Der Klimawandel macht Hitzewellen in Deutschland häufiger. Für den Hitzeschutz in Arbeitsräumen gelten die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die konkretisierende Technische Regel ASR A3.5 „Raumtemperatur“, für Arbeitsplätze im Freien seit August 2025 zusätzlich die ASR A5.1. Wer die Hitzebelastung nicht in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt, riskiert die Gesundheit seiner Beschäftigten und behördliche Anordnungen.
Ab 26 °C bzw. 30 °C: Maßnahmen
Über 26 °C Raumtemperatur sollen, über 30 °C müssen wirksame Maßnahmen ergriffen und Getränke bereitgestellt werden (ASR A3.5).
Ab 35°C: Arbeitsplatz ungeeignet
Über 35 °C ist der Raum ohne technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen wie bei Hitzearbeit nicht als Arbeitsraum geeignet.
Wearables für Hitzeschutz
Körpertemperatur-Sensoren und Herzfrequenz-Monitoring ermöglichen Echtzeitschutz bei Hitzearbeit.
Hitzeschutz 2026: Was ArbStättV und ASR A3.5 verlangen
In Deutschland gibt es keine neue Hitzeschutzverordnung und keine gesetzliche Pflicht zu einem gesonderten „Hitzeschutzplan“. Maßgeblich bleibt die Arbeitsstättenverordnung: Der Arbeitgeber muss in der Gefährdungsbeurteilung auch die Hitzebelastung beurteilen (§ 3 ArbStättV, § 5 ArbSchG) und daraus Schutzmaßnahmen ableiten. Konkretisiert wird das durch die ASR A3.5 „Raumtemperatur“ für Arbeitsräume und die ASR A5.1 für Arbeitsplätze im Freien. Hält sich der Arbeitgeber an diese Regeln, kann er davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen (Vermutungswirkung).
ASR A3.5: Das Stufenmodell der Raumtemperatur
Die Arbeitsstättenregel ASR A3.5 bildet das technische Rückgrat des Hitzeschutzes in Innenräumen. Das dreistufige Temperaturmodell: Über 26 °C soll der Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen ergreifen (z. B. Lüftung in den Morgenstunden, Getränke, Lockerung der Bekleidungsregeln). Über 30 °C muss er wirksame Maßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung treffen (z. B. Steuerung des Sonnenschutzes, Gleitzeitregelungen, Entwärmungsphasen). Über 35 °C ist der Raum ohne technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen wie bei Hitzearbeit nicht als Arbeitsraum geeignet.
Betrieblicher Hitzeschutzplan – sinnvoll, aber nicht vorgeschrieben
Ein schriftlicher Hitzeschutzplan ist in Deutschland nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Er ist aber ein bewährtes Werkzeug, um die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung für heiße Tage umzusetzen. Sinnvoll sind: Festlegung der Verantwortlichkeiten, Auslöseschwellen (Raumtemperatur nach ASR A3.5, Außentemperatur, Hitzewarnungen des Deutschen Wetterdienstes), ein Maßnahmenkatalog nach Eskalationsstufen, Regelungen für besonders schutzbedürftige Personen (z. B. Schwangere, Jugendliche, Ältere, gesundheitlich Vorbelastete) sowie Kommunikationswege. Verpflichtend ist, die Hitzebelastung in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und diese zu dokumentieren.
Technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen
Der Gesetzgeber fordert Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip. Technische Maßnahmen haben Vorrang: Außenliegender Sonnenschutz, Wärmeschutzverglasung, Klimaanlagen, Nachtauskühlung und bei Außenarbeitsplätzen Sonnensegel oder Überdachungen. Organisatorische Maßnahmen ergänzen: Verlagerung schwerer Arbeit in die kühlen Morgenstunden, zusätzliche Entwärmungsphasen, Bereitstellung geeigneter Getränke wie Trinkwasser (über 26 °C sollen, über 30 °C müssen Getränke bereitgestellt werden), Lockerung von Bekleidungsvorschriften und Einrichtung klimatisierter Pausenräume. Persönliche Schutzmaßnahmen als letzte Stufe umfassen Kühlwesten, UV-Schutzkleidung, Kopfbedeckung und Sonnenschutzmittel.
Besonders betroffene Branchen und Tätigkeiten
Die Baubranche ist mit Abstand am stärksten betroffen. Dachdecker, Straßenbauer und Zimmerer arbeiten bei direkter Sonneneinstrahlung. In der Logistik und Lagerhaltung entstehen extreme Temperaturen in nicht klimatisierten Hallen und Lieferfahrzeugen. Produktionsbetriebe mit Schmelzöfen oder Bäckereien kämpfen mit Prozesswärme. In der Landwirtschaft und im Gartenbau kommen schwere körperliche Arbeit und Sonnenexposition zusammen. Auch Pflegeeinrichtungen stehen vor besonderen Herausforderungen, da sowohl Personal als auch Betreute zur Risikogruppe gehören.
Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Hitzebelastung
Nach der ArbMedVV (Anhang Teil 3) ist Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung zu veranlassen, die zu einer besonderen Gefährdung führen können. Maßgeblich ist die Gefährdungsbeurteilung, nicht allein eine bestimmte Raumtemperatur. Besonders gefährdet sind Beschäftigte mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Personen unter Medikation (Betablocker, Diuretika), Schwangere, ältere Arbeitnehmer über 55 Jahre und nicht akklimatisierte Beschäftigte. Die gesundheitlichen Risiken reichen von Dehydration und Hitzeerschöpfung über Hitzekrämpfe bis zum lebensbedrohlichen Hitzschlag. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber, Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ist beim Hitzeschutz unverzichtbar.
Rechtsfolgen bei Verstößen – Bußgelder und Haftung
Bestimmte Verstöße gegen die Arbeitsstättenverordnung, etwa eine nicht richtig oder nicht vollständig dokumentierte Gefährdungsbeurteilung, sind Ordnungswidrigkeiten und können nach § 9 ArbStättV in Verbindung mit § 25 ArbSchG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Missachtet der Arbeitgeber eine vollziehbare Anordnung der Arbeitsschutzbehörde, sind bis zu 30.000 Euro möglich. Bei Betriebsbesichtigungen kann die Behörde die Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Maßnahmen zum Hitzeschutz einsehen.
Fazit: Jetzt mit der Vorbereitung beginnen
Als Betriebsarzt empfehle ich: Beginnen Sie jetzt mit der Erstellung Ihres Hitzeschutzplans. Nutzen Sie die Frühjahrsmonate zur Vorbereitung, schulen Sie Ihre Führungskräfte und sensibilisieren Sie Ihre Beschäftigten. Die Investition in professionellen Hitzeschutz zahlt sich mehrfach aus – durch weniger Ausfallzeiten, höhere Produktivität und vor allem durch den Schutz der Gesundheit Ihrer Mitarbeiter.
