Hochtemperaturwollen Vorsorge – Arbeitsmedizinische Betreuung bei Faserstaub-Exposition

Hochtemperaturwolle-Vorsorge nach DGUV-Empfehlung E HTW (Faserstäube Kat. 1A/1B)

Dr. Johannes Angerer · Aktualisiert: 22. April 2026 · Lesezeit: 14 Minuten

Auf einen Blick: Wer mit Hochtemperaturwollen arbeitet — vor allem Aluminiumsilikatwolle (ASW/RCF), polykristalline Wollen (PCW) oder weiteren Faserstäuben Kat. 1A/1B — fällt unter die arbeitsmedizinische Pflicht- oder Angebotsvorsorge nach ArbMedVV (DGUV E HTW). ASW ist als krebserzeugend Kategorie 1B eingestuft. Bei Einsatztemperaturen > 900 °C kann ASW/AES zu Cristobalit rekristallisieren — beim Rückbau entsteht silikogener Staub. Nach Tätigkeitsende: nachgehende Vorsorge wegen Asbest-vergleichbarer Latenz.

1. Was ist die Hochtemperaturwolle-Vorsorge?

Die Hochtemperaturwolle-Vorsorge ist die arbeitsmedizinische Vorsorge für alle Beschäftigten, die bei ihrer Tätigkeit gegenüber Hochtemperaturwollen-Faserstäuben der Kategorie 1A oder 1B exponiert sein können. Sie ist im DGUV-Empfehlungswerk unter dem Kürzel E HTW geregelt (Fassung Januar 2022). Schutzziel ist die Früherkennung möglicher Lungenfibrosen, Pleuraplaques und ggf. mesotheliomassoziierter Veränderungen.

Hochtemperaturwollen gehören zur Gruppe der künstlichen Mineralfasern (KMF). Drei Hauptgruppen: ASW (Aluminiumsilikatwolle / RCF) — krebserzeugend Kategorie 1B, Pflicht-/Angebotsvorsorge plus nachgehende Vorsorge. PCW (polykristalline Wolle) — Hersteller-Einstufung K2 krebsverdächtig. AES-Wolle (Erdalkalisilikatwolle) — nicht als krebserzeugend eingestuft, fällt unter DGUV E STB.

Kritischer Punkt: Rekristallisation. AES-Wolle rekristallisiert bei > 900 °C und bildet bis zu 45 Gew.-% Cristobalit (krebserzeugend 1A nach TRGS 906). ASW rekristallisiert ab ca. 1.050 °C. Beim Rückbau entsteht silikogener Staub — Vorsorge muss zusätzlich nach E SIS erfolgen.

2. Rechtsgrundlage und Stand April 2026

Die Hochtemperaturwolle-Vorsorge ist in der ArbMedVV geregelt — Anhang Teil 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 GefStoffV für CMR-Stoffe Kat. 1A/1B. Die DGUV Empfehlung E HTW konkretisiert die fachärztliche Durchführung.

RegelwerkInhalt
ArbMedVVVerordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge i.d.F. 18.10.2013
GefStoffVGefahrstoffverordnung mit EU-CMR-Anpassungen 2024
TRGS 558Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen — zentrales Maßnahmenkonzept
TRGS 905CMR-Verzeichnis (ASW: 1B, PCW: 2)
TRGS 906Krebserzeugende Tätigkeiten/Verfahren (Cristobalit)
TRGS 910Risikobezogenes Maßnahmenkonzept
AMR 2.1 / 6.3 / 11.1Fristen, Vorsorgebescheinigung, CMR-Abweichungen
MuSchGASW (CMR 1B) für Schwangere/Stillende grundsätzlich unzulässig

Wichtig: Cristobalit-Bildung bei Einsatztemperaturen > 900 °C ist die kritische Sekundär-Gefährdung. Beim Rückbau entsteht silikogener Staub — Vorsorge dann ZUSÄTZLICH nach DGUV E SIS mit nachgehender Vorsorge über www.dguv-vorsorge.de für beide Stoffe.

