfernung)
- Werkstoffbearbeitung mit Lasern bei offenem Strahlengang
- Herstellung, Reparatur, Wartung und Einbau von Lasereinrichtungen
- Herstellung und Test spezieller Lampen und Leuchten
4.2 Tätigkeiten mit geringer oder ohne Belastung
Reine Bürotätigkeiten mit Standardbeleuchtung; medizinische Anwendungen mit Klasse-1-Lasern in geschlossenen Systemen; UV-Aushärtung in vollständig gekapselten Anlagen mit Sicherheits-Verriegelung.
4.3 Typische Branchen
Schweißbetriebe / Metallbau. Lichtbogenschweißen erzeugt das gesamte Spektrum: starke UV-A-, UV-B-, sichtbare und IR-A-Strahlung. Akute Folge bei unzureichendem Schutz: „Verblitzen“ mit schmerzhafter Photokeratitis 6–12 Stunden nach Exposition. Chronisch: Cataracta professionalis (BK 2401) und Plattenepithelkarzinome. Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge ist hier flächendeckend indiziert.
Laser-Materialbearbeitung. Faser-, CO2- und Nd:YAG-Laser in der Industrie haben Leistungen von 100 W bis > 10 kW (Klasse 4). Schneiden, Schweißen, Markieren, Bohren — alles mit potenziell hochreflektierendem Strahl. Justier- und Wartungstätigkeiten am offenen Strahlengang sind Hochrisiko-Tätigkeiten. PSA: Laserschutzbrillen nach DIN EN 207.
Medizin / Laser-OP. Laserchirurgie in Dermatologie, Augenheilkunde, HNO und Onkologie. Kombinierte Exposition für OP-Personal — Laserschutzbrille, Laserschutz-Vorhänge, Bewegungsfreigabe im Sicherheitsbereich. Für Laserstrahlung sieht die ArbMedVV keine Pflicht- oder Angebotsvorsorge vor; Wunschvorsorge nach § 5a ArbMedVV ist zu ermöglichen.
4.4 Berufsgruppen mit hoher Relevanz
Schweißer (alle Verfahren), Plasmaschneider, Brennschneider, Glasmacher, Lackierer mit UV-Aushärtung, Laseranlagenführer, Justierer und Wartungstechniker an Lasern, Forschungslabormitarbeitende, Kosmetikerinnen mit IPL-/Laserhaarentfernung, Augenärzte, Dermatologen, OP-Pflege bei Laserchirurgie, Laserschutzbeauftragte, Bühnen- und Lichttechniker mit Showlasern.
5. Untersuchungsumfang — was passiert bei der Vorsorge?
5.1 Beratung
Inhalte: Anlass und Zweck der Vorsorge; Aufklärung über mögliche Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung; Aufforderung zu aktiven Schutzreaktionen (Augenschließen, Wegdrehen — nicht auf Lidschlussreflex vertrauen); Information über PSA (Laserschutzbrillen, Schweißerschutzhelm, UV-Schutzkleidung); Hinweise zu phototoxischen Medikamenten.
5.2 Anamnese und Arbeitsanamnese
Allgemeine Anamnese: Hautkrebsscreenings; Hautkrebs, Hautkrebsvorstufen, genetische Disposition; Erkrankungen der Haut und Augen durch optische Strahlung; Medikamente — phototoxische/photoallergische Wirkstoffe (Antibiotika, Antidiabetika, Antihistaminika, Diuretika, Psychopharmaka); außerberufliche Exposition (Solarien, Sonnebäder); Kontakt mit phototoxischen Substanzen (Teer, Pech, Furocumarine).
Arbeitsanamnese: Arbeitsplatz- und Tätigkeitsbeschreibung; Belastung durch inkohärente Strahlung bzw. Laser; technische, organisatorische, persönliche Schutzmaßnahmen; Zwischenfälle/Unfälle mit künstlicher optischer Strahlung.
5.3 Körperliche Untersuchung
- Hautstatus mit Hauttyp-Bestimmung nach Fitzpatrick (I–VI)
- Beschreibender Hautstatus an Expositionsstellen: Hände, Unterarme, Gesicht, Ohren, Nacken
- Zeichen chronischer Lichtschädigung: aktinische Lippenveränderung, tiefe Falten, Teleangiektasien, Hypo-/Hyperpigmentierungen
5.4 Klinische Untersuchung — Erstuntersuchung
- Inspektion der vorderen Augenabschnitte: Pterygium conjunctivae, Photokonjunktivitis, Photokeratitis
- Visusbestimmung (Fern- und Nahvisus)
- Amslerfeld-Tafel zur frühen Erfassung von Netzhaut-/Makulaschäden
5.5 Ergänzend
In Abhängigkeit von Auffälligkeiten ggf. konsiliarische fachärztliche Untersuchung: Spaltlampenuntersuchung, Funduskopie (Augenarzt) oder dermatoskopische Hautuntersuchung (Dermatologe).
