2026 ist das Jahr, in dem die digitale Arbeitsmedizin endgültig in der Praxis ankommt. Mit der Neufassung der DGUV Vorschrift 2 und der AMR 3.4 gibt es erstmals klare Rahmenbedingungen für digitale Betreuung und telemedizinische Vorsorge.
Gleichzeitig steigt der Druck auf Unternehmen: Seit 2026 sollen die Arbeitsschutzbehörden der Länder jährlich mindestens 5 % der Betriebe besichtigen (§ 21 Abs. 1a ArbSchG), die psychische Gefährdungsbeurteilung rückt stärker in den Fokus, und der EU AI Act verlangt seit Februar 2025 KI-Kompetenz bei Beschäftigten, die KI-Systeme nutzen.
AMR 3.4 – Telemedizin in der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Die Arbeitsmedizinische Regel 3.4 wurde im Januar 2026 bekanntgemacht (GMBl 2026 S. 29) und konkretisiert, wann und wie arbeitsmedizinische Vorsorge telemedizinisch stattfinden kann. Sie regelt ausschließlich die Vorsorge – nicht die betriebsärztliche Betreuung nach DGUV Vorschrift 2.
Erstvorsorge: Immer in Präsenz
Die erste Pflicht- oder Angebotsvorsorge je Anlass findet in Präsenz statt – auch bei neuem Anlass und nach jedem Wechsel des Betriebsarztes.
Folgevorsorgen: Digital möglich
Wenn bereits eine Erstvorsorge in Präsenz stattfand und die Ärztin oder der Arzt im Einzelfall geprüft hat, dass keine Präsenz erforderlich ist, kann die Folgevorsorge telemedizinisch erfolgen.
Wunschvorsorge: erste digital möglich
Die erste Wunschvorsorge kann telemedizinisch erfolgen, weitere, sofern ärztlich vertretbar – ein niedrigschwelliger Zugang.
Die AMR 3.4 führt einen modularen Ansatz ein: Die Anamneseerhebung und individuelle Beratung können grundsätzlich digital erfolgen. Die körperliche Untersuchung bleibt Präsenz vorbehalten.