3. Vorsorgeanlässe — wann ist welche Vorsorge fällig?

3.1 Pflichtvorsorge

Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen, soweit dabei als krebserzeugend Kat. 1A oder 1B eingestufte Faserstäube freigesetzt werden können. Konkret: Tätigkeiten mit ASW (RCF) bei offener Bearbeitung, Rückbau alter Auskleidungen, Reparaturen.

3.2 Angebotsvorsorge

Bei wiederholter Exposition, wenn keine Pflichtvorsorge zu veranlassen ist. Bei AES- und PCW-Faserstäuben nach DGUV E STB-Logik.

3.3 Nachgehende Vorsorge

Nach dem Ausscheiden ist nachgehende Vorsorge anzubieten bei Hochtemperaturwollen Kat. 1A/1B. Wegen der angenommenen Asbest-/Quarz-vergleichbaren Latenz ist dies der wichtigste Schutz. Anmeldung über www.dguv-vorsorge.de beim Austritt.

VorsorgeartErstvorsorgeErste NachvorsorgeFolgevorsorgen
PflichtvorsorgeVor AufnahmeNach 12 MonatenAlle 36–60 Monate
AngebotsvorsorgeVor Aufnahme24–36 Monate36–60 Monate
Nachgehende VorsorgeInnerhalb 12 Monate nach Ausscheiden36 MonateI.d.R. alle 3 Jahre

Praxisrelevanz: Häufigster Fehler: Beim Rückbau alter Auskleidungen wird nicht geprüft, ob das Material > 900 °C ausgesetzt war (Cristobalit-Risiko). Pflicht: Materialprüfung (XRD-Analyse) UND Vorsorge-Doppelanmeldung in Risikofällen.

Spirometrie bei Hochtemperaturwollen-Vorsorge – Lungenfunktionsprüfung

4. Betroffene Branchen und Tätigkeiten

4.1 Tätigkeiten mit höherer Exposition

  • Demontage und Verpacken thermisch belasteter Dämmwollen von Rohrleitungen, Lüftungskanälen, Anlagenteilen, Behältern und Wärmeöfen
  • Bearbeiten, Einsetzen, Anbringen von Matten, Filzen, Faltmodulen, Vakuumformteilen aus Aluminiumsilikatwollen an Rohrleitungen, Lüftungskanälen, Anlagenteilen, Behältern, Wärmeöfen
  • Reparaturen an defekten Isolierungen mit alter Mineralwolle
  • Industrielle Ofen- und Feuerungsbau (Neuauskleidungen)
  • Heizungsanlagen im Bereich des direkten Brennerflammenkontakts
  • Abgasanlagen in Kraftfahrzeugen (Lagermatten für keramische Substrate / Katalysatoren)
  • Wärmedämmung im Hot-End-Bereich
  • Herstellung keramischer Werkstoffe (Whisker-Bildung an Sinterteilen)

4.2 Tätigkeiten mit nicht geringer Exposition

  • Demontage von Abdeckungen, Ummantelungen, Kappen und Hauben
  • Kabelzugarbeiten in Zwischendecken mit abgelagerten Faserstäuben
  • Öffnen und Revisionieren von Versorgungsebenen, -schächten und -kanälen mit alten Mineralwoll-Dämmstoffen

4.3 Krankheitsbild — was steht auf dem Spiel?

Chronische Wirkungen (unter Berücksichtigung der Expositionshöhe und einer angenommenen asbest-/quarzvergleichbaren Latenz):

  • Lungenfibrose (interstitielle Lungenerkrankung)
  • Benigne Pleuraerkrankungen (Pleuraplaques)
  • In Diskussion: erhöhtes Mesotheliom-Risiko

Pathogenetische Grundlage ist die Faserstaub-Theorie: Hinreichend lange (> 5 µm), dünne (< 3 µm) und biobeständige Fasern können in den Alveolen von Makrophagen nicht effektiv phagozytiert werden — chronische Entzündung mit Aktivierung profibrotischer Mediatoren, ggf. genotoxische Effekte.

Berufskrankheiten: Derzeit keine spezifische BK-Ziffer für Hochtemperaturwollen in der BKV. Bei Cristobalit-Sekundärexposition: BK 4101 (Silikose), BK 4112 (Lungenkrebs bei Silikose) möglich. Bei Mesotheliom-Verdacht ist die diagnostische Abklärung in Kooperation mit Pneumologie/Onkologie unverzichtbar.

