- ArbSchG Gesetz
- Arbeitsschutzgesetz — Rahmengesetz zum Gesundheitsschutz Beschäftigter. Verpflichtet zu Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen nach Stand der Technik.
- ArbMedVV Verordnung
- Arbeitsmedizinische Vorsorge-Verordnung — regelt Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge; Grundlage für Vorsorgebescheinigung und Kartei nach §6.
- ArbStättV Verordnung
- Arbeitsstättenverordnung — Anforderungen an Gestaltung, Beleuchtung, Klima und Ergonomie inkl. Bildschirm- und Telearbeitsplätze.
- ASiG Gesetz
- Arbeitssicherheitsgesetz — verpflichtet Arbeitgeber zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit.
- AMR 3.4 Regel
- Arbeitsmedizinische Regel zur Telemedizin — konkretisiert die ArbMedVV für Videosprechstunden seit Januar 2026.
- ASA Gremium
- Arbeitsschutzausschuss — vierteljährliches Pflichtgremium ab 21 Beschäftigten: Arbeitgeber, Betriebsarzt, Sifa, SBV und Betriebsrat.
- Angebotsvorsorge
- Vorsorge, die der Arbeitgeber anbieten muss. Teilnahme ist freiwillig, das Angebot ist Pflicht.
- Betriebsarzt
- Facharzt für Arbeitsmedizin oder mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. Berät unabhängig und führt arbeitsmedizinische Vorsorge durch.
- BGM Programm
- Betriebliches Gesundheitsmanagement — strukturierte Förderung von Gesundheit und Leistungsfähigkeit: BGF, BEM, Verhältnis- und Verhaltensprävention.
- BEM
- Betriebliches Eingliederungsmanagement nach §167 SGB IX — Pflicht ab 6 Wochen AU pro Jahr, unabhängig von Betriebsgröße.
- DGUV V2 Vorschrift
- Regelt Einsatzzeiten für Betriebsarzt und Sifa — Grund- und betriebsspezifische Betreuung.
- Berufsgenossenschaft (BG)
- Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII), branchenbezogen organisiert (z. B. BGW, BG ETEM, VBG, BG BAU). Aufgaben: Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Erlass berufsgenossenschaftlicher Vorschriften (DGUV V1, V2 etc.), Entschädigung nach Arbeitsunfall/Berufskrankheit sowie berufliche und medizinische Rehabilitation. Finanzierung: Arbeitgeberbeiträge.
- Betriebsrat / SBV (Schwerbehindertenvertretung)
- Betriebsrat: gewähltes Arbeitnehmergremium nach BetrVG mit Mitbestimmungsrechten im Arbeits- und Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7, § 89 BetrVG) — Einbindung bei Gefährdungsbeurteilung, BEM und Bestellung des Betriebsarztes ist Pflicht. SBV (Schwerbehindertenvertretung): wird nach § 177 SGB IX in Betrieben mit ≥ 5 schwerbehinderten Beschäftigten gewählt; zwingend bei BEM-Verfahren und Gefährdungsbeurteilungen für betroffene Arbeitsplätze zu beteiligen. Beide sind Mitglieder im Arbeitsschutzausschuss (ASA).
- Brandschutzbeauftragter
- Fachkundige Person nach DGUV I 205-003 / ASR A2.2. Berät zu baulichem, anlagentechnischem und organisatorischem Brandschutz.
- Bildschirmarbeitsplatz-Vorsorge (G37)
- Angebotsvorsorge nach ArbMedVV Anhang Teil 4 Abs. 2 für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten. Umfasst Anamnese, Sehtest (Fern-/Nahvisus, Phorie, Stereosehen) und ärztliche Beratung. Nach AMR 14.1/14.2 kann die Sehtestung seit 2024 auch mittels validierter Online-Tools erfolgen; die ärztliche Beurteilung und Beratung bleiben verpflichtend.
- Compliance
- Einhaltung aller arbeitsschutzrechtlichen Pflichten (ArbSchG, ArbMedVV, DGUV, BetrSichV) — nachweisbar durch Dokumentation.
- CompDocs Plattform
- Digitale Compliance-Plattform von CompDocs — Vorsorgekartei, Fristenmonitoring, Audit-Readiness.
- DGUV
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung — Spitzenverband der Berufsgenossenschaften; erlässt Vorschriften, Regeln und Informationen.
- DSGVO Art. 9
- Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Gesundheitsdaten) — Verschlüsselung, Zugriffskontrolle, AV-Vertrag erforderlich.
- Dokumentationspflicht
- Arbeitgeberpflicht zur nachweisbaren Dokumentation von GBU, Unterweisungen, Unfällen und Vorsorge.
- Ersthelfer
- Nach DGUV V1: mind. 10 % (Büro 5 %) der Beschäftigten ausgebildet. Fortbildung alle 2 Jahre.
- Ergonomie
- Gestaltung von Arbeitssystemen und Umgebung zur Anpassung an den Menschen — zentral für Bildschirm- und Homeoffice-Vorsorge.
- Evakuierungsübung
- Regelmäßige Räumungsübung (empfohlen 1×/Jahr) nach ASR A2.3 — Teil des organisatorischen Brandschutzes.