6. Beurteilung und Bescheinigung
6.1 Beurteilungskriterien
Relevante Krankheitsgruppen nach DGUV-Empfehlung Abschnitt 7.4:
- Albinismus
- Erythropoetische Protoporphyrie (EPP), Morbus Günther
- Lupus erythematodes, Dermatomyositis, Kollagenosen
- UV-sensitive autoimmunbullöse Dermatosen (Pemphigus, Pemphigoid)
- Lichturtikaria, erworbene Porphyrien, Vitiligo
- Z. n. Therapie maligner Hauttumoren (aktinische Keratosen, Plattenepithel-, Basalzellkarzinom)
- Keratokonus, chronische Konjunktivitis
- Phototoxisch wirkende Medikamente bei hoher UVA-Exposition
6.2 Vorsorgebescheinigung
Nach AMR 6.3: schriftliche Bescheinigung an Beschäftigten und Arbeitgeber — mit Anlass und nächstem Vorsorgetermin, ohne Befund.
6.3 Berufskrankheit BK 2401
Bei langjähriger Wärmestrahlungs- bzw. IR-Exposition (z. B. in Glashütten, Stahlwerken) ist die BK 2401 „Grauer Star durch Wärmestrahlung“ zu prüfen. Anzeige nach § 202 SGB VII.
6.4 Fristen
Fristen nach AMR 2.1: zweite Vorsorge spätestens nach 12 Monaten, danach spätestens alle 36 Monate. Ärztlich verkürzte Fristen bei progredienten Befunden, Z. n. Hauttumortherapie oder schwer einzustellender Photodermatose.
7. Praxistipps für Unternehmen
1. Gefährdungsbeurteilung mit fachkundiger Person. OStrV § 5 Abs. 2 fordert für Lasereinrichtungen einen Laserschutzbeauftragten. Für inkohärente Strahlung: TROS IOS Teile 1–3 anwenden.
2. STOP-Prinzip. Substitution (Verfahren mit geringerer Strahlungsemission prüfen), technisch (Einhausung, Schutztüren mit Verriegelung, Strahlfänger), organisatorisch (Sicherheitsbereich, Warnsignale), persönlich (Laserschutzbrille DIN EN 207, Schweißerschutzhelm DIN EN 175/379, UV-blockierende Bekleidung).
3. Aktive Schutzreaktionen trainieren. Lidschlussreflex ist unzuverlässig. Mitarbeitende sollen aktiv geübt sein, bei Blendung innerhalb von 0,25 s Augen zu schließen und Kopf abzuwenden.
4. Vorsorge organisieren. CompDocs organisiert Erstvorsorgen inkl. Hauttyp-Bestimmung, Visus und Amslertest.
5. Kosten. Vorsorge nach ArbMedVV trägt der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 3 ArbSchG); sie soll während der Arbeitszeit stattfinden (§ 3 Abs. 3 S. 1 ArbMedVV).
6. Vorsorgekartei führen. Die Vorsorgekartei nach § 3 ArbMedVV ist Pflicht. CompDocs-Kunden bekommen automatisierte Erinnerungen.
7. Schweigepflicht respektieren. Sie erhalten ausschließlich die Bescheinigung — nicht Hautstatus, nicht Visus, nicht Amslertest.