4.4 Top-3-Branchen aus der IAAI-Kundenbasis

Branche 1: Industrieofen- und Feuerungsbau. Klassischer ASW-/PCW-Anwendungsbereich: Auskleidung von Brennöfen (Glas, Keramik, Metallschmelze, Aluminium), Schmelzaggregate, Glaswannen. Sowohl Neuanlagen-Bau als auch Wartung und Rückbau. Bei alten Auskleidungen (> 10 Jahre Betrieb) regelhaft Cristobalit-Bildung — Doppelvorsorge.

Branche 2: Stahlwerke und Hochofen-Wartung. Hot-End-Auskleidungen an Stranggussanlagen, Pfannen, Tiegeln; Wärmedämmungen in Glühöfen; periodische Wartungsfenster mit hoher Exposition. Stahlwerker arbeiten oft mit Hitzeschutzkleidung — die PSA-Kompatibilität mit dichter Vollmaske P3 ist eine eigene Herausforderung.

Branche 3: Wärmedämmung / Hot-End-Isolierung. Spezialisierte Isolierfirmen, Schamotte-Bauer, Industrieklempner; Sanierung alter Industrieanlagen, Kraftwerke, Müllverbrennungsanlagen, Zementdrehöfen. Hier mischen sich Hochtemperaturwollen mit historischen Asbest-Resten — komplexer Vorsorgebedarf nach E HTW UND E ASB.

4.5 Berufsgruppen

Industrieofenbauer, Schamotte-Maurer, Hochofen-Wärter, Stahlwerker, Glasofenbauer, Aluminium-Schmelzofen-Mechaniker, Wärmeisolierer, Industrieklempner, Kraftwerks-Reparateure, Zementdrehofen-Sanierer, Müllverbrennungsanlagen-Wartung, KFZ-Abgasanlagen-Mechaniker, Katalysator-Hersteller, Keramik-Sinteranlagen-Personal.

5. Untersuchungsumfang — was passiert bei der Vorsorge?

5.1 Beratung

Inhalte: Anlass und Zweck der Vorsorge; mögliche Gefährdungen durch künstlichen mineralischen Staub Kat. 1B, insbesondere Hinweis auf krebserzeugende Wirkung; Information über den individuellen Arbeitsplatz und die durchgeführten Arbeiten; Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit; Information über eventuelle Untersuchungen; Information zur nachgehenden Vorsorge nach Ende der Tätigkeit.

Bei Rauchern Tabakentwöhnungsberatung — Zigarettenrauchen ist die Hauptursache für Lungenkrebs und potenziert die Faserstaub-Wirkung.

5.2 Anamnese und Arbeitsanamnese

  • Vorerkrankungen der Lunge (COPD, Asthma, Pneumokoniose, frühere Asbestexposition)
  • Systemerkrankungen mit Lungenbeteiligung
  • Medikamentenanamnese
  • Tabakkonsum detailliert — Pack-Years, Beginn, ggf. Ende
  • Arbeitsanamnese: PSA-Verwendung, technische Schutzmaßnahmen, bisherige Faserstaub-Tätigkeiten (kumulative Lebensdosis), Mehrfachexposition
  • Beschwerden: Husten, Atemnot

5.3 Körperliche Untersuchung

Organbezogene Untersuchung der Atmungs- und Kreislauforgane (Auskultation, Perkussion, Atemmechanik, Trommelschlegelfinger/Uhrglasnägel).

5.4 Labordiagnostik / Biomonitoring

Biomonitoring entfällt — derzeit keine validierte Methode verfügbar. Labordiagnostik nur indikationsbezogen.

5.5 Funktionsdiagnostik — Spirometrie ist Pflicht

Zentrales Element der Erstuntersuchung ist die Spirometrie nach Anhang 1 der DGUV-Empfehlung. Zu beurteilen sind FVC, FEV1, FEV1/FVC, MEF50/25, Fluss-Volumen-Kurve. Bei Auffälligkeiten erweiterte Lungenfunktionsdiagnostik: Bronchodilatationstest, Ganzkörperplethysmographie, ggf. Diffusionskapazität (DLCO).

