Arbeitsmedizinische Vorsorge ist kein administrativer Selbstzweck – sie ist der systematische Schutz Ihrer Beschäftigten vor berufsbedingten Gesundheitsrisiken. Wer sie strukturiert umsetzt, erfüllt die Pflichten der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), reduziert Haftungsrisiken und signalisiert gelebte Fürsorgepflicht.
Die drei Säulen: Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge
Die ArbMedVV kennt ein gestuftes System, das Gefährdung und Arbeitgeberpflicht kalibriert. Welche Vorsorge greift, ergibt sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung.
| Merkmal | Pflichtvorsorge | Angebotsvorsorge | Wunschvorsorge |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | ArbMedVV § 4 | ArbMedVV § 5 | ArbMedVV § 5a |
| Auslöser | Hohe Gefährdung (z. B. Asbest, Karzinogene, Atemschutz) | Moderate Gefährdung (z. B. Feuchtarbeit, Bildschirm) | Mitarbeitendenwunsch bei möglichem Gesundheitsrisiko |
| Tätigkeit ohne Teilnahme? | Nicht zulässig (Teilnahme Pflicht, Untersuchung freiwillig) | Zulässig (Angebot Pflicht) | Zulässig |
| Kosten | Trägt der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 3 ArbSchG) | ||
Pflichten des Arbeitgebers auf einen Blick
- Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG als Grundlage der Vorsorgeplanung
- Beauftragung eines Betriebsarztes (§2 ASiG) – intern oder überbetrieblich
- Terminierung, Freistellung und Kostentragung der Vorsorge
- Führung der Vorsorgekartei nach §3 Abs. 4 ArbMedVV
- Anlassbezogene Vorsorge bei Gesundheitsstörungen oder Expositionsänderung
Der Ablauf in 5 Schritten
- Gefährdungen ermitteln – Arbeitsplätze und Expositionen systematisch erfassen.
- Vorsorgeart festlegen – Pflicht, Angebot, Wunsch je nach Gefährdung.
- Termin koordinieren – über CompDocs-Plattform mit Erinnerungslogik.
- Vorsorge durchführen – durch Ärztin oder Arzt mit arbeitsmedizinischer Fachkunde (§ 7 ArbMedVV); Untersuchungen nur mit Einwilligung.
- Dokumentieren & Nachhalten – Vorsorgekartei, Fristen, Folgetermine.
Vorsorgekartei & DSGVO
Die Vorsorgekartei enthält Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat – keine Befunde oder Diagnosen (§ 3 Abs. 4 ArbMedVV). Aufbewahrung bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses; danach wird sie gelöscht und die oder der Beschäftigte erhält eine Kopie, soweit keine Sondervorschrift gilt. Zugriff streng personenbezogen nach Art. 9 DSGVO.
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Häufige Fragen
Wer zahlt die arbeitsmedizinische Vorsorge?
Der Arbeitgeber trägt die Kosten (§ 3 Abs. 3 ArbSchG). Die Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden (§ 3 Abs. 3 ArbMedVV).
Wie unterscheidet sich Pflichtvorsorge von Eignungsuntersuchung?
Pflichtvorsorge schützt vor berufsbedingten Gesundheitsrisiken und ist ergebnisoffen. Eignungsuntersuchungen prüfen Tauglichkeit und sind nur in Ausnahmefällen zulässig (z. B. FeV, TfbV).
Wie oft sind Vorsorgen zu wiederholen?
Fristen richten sich nach AMR 2.1 und Gefährdung – typischerweise 12 bis 36 Monate. Erstvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit, Nachvorsorge ggf. nach Ausscheiden.
Darf der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis einsehen?
Nein. Der Arbeitgeber erhält ausschließlich die Vorsorgebescheinigung (§ 6 Abs. 3 ArbMedVV): dass, wann und aus welchem Anlass Vorsorge stattgefunden hat und wann die nächste angezeigt ist – ohne Befund oder Diagnose. Medizinische Details unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
Was passiert bei Nicht-Teilnahme an Pflichtvorsorge?
Ohne Teilnahme an der Pflichtvorsorge darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV); Untersuchungen können Beschäftigte jedoch ablehnen. Verstöße des Arbeitgebers können nach § 10 ArbMedVV i. V. m. § 25 ArbSchG mit Bußgeld bis 5.000 € geahndet werden; hinzu kommt die zivilrechtliche Haftung.
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