8. Praxistipps für Betriebsärzte
Vor der Vorsorge
- Aktuelle Gefährdungsbeurteilung mit Laser- und Strahlungsklassifizierung anfordern (§ 6 ArbMedVV)
- Bei Lasern: Klassifikation nach DIN EN 60825-1, Wellenlängen und Leistungen erfassen
- Bei inkohärenter Strahlung: TROS-IOS-Beurteilungswerte abfragen
Eingangsberatung
- Aufklärung über akute Effekte (Photokeratitis, Verblitzen, Erythembildung)
- Aufklärung über chronische Effekte (Photoaging, Plattenepithelkarzinom, Cataracta professionalis)
- Aufforderung zu aktiven Schutzreaktionen explizit kommunizieren
- Bei phototoxischen Medikamenten gezielte Beratung — ggf. Rücksprache mit verordnendem Arzt
Untersuchungsdurchführung
- Hauttyp-Bestimmung nach Fitzpatrick (I–VI) bei Erstuntersuchung — danach nicht mehr nötig
- Spezifische Suche nach Photokeratitis (Hornhautschmerzen, Tränenfluss, Photophobie 6–12 h nach Exposition)
- Pterygium conjunctivae häufig bei Outdoor-Arbeitern + UV-Schweißbelastung — Verlauf dokumentieren
- Amslertest auf Makuladegeneration und Skotomen durch Laser/IR-Bestrahlung
Beurteilungsfallen
- Schweißer mit hellen Hauttypen (I/II) haben extrem hohes Plattenepithelkarzinom-Risiko an Nacken/Ohren
- Z. n. Augenoperation mit Implantatlinse: anderes Absorptionsverhalten — Spaltlampen-Konsil mit Augenarzt
- Phototoxische Photopapeln werden oft mit Ekzemen verwechselt — Anamnese zeitlich Strahlung/Medikament klären
Praxisanker: Bei CompDocs nutzen wir unsere digitale Vorsorgekartei mit hinterlegtem Fitzpatrick-Skala-Auswahlfeld, Visus-Erfassung in Eingabemaske, Amsler-Tafel-Foto-Upload und Direktüberweisung an kooperierende Augenärzte und Dermatologen.
9. Häufige Fragen (FAQ)
Wer trägt die Kosten der Vorsorge?
Der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 3 ArbSchG). Die Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden (§ 3 Abs. 3 S. 1 ArbMedVV).
Ab welcher Laserklasse muss ich zur Vorsorge?
Für Laserstrahlung gibt es nach ArbMedVV keine Pflicht- oder Angebotsvorsorge, unabhängig von der Laserklasse — Anhang Teil 3 erfasst nur inkohärente optische Strahlung. Beschäftigte können Wunschvorsorge nach § 5a ArbMedVV verlangen; sie ist zu ermöglichen, es sei denn, es ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. Die Schutzmaßnahmen nach OStrV und TROS Laserstrahlung gelten unabhängig davon.
Was ist der Unterschied zwischen Pflicht- und Angebotsvorsorge?
Beides gilt nur für inkohärente künstliche optische Strahlung. Pflicht: wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden. Angebot: wenn sie überschritten werden können. Beide müssen vom Arbeitgeber organisiert werden, aber die Untersuchung selbst ist nicht erzwingbar.
Welche Untersuchungen sind vorgesehen?
Empfohlener Untersuchungsumfang nach E KOS (nach ärztlichem Ermessen, nicht gegen den Willen): Erstuntersuchung: Hautstatus mit Fitzpatrick-Typ, Inspektion vorderer Augenabschnitt, Visus, Amslertest. Nachuntersuchung analog. Ergänzend bei Auffälligkeiten Augenarzt/Dermatologe.
Reicht der Lidschlussreflex bei Klasse-2-Lasern?
Nein. Studien zeigen: nur 18,5 % zeigen einen Lidschlussreflex, nur 6,2 % eine andere Abwendungsreaktion. Aktive Schutzreaktionen müssen bewusst geübt sein.
Was ist „Verblitzen“?
Photokeratitis und Photokonjunktivitis durch UV-Bestrahlung beim Schweißen — Hornhautschmerzen, Tränenfluss, Photophobie 6–12 Stunden nach Exposition. In der Regel nach 24–48 Stunden reversibel, aber sehr schmerzhaft.
Kann ich als Beschäftigter die Untersuchung ablehnen?
Die Untersuchung darf nicht gegen Ihren Willen durchgeführt werden — die Beratung ersetzt sie dann. Die Pflichtvorsorge als Termin ist jedoch wahrzunehmen.
10. Quellen, Literatur und DGUV-Zitation
Primärquelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.): DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen, 2. Auflage September 2024, Empfehlung „Künstliche optische Strahlung“ (E KOS), Fassung Januar 2022, S. 874–899.
Rechtsgrundlagen: ArbMedVV, OStrV, Richtlinie 2006/25/EG, ArbSchG, ASiG, DGUV Vorschrift 1 und 2.
AMR: AMR 2.1, AMR 3.1, AMR 5.1, AMR 6.3, AMR 6.4.
Technische Regeln: TROS IOS Teile 1–3, TROS Laserstrahlung Teile 1–3, DGUV Information 203-036, DGUV Information 203-042.
Normen: DIN EN 60825-1 (Laserklassifizierung), DIN EN 207 (Laserschutzbrillen), DIN EN 208 (Laserjustierbrillen), DIN EN 175 (Schweißerschutzhelme), DIN EN 379 (automatische Schweißerschutzfilter).
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