CMR-Vorsorge G40 – Verfahrensingenieur in Chemikalien-Vollschutzanzug an geschlossenem Reaktor

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CMR-Vorsorge G40 nach DGUV-Empfehlung E KEG

Autor: Dr. Johannes Angerer · Aktualisiert: 12. April 2026 · Lesezeit: 14 Minuten

Auf einen Blick: Wer mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B arbeitet, unterliegt der arbeitsmedizinischen Pflicht- oder Angebotsvorsorge nach ArbMedVV — in Praxis und Literatur als CMR-Vorsorge G40 geläufig. Maßgeblich ist die DGUV-Empfehlung „Krebserzeugende und keimzellmutagene Gefahrstoffe – allgemein“ (E KEG, Fassung Januar 2022). Die Schutzlogik folgt der Hierarchie der Schutzmaßnahmen mit klarem Substitutionsvorrang, der Risikobewertung nach TRGS 910 und der Erfassung in der Zentralen Expositionsdatenbank (ZED). Nach Ende der Tätigkeit besteht regelhaft Anspruch auf nachgehende Vorsorge.

1. Was ist die CMR-Vorsorge G40?

Die CMR-Vorsorge G40 ist die arbeitsmedizinische Vorsorge für alle Beschäftigten, die bei ihrer Tätigkeit gegenüber krebserzeugenden (Carc.), keimzellmutagenen (Muta.) oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B exponiert sein können. Im DGUV-Empfehlungswerk ist sie unter dem Kürzel E KEG als allgemeine Empfehlung geregelt; sie greift überall dort, wo es für den konkreten Stoff keine eigene stoffspezifische DGUV-Empfehlung gibt.

CMR steht für Carcinogenic, Mutagenic, Reprotoxic. Krebserzeugende und keimzellmutagene Stoffe werden gemäß CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Kategorien eingeteilt: Kategorie 1A (bekanntermaßen beim Menschen kanzerogen/mutagen, H350, H340), Kategorie 1B (wahrscheinlich kanzerogen/mutagen, Tierversuchsdaten) sowie Kategorie 2 (Verdachtsstoffe, H351). Die DGUV-Empfehlung E KEG fokussiert auf die Kategorien 1A und 1B.

Schutzziel ist die Verhinderung oder Früherkennung berufsbedingter Tumor- und Mutagenitäts-Erkrankungen. Klinisches Bild und Verlauf berufsbedingter Krebserkrankungen unterscheiden sich nicht von anderen Krebserkrankungen — entscheidend ist die Arbeitsanamnese, die im BK-Verfahren als Brücke zwischen Exposition und Erkrankung dient.

2. Rechtsgrundlage und Stand April 2026

Die CMR-Vorsorge ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt — konkret in Anhang Teil 1 Nr. 1 sowie in Verbindung mit § 11 GefStoffV für krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe der Kategorien 1A/1B. Die DGUV-Empfehlung E KEG (Fassung Januar 2022) ist in der 2. Auflage der DGUV Empfehlungen (September 2024) zusammengefasst.

Relevante Rechtsgrundlagen: ArbMedVV, GefStoffV, CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Richtlinien (EU) 2019/130 und 2017/2398, TRGS 905/906/910/900/903/401/402/410/500/526, ArbSchG, ASiG, DGUV Vorschrift 2, AMR 2.1/3.1/5.1/6.2/6.3/6.4/11.1, MuSchG, JArbSchG.

Wichtig: Die DGUV-Empfehlung ist keine Rechtsverbindlichkeit, sondern „best practice“ auf dem allgemein anerkannten Stand der Arbeitsmedizin. Maßgeblich rechtsverbindlich sind ArbMedVV, GefStoffV, CLP-Verordnung und TRGS. Die Substitutionspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 GefStoffV greift bei CMR-Stoffen 1A/1B mit besonderer Schärfe.

3. Vorsorgeanlasse — wann ist welche Vorsorge fällig?

3.1 Pflichtvorsorge

Pflichtvorsorge ist zu veranlassen bei Tätigkeiten mit einem krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoff der Kategorie 1A oder 1B, wenn der Gefahrstoff im Anhang der ArbMedVV namentlich genannt wird und der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird, eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann, oder der Gefahrstoff hautresorptiv ist und eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann.

