Gefahrstoffe

PAK-Vorsorge nach DGUV-Empfehlung E PAK

Johannes F. Angerer
8. April 2026
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Straßenbauarbeiter in Warnschutzkleidung mit Atemschutz beim Abtragen einer teerhaltigen Asphaltdeckschicht

Auf einen Blick

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sind Pyrolyseprodukte aus organischem Material — sie entstehen bei der Verkokung von Steinkohle, beim Verarbeiten von Steinkohlenteerpech, beim Abtragen alter pechhaltiger Straßenbeläge und in der Schornsteinreinigung. Sie sind krebserzeugend (Kat. 1B), hautresorptiv und ursächlich für Lungen-, Hautkrebs und Harnwegstumoren. Goldstandard im Biomonitoring: 1-Hydroxypyren im Urin am Schichtende.

1. Was ist die PAK-Vorsorge?

Die PAK-Vorsorge ist die arbeitsmedizinische Vorsorge für alle Beschäftigten, die gegenüber polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen aus Pyrolyseprodukten exponiert sein können. Sie ist unter dem Kürzel E PAK geregelt (Fassung Januar 2022). Schutzziel: Früherkennung berufsbedingter PAK-Erkrankungen — primär Hautveränderungen und Krebserkrankungen der Haut, Atemwege und Harnwege.

Als Bezugssubstanz für die krebserzeugende Wirkung dient Benzo[a]pyren (BaP). PAK-haltige Gefahrstoffe gelten als krebserzeugend, sofern der BaP-Massengehalt ≥ 50 mg/kg ist. Nach TRGS 910: Akzeptanzkonzentration 70 ng BaP/m³, Toleranzkonzentration 700 ng BaP/m³.

2. Rechtsgrundlage – ArbMedVV (Stand 11.05.2026)

Die PAK-Vorsorge ist in der ArbMedVV geregelt — Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 GefStoffV für krebserzeugende Stoffe Kat. 1A/1B.

BaP-Jahre als BK-Schwelle: Für BK 4113 (Lungenkrebs durch PAK) ist eine kumulative Dosis von ≥ 100 BaP-Jahren erforderlich. Für BK 1321 (Harnwegskrebs) ≥ 80 BaP-Jahre. Die Expositionsverzeichnis-Pflicht nach § 10a GefStoffV (konkretisiert in TRGS 410) ist unverzichtbar.

RegelwerkInhalt
ArbMedVVPflicht-/Angebotsvorsorge bei Gefahrstoffen
GefStoffVCMR-Regelungen (Kat. 1A/1B)
TRGS 910ERB für BaP: Akzeptanz 70 ng/m³, Toleranz 700 ng/m³
TRGS 551Teer und andere Pyrolyseprodukte (zentrale TRGS)
TRGS 410Expositionsverzeichnis bei CMR-Gefahrstoffen
BKVBK 1321, 4110, 4113, 4114, 5102

3. Vorsorgeanlässe — wann ist welche Vorsorge fällig?

3.1 Pflichtvorsorge

Bei Tätigkeiten mit wiederholter Exposition gegenüber krebserzeugenden PAK in Pyrolyseprodukten (BaP-Massengehalt ≥ 50 mg/kg) oder wenn Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann.

3.2 Angebotsvorsorge

Bei Tätigkeiten mit PAK-Exposition, wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und keine Pflichtvorsorge zu veranlassen ist. Bei krebserzeugenden PAK (BaP-Gehalt ≥ 50 mg/kg) entsteht Pflichtvorsorge bereits bei wiederholter Exposition, unabhängig von der Konzentration; ein Unterschreiten der Akzeptanzkonzentration ist kein eigenständiges Kriterium für Angebotsvorsorge. Abweichungen sind nur nach AMR 11.1 möglich.

3.3 Nachgehende Vorsorge — der kritische Punkt

Wegen langer Latenzzeiten (häufig 20+ Jahre bis Manifestation von Lungen-/Hautkrebs) ist die nachgehende Vorsorge der wichtigste Schutz. Beim Ausscheiden kann der Arbeitgeber sie mit Einwilligung der Beschäftigten über www.dguv-vorsorge.de auf den Unfallversicherungsträger übertragen; ohne Übertragung bleibt er verpflichtet.

Häufigster Fehler: Beim Ausscheiden eines Mitarbeiters wird die DGUV-Vorsorge-Anmeldung (mit Einwilligung der oder des Beschäftigten) vergessen. Ohne Übertragung bleibt der Arbeitgeber verpflichtet; ein fester Workflow beim Austritt ist daher sinnvoll.

