2026 ist das Jahr, in dem die digitale Arbeitsmedizin endgültig in der Praxis ankommt. Mit der Neufassung der DGUV Vorschrift 2, der AMR 3.4 und dem DGUV-Leitfaden 250-012 gibt es erstmals verbindliche Rahmenbedingungen für telemedizinische Vorsorgen, digitale Unterweisungen und KI-gestützte Gefährdungsbeurteilungen.
Gleichzeitig steigt der Druck auf Unternehmen: Die Kontrollquote der Arbeitsschutzbehörden wurde auf 5% aller Betriebe pro Jahr verfünffacht, die psychische Gefährdungsbeurteilung wird erstmals konsequent durchgesetzt, und der EU AI Act fordert seit Februar 2026 KI-Kompetenzschulungen am Arbeitsplatz.
AMR 3.4 – Telemedizin in der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Die Arbeitsmedizinische Regel 3.4 wurde im Januar 2026 vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) veröffentlicht und regelt verbindlich, wann und wie arbeitsmedizinische Vorsorge telemedizinisch stattfinden darf. Sie konkretisiert die ArbMedVV und schafft erstmals Rechtssicherheit für die digitale Praxis.
Erstvorsorge: Immer in Präsenz
Jeder neue Vorsorgeanlass erfordert ein persönliches Erscheinen. Der Betriebsarzt muss den Arbeitsplatz physisch kennen und den Beschäftigten persönlich untersuchen können.
Folgevorsorgen: Digital möglich
Wenn bereits eine Erstvorsorge in Präsenz stattfand und kein körperlicher Untersuchungsbedarf besteht, darf die Folgevorsorge telemedizinisch durchgeführt werden.
Wunschvorsorge: Vollständig digital
Da die Wunschvorsorge beratenden Charakter hat, ist sie ohne Einschränkung telemedizinisch möglich – ein niedrigschwelliger Zugang.
Die AMR 3.4 führt einen modularen Ansatz ein: Die Anamneseerhebung und individuelle Beratung können grundsätzlich digital erfolgen. Die körperliche Untersuchung bleibt Präsenz vorbehalten.