3.2 Angebotsvorsorge

Angebotsvorsorge ist anzubieten bei Tätigkeiten mit den im Anhang der ArbMedVV genannten Gefahrstoffen, wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge zu veranlassen hat. Sie ist zudem anzubieten bei CMR-Stoffen 1A/1B, die nicht namentlich im Anhang genannt sind.

3.3 Nachgehende Vorsorge — der kritische Punkt

Nach dem Ausscheiden aus der Tätigkeit ist eine nachgehende Vorsorge anzubieten. Über das Meldeportal „DGUV Vorsorge“ werden gefährdete Personen angemeldet. Hintergrund ist die teils jahrzehntelange Latenzzeit zwischen Exposition und Tumormanifestation — bei Asbest oder aromatischen Aminen 20 bis 40 Jahre und mehr.

3.4 Wunschvorsorge

Auf Wunsch der versicherten Person zu ermöglichen. Auch bei Vorliegen von Abschneidekriterien nach AMR 11.1 bleibt das Recht auf Wunschvorsorge erhalten, weil ein Gesundheitsschaden bei CMR 1A/1B nie ganz ausgeschlossen werden kann.

3.5 Fristen

VorsorgeartErstvorsorgeErste NachvorsorgeFolgevorsorgen
Pflichtvorsorgevor Aufnahmenach 12 Monatenalle 24–36 Monate
Angebotsvorsorgevor Aufnahme12–24 Monate24–36 Monate
Nachgehende Vorsorgeinnerhalb 12 Mon. nach Ausscheiden36 Monatealle 3–5 Jahre
Häufigster Fehler in CMR-relevanten Betrieben: Beim Ausscheiden eines exponierten Mitarbeiters wird die Anmeldung über dguv-vorsorge.de nicht angestoßen — und die Erfassung in der Zentralen Expositionsdatenbank (ZED) unterbleibt. Damit verliert der ehemalige Beschäftigte den Anspruch auf nachgehende Vorsorge.
Beratungsgespräch CMR-Vorsorge G40 – Betriebsärztin mit Mitarbeiter aus der Chemieindustrie

4. Betroffene Branchen und Tätigkeiten

4.1 Tätigkeiten mit höherer Exposition

  • Tätigkeiten an Anlagen zur Acrylnitril-Herstellung — Füll- und Entleerungsvorgänge, Probenahme, Filtrieren, Polymerisation
  • Tätigkeiten mit Beryllium oder Berylliumlegierungen — offener Umgang mit Pulver, Glühen, Sintern, Schweißen, Schmelzen
  • Herstellung und Umsetzung von 1,3-Butadien — Extraktion, Verladen, Abfüllung, Polymerisation
  • Aufarbeitung von Cobalterzen, Herstellung cobalthaltiger Hartmetalle und Magneten
  • Offener Umgang mit Dimethylsulfat
  • Herstellung von Epichlorhydrin
  • Offener Umgang mit Hydrazin
  • Tätigkeiten mit Dieselmotoremissionen (TRGS 554)
  • Umgang mit krebserzeugenden Zytostatika (Cisplatin, Doxorubicin, 5-Fluorouracil u. a.)

Stoffunabhängig besonders relevant: Reinigung von Anlagen, Instandhaltungsarbeiten, Beseitigung von Betriebsstörungen, Probenahme, Ab- und Umfüllen, Abbruch- und Sanierungsarbeiten.

4.2 Krankheitsbild

Klinisches Bild und Verlauf berufsbedingter Krebserkrankungen unterscheiden sich nicht von anderen Krebserkrankungen. Relevant sind u. a. BK 1110 (Beryllium), BK 1320 (Leukämie durch 1,3-Butadien), BK 1307/1310/1311/1319 und BK 4116 (Passivrauch). Zusätzlich Entschädigungen nach § 9 Abs. 2 SGB VII möglich.

4.3 Top-3-Branchen aus der IAAI-Kundenbasis

Branche 1: Chemische Industrie. Synthese-Anlagen für Acrylnitril, 1,3-Butadien, Epichlorhydrin, Hydrazin und Dimethylsulfat. Geschlossene Systeme dominieren — doch Schichtwechsel, Filtertausch, Probenahme und Wartung sind expositionsrelevant. Risikoeinstufung nach TRGS 910 bildet die Grundlage.