VorsorgeartErstvorsorgeErste NachvorsorgeFolgevorsorgen
Pflichtvorsorgevor Aufnahmespätestens nach 12 Monatenspätestens alle 36 Monate
Angebotsvorsorgevor Aufnahmespätestens nach 12 Monatenspätestens alle 36 Monate
Nachgehende Vorsorgespätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorgespätestens alle 36 Monatespätestens alle 36 Monate
Betriebsärztin bei der Hautinspektion auf Teer- und Pechwarzen am Unterarm eines Beschäftigten

4. Betroffene Branchen und Tätigkeiten

Tätigkeiten mit höherer Exposition

Ofenarbeiten in der Steinkohlekokerei, Verarbeiten von Steinkohlenteerpech, Hochofenabstich, Söderberg-Elektroden (Aluminiumgewinnung), Schornsteinreinigung, Abtragen alter pechhaltiger Straßenbeläge, Brandsanierung, Demontage von Kork-Teer-Dämmungen.

Krankheitsbild — drei Hauptpfade

Haut: Dermatitis, Photosensibilisierung, Melanose, Teer-/Pechwarzen (neigen zur karzinomatösen Entartung). Manifestation: Gesicht, Ohren, Handrücken, Skrotum.

Atemwege: Karzinome der Atemwege und Lunge (Latenz ca. 20 Jahre).

Harnwege: Urotheltumoren (BK 1321 ab 80 BaP-Jahren).

Typische Branchen

1. Straßenbau / Asphaltverarbeitung: Sanierung von Bestandsstraßen der 1950er–1980er mit pechhaltigen Schichten. Fräsen und Entsorgen als Hochrisiko-Tätigkeit.

2. Kokereien und Eisen-/Stahl-/Aluminiumherstellung: Höchste BaP-Expositionen weltweit. Ofenarbeiten, Hochofenabstich, feuerfeste Auskleidungen.

3. Schornsteinfeger / Brandsanierung: Historisch älteste PAK-Berufskrankheit (Hautkrebs, dokumentiert seit Percival Pott 1775). Brandsanierung: TRGS 524 als Leitregel.

Ofenarbeiter in Hitzeschutzkleidung beim Drücken einer Koksbatterie in einer deutschen Steinkohlekokerei

5. Untersuchungsumfang — was passiert bei der Vorsorge?

Beratung

Krebserzeugende, erbgutverändernde und reproduktionstoxische Wirkung von PAK; sensibilisierende, hautresorptive und irritative Wirkung; Photosensibilisierung; PSA (keine reinen Latex-Handschuhe gegen Pech!); Information zur nachgehenden Vorsorge.

Klinische Untersuchungen

UntersuchungErstvorsorgeNachvorsorgeNachgehend
Urinstatus + Sediment + Zytologie✓ (ohne Zytologie)✓✓
Spirometrie✓✓bei Auffälligkeiten
Biomonitoring 1-Hydroxypyren—✓ (Goldstandard)— (HWZ zu kurz)
Ganzkörperinspektion inkl. Skrotum—✓ (Pflicht)✓

Biomonitoring

Goldstandard: 1-Hydroxypyren im Urin (nach Hydrolyse), am Schichtende. BAR 0,3 µg/g Kreatinin (für Nichtraucher). Bei nachgehender Vorsorge entfällt das Biomonitoring (Halbwertszeit zu kurz).

Wichtig: Der BAR 0,3 µg/g Kreatinin ist für Nichtraucher abgeleitet. Raucher liegen systematisch darüber — separater Beurteilungspfad nötig.

6. Beurteilung und Bescheinigung

StufeBefundKonsequenz
1Keine Erkenntnisse, die Maßnahmen erfordernTätigkeit fortsetzbar
2Leichte FunktionsstörungenSchutzmaßnahmen, geringere Exposition
3Verlaufsbeobachtung erforderlichVerkürzte Fristen
4Maßnahmen aus Stufe 2/3 ohne Aussicht auf ErfolgTätigkeitswechsel erwägen

Vorsorgebescheinigung gemäß AMR 6.3 — ohne Diagnose, ohne Befunde, ohne Eignungsurteil.

7. Praxistipps für Unternehmen

1. Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 551 — zentrale TRGS für PAK-Tätigkeiten. Bei Brandsanierung/Altlasten: TRGS 524.

2. BaP-Jahre dokumentieren: Expositionsverzeichnis nach § 10a GefStoffV ist Pflicht. Pro Beschäftigtem: BaP-Konzentration × Expositionszeit = BaP-Jahre.

3. Substitution und Hautschutz: Pechfreie Asphaltdeckschichten; chemikalienbeständige Handschuhe (Viton/FKM, verstärktes Nitril — keine reinen Latex-Modelle).

4. DGUV-Vorsorge-Anmeldung bei jedem Austritt (mit Einwilligung der Beschäftigten) — fester Workflow im HR/Personal; ohne Übertragung bleibt der Arbeitgeber verpflichtet.

5. Hygiene-Triade: Schwarz-Weiß-Bereiche, Verbot von Essen/Trinken/Rauchen am Arbeitsplatz, tägliche Wäsche der Arbeitskleidung im Betrieb.