5.6 Bildgebende Verfahren — ILO-codiert

Eine Röntgenaufnahme des Thorax p. a. ist nicht generell Pflicht der Erstuntersuchung — die rechtfertigende Indikation nach § 83 StrlSchG ist im Einzelfall zu prüfen. Bei Nachuntersuchungen typischerweise erst 15 Jahre nach Expositionsbeginn oder nach Vollendung des 45. Lebensjahres indiziert.

Befundung standardisiert nach ILO-Klassifikation; Voraufnahmen vergleichen. Bei unklarem Befund Low-Dose-Volumen-HRCT mit Falkensteiner-Standardprotokoll, ICOERD-Befundung; Zweitbeurteiler vorab einschalten.

Stahlwerk Hochtemperaturwollen – Hochofen-Wartung mit Faserstaub-Exposition

6. Beurteilung und Bescheinigung

6.1 Beurteilungskriterien

Maßgebliche Befunde:

  • Erhebliche Störungen der Lungenfunktion und des Herz-Kreislauf-Systems
  • Chronische Bronchitis, Bronchialasthma, Lungenemphysem
  • Chronische oder rezidivierende Pleuritis
  • Röntgenologisch fassbare Staublungen oder andere interstitielle Lungenerkrankungen
  • Missbildungen, Geschwülste, chronische Entzündungen, Pleuraschwarten
  • Brustkorb-/Wirbelsäulen-Deformitäten mit Atemwirkung, Z. n. Lungenresektion
  • Chronische Kehlkopferkrankung mit Funktionsbeeinträchtigung
  • Aktive oder ausgedehnte inaktive Tuberkulose
  • Manifeste oder vorzeitig zu erwartende Herzinsuffizienz, schwer einstellbarer Bluthochdruck

Beurteilung in vier Stufen (E HTW 7.4): keine Maßnahmen → Maßnahmen empfohlen → verkürzte Fristen → Tätigkeitswechsel zu erwägen.

6.2 Vorsorgebescheinigung

Gemäß AMR 6.3 erhalten versicherte Person und Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung mit Anlass und nächstem Vorsorgetermin — KEINE Diagnose, KEINE Befunde, kein Eignungsurteil.

6.3 Rückmeldung an das Unternehmen

Ergeben sich Anhaltspunkte für nicht ausreichende Schutzmaßnahmen, ist dies dem Unternehmen anonymisiert mitzuteilen (§ 6 Abs. 4 ArbMedVV).

6.4 Fristen für Folgevorsorgen

Folgevorsorgen nach AMR 2.1 — typisch 36–60 Monate. Nachgehende Vorsorge i. d. R. alle 3 Jahre.

7. Praxistipps für Unternehmen

1. Gefährdungsbeurteilung als Anker. TRGS 558 fordert systematische Erfassung der Hochtemperaturwollen-Tätigkeiten; Faserart (ASW/AES/PCW) dokumentieren; Cristobalit-Risiko bei rekristallisierten Auskleidungen prüfen.

2. Substitution prüfen. AES-Wolle (nicht-CMR) statt ASW (1B), wo technisch möglich; vorgefertigte Module statt offen verarbeiteter Filze; Endlosfasern statt Wirrfaserprodukten.

3. Geschlossene Systeme & Vorbefeuchtung. Vorbefeuchtung des Materials beim Rückbau ist die effektivste Sofortmaßnahme; Lokalabsaugung (HEPA-gefiltert), Kapselung von Bearbeitungsstationen; Schwarz-Weiß-Anlage mit Schmutzschleuse beim Rückbau alter Auskleidungen.

4. PSA als letzter Schritt. FFP3-Halbmaske oder TM3P-Gebläse-Atemschutzgerät (Cristobalit-Risiko: P3 zwingend); Einweg-Schutzanzug Tyvek Classic; Schutzbrille; Chemikalien-Handschuhe; ggf. Hitzeschutzkleidung in Stahlwerken kompatibel mit P3-System.

5. Anmeldung über dguv-vorsorge.de bei jedem Austritt. Pflicht-Workflow im HR/Personal — gilt für ASW-/PCW-Tätigkeiten zwingend. Die IAAI übernimmt diesen Schritt für ihre Kunden.