Branche 2: Halbleiterindustrie. Wafer-Produktion, Reinraumprozesse, Photolithografie — Arsin, Phosphin, Diboran, Hydrazin-Derivate, Cobaltverbindungen, Beryllium-Keramik. CMR-Vorsorge G40 ist hier mit stoffspezifischen Empfehlungen zu kombinieren.

Branche 3: Sondermüll-Entsorgung. Sortier-, Lager-, Transport- und Verbrennungsbetriebe für gefährliche Abfälle. Charakteristisch ist die Multistoff-Exposition mit unbekannter Konzentration. CMR-Vorsorge G40 ist hier praktisch flächendeckend Pflicht.

4.4 Berufsgruppen

Verfahrenstechniker, Chemikanten, Anlagenfahrer, Reinigungskräfte in Chemieanlagen, Halbleiter-Operator, Photolithografie-Techniker, Apotheker und MTA in Zytostatika-Zubereitung, Schadstoffsanierer, Abbrucharbeiter, Sondermüll-Operatoren, Forscher und Laboranten mit CMR-Stoffen.

5. Untersuchungsumfang — was passiert bei der Vorsorge?

5.1 Beratung

Die arbeitsmedizinische Vorsorge beginnt zwingend mit einem Beratungsgespräch: Anlass und Zweck, mögliche Gefährdungen, Information über den Arbeitsplatz, Schutzmaßnahmen (Einhaltung von AGW, Toleranz- und Akzeptanzkonzentration), Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche und werdende Mütter, sowie ggf. Aufklärung über Biomonitoring.

5.2 Anamnese und Arbeitsanamnese

  • Frühere Präkanzerosen, maligne Tumor- oder Immunerkrankungen; familiäre Belastung
  • Frühere berufliche Belastung durch krebserzeugende Gefahrstoffe
  • Rauchverhalten, Alkoholanamnese, Medikamentenanamnese
  • Beschwerden: wiederholt schwere Infektionskrankheiten, ungewollte Gewichtsabnahme, chronischer Reizhusten, Blut im Urin, Hauterscheinungen, Lymphknotenschwellungen

5.3 Körperliche Untersuchung

Nach ärztlichem Ermessen: Inspektion von Haut und Schleimhäuten, Lymphknotenstatus, Auskultation der Lunge, Abdomenpalpation, Inspektion der Mundhöhle und Nasenschleimhaut.

5.4 Labordiagnostik / Biomonitoring

Erstuntersuchung: Biomonitoring — Ermittlung des Basiswerts, sofern für den jeweiligen Stoff verfügbar (AMR 6.2). Bei bekannten Zielorganen zielorganspezifische Untersuchungen: großes Blutbild (Knochenmark), Spirometrie (Lunge), Leberenzyme.

Nachuntersuchung: BSG oder CRP; Biomonitoring; ergänzend zielorganspezifisch: Spirometrie, Leberenzyme, Ultraschall Abdomen, ggf. radiologische Diagnostik.

5.5 Funktionsdiagnostik und Bildgebung

Routine-Funktionsdiagnostik ist nur indikationsbezogen vorgesehen — abhängig vom Zielorgan des konkreten Stoffes. Bildgebung nur bei klinischem Verdacht oder bei Stoffen mit Lungenkarzinogenität.

Substitutionsprüfung im Labor – Chemikerin prüft Ersatzstoffe für CMR-Gefahrstoffe

6. Beurteilung und Bescheinigung

6.1 Beurteilungskriterien

Bei der Beurteilung sind insbesondere relevant:

  • Durchgemachte oder bestehende Krebserkrankungen
  • Präkanzerosen
  • Fortbestehende, eindeutig pathologische Laborbefunde
  • Schwere Immundefekte
  • Therapiemaßnahmen, die das Immunsystem nachhaltig schwächen

Beurteilung in vier Stufen: (1) keine Maßnahmen → (2) Maßnahmen empfohlen → (3) verkürzte Fristen → (4) Tätigkeitswechsel zu erwägen.

6.2 Vorsorgebescheinigung

Gemäß AMR 6.3 erhalten versicherte Person und Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung mit Anlass und nächstem Vorsorgetermin — KEINE Diagnose, KEINE Befunde, kein Eignungsurteil.