6. Mutterschutz: Für Schwangere liegt bei Exposition gegenüber krebserzeugenden PAK regelmäßig eine unverantwortbare Gefährdung nach § 11 MuSchG vor (Ausnahmen § 11 Abs. 1 S. 3). Für Stillende ist eine arbeitsplatzbezogene Beurteilung nach §§ 10, 12 MuSchG erforderlich.

7. Fristen-Tracker: CompDocs-Kunden erhalten automatisierte Erinnerungen inkl. DGUV-Vorsorge-Anmelde-Trigger und 1-Hydroxypyren-Reminder.

8. Praxistipps für Betriebsärzte

Vor der Vorsorge: Gefährdungsbeurteilung und BaP-Jahre-Status anfordern. Arbeitsplatzbegehung bei Asphalt-, Koks- und Sanierungsarbeiten.

Eingangsberatung: CMR-Wirkung klar adressieren. Hautresorption und Photosensibilisierung als Doppelrisiko. Pechwarzen-Selbstbeobachtung anleiten.

Untersuchung: Ganzkörperinspektion inkl. Skrotum bei Nachuntersuchungen wird empfohlen (nach ärztlichem Ermessen, nicht gegen den Willen). Fotodokumentation. 1-Hydroxypyren am Schichtende — Confounder Rauchen dokumentieren.

Beurteilungsfallen: Nichtraucher-BAR nicht für Raucher anwendbar. Bei nachgehender Vorsorge: 1-Hydroxypyren entfällt, stattdessen Hautstatus und Urinzytologie. BK 5102 (Hautkrebs durch Ruß/Teer/Pech) hat keine Schwellendosis.

Praxisanker: Digitale Vorsorgekartei mit BaP-Jahre-Tracker, DGUV-Vorsorge-Anmelde-Listen, 1-Hydroxypyren-Reminder und Vorsorge-Reportings für Asphalt-, Koks- und Schornsteinfeger-Betriebe.

9. Häufige Fragen (FAQ)

Wer trägt die Kosten der PAK-Vorsorge?

Der Arbeitgeber. Nachgehende Vorsorge wird nach Übertragung auf den Unfallversicherungsträger (mit Einwilligung der Beschäftigten) von diesem finanziert.

Was sind „BaP-Jahre“?

Kumulative Dosis aus BaP-Konzentration (µg/m³) × Expositionszeit in Jahren. BK 1321 ab 80, BK 4113 ab 100 BaP-Jahre.

Welcher Biomonitoring-Parameter ist Goldstandard?

1-Hydroxypyren im Urin am Schichtende. BAR 0,3 µg/g Kreatinin (Nichtraucher).

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Vorsorge nicht anbietet?

Ordnungswidrigkeit nach § 10 ArbMedVV — Bußgelder bis 5.000 € je Fall. Im BK-Fall droht Regress des UVT.

Wer darf die PAK-Vorsorge durchführen?

Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (§ 7 ArbMedVV).

Was ist eine Pechwarze?

Hautveränderung, die zur karzinomatösen Entartung in Plattenepithelkarzinome neigt. Jede Pechwarze ist hautfachärztlich abzuklären.

Was bedeuten Akzeptanz- und Toleranzkonzentration?

Für BaP: Akzeptanz 70 ng/m³, Toleranz 700 ng/m³. Oberhalb der Toleranz: Substitutionsgebot greift verschärft.

Welche BK-Ziffern sind PAK-bezogen?

BK 1321 (Harnwege), BK 4110 (Kokereirohgas), BK 4113 (Lungenkrebs ≥ 100 BaP-Jahre), BK 4114 (Asbest+PAK), BK 5102 (Hautkrebs ohne Schwellendosis).

Müssen Schwangere mit PAK arbeiten dürfen?

In der Regel nicht. Für Schwangere liegt bei Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen Kat. 1B regelmäßig eine unverantwortbare Gefährdung nach § 11 MuSchG vor (Ausnahmen § 11 Abs. 1 S. 3). Für Stillende sieht § 12 MuSchG kein Pauschalverbot vor; hier ist eine arbeitsplatzbezogene Beurteilung nach §§ 10, 12 MuSchG erforderlich.

10. Quellen und Literatur

Primärquelle: DGUV (Hrsg.): DGUV Empfehlungen, 2. Auflage September 2024, E PAK, Fassung Januar 2022, S. 477–500.

Rechtsgrundlagen: ArbMedVV, GefStoffV, MuSchG, JArbSchG, CLP-VO, ArbSchG, ASiG, DGUV Vorschrift 2.

Technische Regeln: TRGS 551, 524, 410, 910, 905, 906, 401, 402, 500, 526, 900, 903; AMR 2.1, 6.2, 6.3, 11.1.

Fachliteratur: DGUV BK-Report 2/2013 (BaP-Jahre), DGUV Information 250-104, Letzel/Drexler 1998, Weiß et al. 2019 (IPA-Journal), DFG MAK-/BAT-Werte-Liste.

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Stand: 8. April 2026 · CompDocs · Dieser Beitrag ersetzt keine ärztliche Beratung. Maßgeblich sind die in Abschnitt 10 genannten Quellen.