Arbeitsmedizinische Vorsorge ist kein administrativer Selbstzweck – sie ist der systematische Schutz Ihrer Beschäftigten vor berufsbedingten Gesundheitsrisiken. Wer sie strukturiert umsetzt, erfüllt die Pflichten der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), reduziert Haftungsrisiken und signalisiert gelebte Fürsorgepflicht.
Die drei Säulen: Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge
Die ArbMedVV kennt ein gestuftes System, das Gefährdung und Arbeitgeberpflicht kalibriert. Welche Vorsorge greift, ergibt sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung.
| Merkmal | Pflichtvorsorge | Angebotsvorsorge | Wunschvorsorge |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | ArbMedVV §2 Abs. 1 | ArbMedVV §2 Abs. 2 | ArbMedVV §2 Abs. 3 |
| Auslöser | Hohe Gefährdung (z. B. Asbest, Karzinogene, Atemschutz) | Moderate Gefährdung (z. B. Feuchtarbeit, Bildschirm) | Mitarbeitendenwunsch bei möglichem Gesundheitsrisiko |
| Tätigkeit ohne Untersuchung? | Nicht zulässig | Zulässig (Angebot Pflicht) | Zulässig |
| Kosten | Trägt der Arbeitgeber (§3 Abs. 3 ArbMedVV) | ||
Pflichten des Arbeitgebers auf einen Blick
- Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG als Grundlage der Vorsorgeplanung
- Beauftragung eines Betriebsarztes (§2 ASiG) – intern oder überbetrieblich
- Terminierung, Freistellung und Kostentragung der Vorsorge
- Führung der Vorsorgekartei nach §3 Abs. 4 ArbMedVV
- Anlassbezogene Vorsorge bei Gesundheitsstörungen oder Expositionsänderung
Der Ablauf in 5 Schritten
- Gefährdungen ermitteln – Arbeitsplätze und Expositionen systematisch erfassen.
- Vorsorgeart festlegen – Pflicht, Angebot, Wunsch je nach Gefährdung.
- Termin koordinieren – über CompDocs-Plattform mit Erinnerungslogik.
- Untersuchung durchführen – durch qualifizierten Betriebsarzt (ArbMedVV §7).
- Dokumentieren & Nachhalten – Vorsorgekartei, Fristen, Folgetermine.
Vorsorgekartei & DSGVO
Die Vorsorgekartei enthält Anlass, Datum und Ergebnis der Vorsorge – keine medizinischen Diagnosen. Aufbewahrung: mindestens bis zum Ausscheiden des Beschäftigten, bei krebserzeugenden Stoffen bis zu 40 Jahre. Zugriff streng personenbezogen nach Art. 9 DSGVO.
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- Rechtssicherheit – ArbMedVV, ArbSchG, DGUV V2 aus einer Hand
Häufige Fragen
Wer zahlt die arbeitsmedizinische Vorsorge?
Der Arbeitgeber trägt die Kosten einschließlich Arbeitszeit (§3 Abs. 3 ArbMedVV). Die Vorsorge findet während der Arbeitszeit statt.
Wie unterscheidet sich Pflichtvorsorge von Eignungsuntersuchung?
Pflichtvorsorge schtzt vor berufsbedingten Gesundheitsrisiken und ist ergebnisoffen. Eignungsuntersuchungen prüfen Tauglichkeit und sind nur in Ausnahmefällen zulässig (z. B. FeV, TfbV).
Wie oft sind Vorsorgen zu wiederholen?
Fristen richten sich nach AMR 2.1 und Gefährdung – typischerweise 12 bis 36 Monate. Erstvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit, Nachvorsorge ggf. nach Ausscheiden.
Darf der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis einsehen?
Nein. Der Arbeitgeber erhält ausschließlich die Vorsorgebescheinigung ohne Diagnose (§6 ArbMedVV). Medizinische Details unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
Was passiert bei Nicht-Teilnahme an Pflichtvorsorge?
Ohne gültige Pflichtvorsorge darf die Ttigkeit nicht ausgeübt werden. Fehlende Organisation kann Bußgelder bis 25.000 € (§9 ArbMedVV) und zivilrechtliche Haftung nach sich ziehen.
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