6. Tabakentwöhnungs-Angebot. Synergie Tabakrauch/Faserstaub bzgl. Lungenkrebsrisiko — Entwöhnungsprogramm aktiv unterstützen.

7. Vorsorgekartei nach § 3 ArbMedVV lückenlos führen.

8. Schweigepflicht respektieren. Sie erhalten als Arbeitgeber nur die Bescheinigung.

9. Mutterschutz konsequent umsetzen. ASW (CMR 1B) für Schwangere und Stillende grundsätzlich unzulässig.

10. Fristen-Tracker einsetzen. IAAI-Kunden bekommen automatisierte Fristerinnerungen über unsere digitale Vorsorgekartei — inkl. DGUV-Vorsorge-Anmelde-Trigger und Spirometrie-Reminder.

8. Praxistipps für Betriebsärzte

Vor der Vorsorge

  • Aktuelle Gefährdungsbeurteilung anfordern (§ 6 ArbMedVV); Faserart-Kategorie (ASW/AES/PCW) erfragen
  • Arbeitsplatzbegehung: Neuauskleidung vs. Rückbau, Vorbefeuchtung, Cristobalit-Risiko
  • Klärung: Pflicht oder Angebot? Cristobalit-Sekundär-Exposition (E SIS hinzu)? Asbest-Historie (E ASB hinzu)?

Eingangsberatung

  • Krebserzeugende Wirkung (1B) klar adressieren — keine Verharmlosung als „nur“ Mineralwolle
  • Information über die nachgehende Vorsorge nach Tätigkeitsende
  • Pack-Years aktiv erfragen; Tabakentwöhnung anbieten
  • Bei Cristobalit-Risiko: doppelter Vorsorgepfad

Untersuchungsdurchführung

  • Spirometrie nach DGAUM-/Atemwegsliga-Standards (GLI-2012-Referenzwerte)
  • Bei Asbest-Historie und auffälligem Befund: HRCT-Indikation niedriger
  • Röntgen p. a. nach 15 Jahren Expo oder ab 45. Lebensjahr — rechtfertigende Indikation dokumentieren
  • ILO-Codierung nur durch zertifizierte Befunder

Beurteilungsfallen

  • ASW vs. AES vs. PCW unterscheiden — unterschiedliche CMR-Einstufung, unterschiedliche Vorsorge
  • Cristobalit-Sekundär-Exposition häufig übersehen
  • Mesotheliom-Differenzialdiagnose: Asbest-Historie ausschließen
  • Mehrfachexpositionen mit Asbest, Quarz, Holzstaub: alle einschlägigen DGUV-Empfehlungen prüfen
IAAI-Praxisanker: In der IAAI nutzen wir unsere digitale Vorsorgekartei mit Fristerinnerungen, Bescheinigungs-Templates, DGUV-Vorsorge-Anmelde-Listen, Spirometrie-Reminder und Vorsorge-Reportings für Industrieofenbau-, Stahlwerk- und Wärmedämmungs-Betriebe. Cristobalit-Doppelvorsorge wird automatisch markiert.

9. Häufige Fragen (FAQ)

Wer trägt die Kosten der Hochtemperaturwolle-Vorsorge?

Vorsorge nach ArbMedVV trägt der Arbeitgeber. Sie darf während der Arbeitszeit stattfinden. Die nachgehende Vorsorge nach Ausscheiden organisiert das DGUV-Vorsorge-Portal — finanziert über die zuständigen Unfallversicherungsträger.

Darf der Beschäftigte die Untersuchung ablehnen?

Ja. Die Untersuchung darf nicht gegen den Willen erfolgen. Die Eingangsberatung ist jedoch Pflichtbestandteil der Pflichtvorsorge.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Vorsorge nicht anbietet?

Ordnungswidrigkeit nach § 11 ArbMedVV — Bußgelder bis 5.000 Euro je Fall. Bei CMR-1B-Tätigkeit zusätzlich GefStoffV-Verstoß; im BK-Fall droht der Regress des Unfallversicherungsträgers.