6.3 Rückmeldung an das Unternehmen

Ergeben sich Anhaltspunkte für nicht ausreichende Schutzmaßnahmen, ist dies dem Unternehmen anonymisiert mitzuteilen (§ 6 Abs. 4 ArbMedVV). Ein Tätigkeitswechsel aus persönlichen Gründen darf nur mit Einwilligung der versicherten Person kommuniziert werden (AMR 6.4).

6.4 Fristen für Folgevorsorgen

Typisch alle 24–36 Monate; bei Auffälligkeiten oder Toleranzkonzentrations-Überschreitung verkürzt auf 12 Monate. Nachgehende Vorsorge stoffabhängig alle 3–5 Jahre.

7. Praxistipps für Unternehmen

1. Hierarchie der Schutzmaßnahmen — Substitution zuerst. Die GefStoffV gibt eine klare Reihenfolge vor: Substitution → technische Schutzmaßnahmen → organisatorische Maßnahmen → PSA. Bei CMR-Stoffen 1A/1B greift die Substitutionspflicht mit besonderer Schärfe.

2. Gefährdungsbeurteilung als Anker. Bei TRGS-910-relevanten Tätigkeiten ist die Risikoeinstufung zwischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentration zu dokumentieren.

3. Expositionsverzeichnis nach TRGS 410 / ZED-Erfassung. Für jede beschäftigte Person mit CMR-Exposition 1A/1B ist ein Expositionsverzeichnis zu führen. Die DGUV bietet die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) an.

4. Anmeldung über dguv-vorsorge.de bei jedem Austritt. Pflicht-Workflow im HR/Personal. Die IAAI übernimmt diesen Schritt für ihre Kunden.

5. Vorsorgekartei nach § 3 ArbMedVV lückenlos führen — Verstöße sind ordnungswidrig.

6. Schweigepflicht respektieren. Auch Biomonitoring-Werte sind ärztliche Diagnostik und unterliegen der Schweigepflicht.

7. Mutterschutz und Jugendarbeitsschutz konsequent umsetzen — Schwangere und Stillende dürfen mit CMR 1A/1B nicht arbeiten.

8. Fristen-Tracker einsetzen. IAAI-Kunden bekommen automatisierte Fristerinnerungen inkl. Biomonitoring-Probenahme-Erinnerung und ZED-Synchronisation.

8. Praxistipps für Betriebsärzte

Vor der Vorsorge

  • Aktuelle Gefährdungsbeurteilung anfordern; bei TRGS-910-relevanten Tätigkeiten Risikoeinstufung anfordern
  • Arbeitsplatzbegehung — geschlossene Systeme, Probenahmestellen, Wartungspraxis
  • Klärung: Pflicht, Angebot, nachgehend, Wunsch?
  • Stoffspezifische DGUV-Empfehlung prüfen (Asbest, Benzol, Chrom-VI, Hartholzstaub u. a.)

Eingangsberatung

  • Krebserzeugende Wirkung klar adressieren
  • Hautresorption gezielt ansprechen
  • Information über nachgehende Vorsorge nach Tätigkeitsende

Untersuchungsdurchführung

  • Bei bekannten Zielorganen zielorganspezifisch untersuchen
  • Probenahmezeitpunkt für Biomonitoring stoffspezifisch beachten
  • Bei diskreten Auffälligkeiten niedrigschwellig Facharztkonsultation

Beurteilungsfallen

  • Confounder beim Biomonitoring (Ernährung, Rauchen, Medikamente) erfassen
  • Latenzzeit kann Jahrzehnte betragen — Arbeitsanamnese der gesamten Berufsbiografie ist BK-rechtlich entscheidend
  • Multistoff-Exposition bei Sondermüll: Worst-Case-Bewertung
IAAI-Praxisanker: Die IAAI betreut chemische Industrie, Halbleiterindustrie und Sondermüll-Entsorgung mit einem festen Workflow aus Gefährdungsbeurteilung, Substitutionsprüfung, ZED-Erfassung, Vorsorge-Anmeldung und nachgehender Vorsorge. Stoffspezifische Empfehlungen verknüpfen wir mit der allgemeinen E-KEG-Logik.