Wer darf die Hochtemperaturwolle-Vorsorge durchführen?

Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (§ 7 ArbMedVV). ILO- und ICOERD-Befundung sind Spezialqualifikationen — über GVS/AG DRauE.

Was ist der Unterschied zwischen ASW, AES und PCW?

ASW (Aluminiumsilikatwolle / RCF): Krebserzeugend Kategorie 1B — Pflicht-/Angebotsvorsorge plus nachgehende Vorsorge nach E HTW. AES (Erdalkalisilikatwolle): Nicht als krebserzeugend eingestuft — Vorsorge nach DGUV E STB (allgemeine Staubbelastung). PCW (polykristalline Wolle / Aluminiumoxid-Wolle): Hersteller-Einstufung K2 krebsverdächtig — Vorsorge anzubieten nach Anhang Teil 1 (1) ArbMedVV.

Was ist das Cristobalit-Risiko?

Bei Einsatztemperaturen über 900 °C kann AES-Wolle bis zu 45 Gew.-% Cristobalit bilden (Rekristallisation). ASW rekristallisiert ab ca. 1.050 °C. Beim Reparatur und Rückbau dieser Auskleidungen entsteht silikogener Staub — Vorsorge dann zusätzlich nach DGUV E SIS, mit nachgehender Vorsorge.

Welche BK-Ziffern sind relevant?

Derzeit keine spezifische BK-Ziffer für Hochtemperaturwollen. Bei Cristobalit-Sekundärexposition kommt BK 4101 (Silikose) und ggf. BK 4112 (Lungenkrebs bei Silikose) in Betracht. Mesotheliom-Verdacht: BK-Anzeige zu prüfen, Asbest-Differenzial-Anamnese unverzichtbar.

Müssen Schwangere mit ASW/PCW arbeiten dürfen?

Nein. ASW (CMR 1B) ist für Schwangere und Stillende nach MuSchG i. V. m. § 11 GefStoffV grundsätzlich unzulässig. Bei PCW (Hersteller-K2) arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung — meistens auch unzulässig.

Was ist der Unterschied zur Asbest-Vorsorge?

Asbest ist als CMR 1A (sicher krebserzeugend beim Menschen) eingestuft, ASW als 1B (nach Tierversuchen anzunehmen). Asbest-Vorsorge ist DGUV E ASB, Hochtemperaturwolle DGUV E HTW. Bei kombinierten alten Anlagen mit Asbest- und Hochtemperaturwolle-Resten beide Empfehlungen anwenden — Doppelvorsorge plus Doppel-DGUV-Vorsorge-Anmeldung.

10. Quellen, Literatur und DGUV-Zitation

Primärquelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.): DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen, 2. Auflage September 2024, DGUV Empfehlung „Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen (Faserstäube Kategorie 1A oder 1B)“ (E HTW), Fassung Januar 2022, S. 657–679.

Rechtsgrundlagen (Stand April 2026): ArbMedVV, GefStoffV, MuSchG, ArbSchG, ASiG, DGUV Vorschrift 2.

Weiterführende Empfehlungen / Regeln: AMR 2.1 (Fristen), AMR 6.3 (Vorsorgebescheinigung), AMR 11.1 (CMR-Abweichungen), TRGS 558 (Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen), TRGS 905 (CMR-Stoffe), TRGS 906 (Krebserzeugende Tätigkeiten), TRGS 910 (Risikobezogenes Maßnahmenkonzept), TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte), DGUV Information 213-031 (Mineralwolle-Dämmstoffe), DGUV Information 213-546 (Faserstaub-Konzentrationsmessung), VDI 3469 (Emissionsminderung), DIN-EN 1094 (Feuerfeste Erzeugnisse).

Weitere Literatur: DFG MAK-/BAT-Werte-Liste, Falkensteiner Empfehlung, Reichenhaller Empfehlung, ILO-Klassifikation, ICOERD, DGUV Portal BK-Info, GESTIS-Stoffdatenbank.

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Stand: 22. April 2026 · IAAI Arbeitssicherheit GmbH · Dieser Beitrag ersetzt keine ärztliche Beratung. Maßgeblich sind die in Abschnitt 10 genannten Quellen.