9. Häufige Fragen (FAQ)

Was bedeutet die Bezeichnung „CMR-Vorsorge G40“?

CMR steht für „Carcinogenic, Mutagenic, Reproductive Toxic“. G40 ist die historische Kennung der berufsgenossenschaftlichen Untersuchungsempfehlung. Die heutige Rechtsgrundlage ist die ArbMedVV mit der DGUV-Empfehlung E KEG.

Wer trägt die Kosten der CMR-Vorsorge?

Vorsorge nach ArbMedVV trägt der Arbeitgeber. Die nachgehende Vorsorge nach Ausscheiden organisiert das DGUV-Vorsorge-Portal — finanziert über die Unfallversicherungsträger.

Darf der Beschäftigte die Untersuchung ablehnen?

Ja. Die Untersuchung darf nicht gegen den Willen erfolgen. Die Eingangsberatung ist jedoch Pflichtbestandteil der Pflichtvorsorge — ohne sie gilt die Pflichtvorsorge als nicht stattgefunden.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Vorsorge nicht anbietet?

Ordnungswidrigkeit nach § 11 ArbMedVV — Bußgelder bis 5.000 Euro je Fall. Bei TRGS-910-Tätigkeiten oberhalb der Toleranzkonzentration kommt der Verstoß gegen GefStoffV hinzu.

Wer darf die CMR-Vorsorge G40 durchführen?

Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (§ 7 ArbMedVV). Für Spezialdiagnostik sind ggf. weitere Fachärzte hinzuzuziehen.

Was bedeuten Akzeptanz- und Toleranzkonzentration nach TRGS 910?

Unterhalb der Akzeptanzkonzentration gilt das Risiko als „akzeptabel“ (≤ 4 Erkrankungen pro 100.000 bei 40 Jahren). Zwischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentration als „mittel“ mit Maßnahmenplänen. Oberhalb der Toleranzkonzentration (> 4 pro 1.000) als „hoch“ — Substitutionsgebot und verschärfte Schutzmaßnahmen.

Was ist die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED)?

Die ZED der DGUV dokumentiert CMR-Expositionen 1A/1B nach TRGS 410. Arbeitgeber können ihre exponierten Beschäftigten dort lebenslang erfassen — wesentliche Voraussetzung für nachgehende Vorsorge und BK-Verfahren.

Welche Rolle spielt die AMR 11.1?

Die AMR 11.1 ist die Leitnorm für Abweichungen bei CMR-Tätigkeiten 1A/1B. Auch bei Vorliegen von Abschneidekriterien bleibt das Recht auf Wunschvorsorge erhalten.

Müssen Schwangere mit CMR-Stoffen 1A/1B arbeiten dürfen?

Nein. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen 1A/1B sind nach MuSchG für Schwangere und Stillende grundsätzlich unzulässig.

Welche Datenbanken helfen bei der Stoffbewertung?

GESTIS-Stoffdatenbank der DGUV, DGUV Vorsorge (ODIN), IFA KMR-Liste, CLP-Verordnung Anhang VI Tabelle 3.

10. Quellen, Literatur und DGUV-Zitation

Primärquelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.): DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen, 2. Auflage September 2024, DGUV Empfehlung „Krebserzeugende und keimzellmutagene Gefahrstoffe – allgemein“ (E KEG), Fassung Januar 2022, S. 390–413.

Rechtsgrundlagen (Stand April 2026): ArbMedVV, GefStoffV, CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Richtlinien (EU) 2019/130 und 2017/2398, MuSchG, JArbSchG, ArbSchG, ASiG, DGUV Vorschrift 2.

Weiterführende Empfehlungen / Regeln: AMR 2.1/3.1/5.1/6.2/6.3/6.4/11.1, TRGS 401/402/410/420/500/526/554/561/900/903/905/906/910.

Datenbanken: GESTIS-Stoffdatenbank, DGUV Vorsorge (ODIN), ZED, IFA KMR-Liste, Biomonitoring-Auskunftssystem der BAuA, DFG MAK-/BAT-Werte-Liste.

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Stand: 12. April 2026 · IAAI Arbeitssicherheit GmbH · Dieser Beitrag ersetzt keine ärztliche Beratung. Maßgeblich sind die in Abschnitt 10 genannten Quellen.