Die „G42-Untersuchung“ gehört in Pflegeheimen, ambulanten Diensten und Kliniken zum Alltag, heißt heute aber anders und ist keine Untersuchungspflicht. Wir erklären, wann der Vorsorgetermin Pflicht ist, was dabei passiert und wie oft er fällig wird.
Wer in der Pflege arbeitet, kennt den Satz „Du musst noch zur G 42“. Gemeint ist die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Infektionsgefährdung. Rund um diesen Termin gibt es viele Missverständnisse: Muss man sich untersuchen lassen? Muss man sich impfen lassen? Was erfährt die Pflegedienstleitung? Dieser Beitrag ordnet das nach dem Rechtsstand Oktober 2026 ein.
Was ist die G42-Untersuchung heute?
„G 42“ war die Nummer des DGUV Grundsatzes für Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung. Die Grundsätze wurden durch die „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ abgelöst. Das passende Kapitel heißt heute „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“ (Kurzbezeichnung E INF, früher G 42). Es liegt in der Fassung Januar 2022 vor, das Gesamtwerk in der 2. Auflage September 2024.
Die DGUV-Empfehlung ist eine fachliche Hilfe für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte. Die Rechtsgrundlage ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), zuletzt geändert am 11.05.2026. Dort steht, wann Vorsorge Pflicht ist und wann sie nur angeboten werden muss.
Ist die G42-Untersuchung Pflicht oder freiwillig?
Beides stimmt, je nachdem, was gemeint ist.
- Der Termin ist bei Pflichtvorsorge verpflichtend. Der Arbeitgeber muss ihn vor Aufnahme der Tätigkeit veranlassen und darf die Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die Person teilgenommen hat (§ 4 ArbMedVV).
- Die Untersuchung selbst ist freiwillig. Vorsorge besteht aus einem ärztlichen Beratungsgespräch mit Anamnese. Körperliche oder klinische Untersuchungen kommen nur hinzu, wenn sie für die Beratung erforderlich sind und die beschäftigte Person sie nicht ablehnt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 1 ArbMedVV).
- Impfungen sind freiwillig. Der Arbeitgeber muss sie anbieten, wenn das Infektionsrisiko tätigkeitsbedingt erhöht ist und kein ausreichender Immunschutz besteht (§ 6 Abs. 2 ArbMedVV). Die DGUV-Empfehlung nennt die Freiwilligkeit ausdrücklich als Teil der Impfberatung.
Vorsorge ist außerdem keine Eignungsuntersuchung. Sie umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbMedVV). Am Ende steht kein „tauglich“ oder „untauglich“.
Wann ist Vorsorge bei Infektionsgefährdung Pflicht?
Die Pflichtanlässe für Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen stehen im Anhang Teil 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c ArbMedVV. Dazu gehören Krankenhäuser ebenso wie stationäre Pflege.
| Erreger | Pflicht, wenn … | Fundstelle |
|---|---|---|
| Keuchhusten (Bordetella pertussis), Hepatitis A, Masern, Mumps, Röteln | regelmäßiger direkter Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen besteht | Teil 2 Abs. 1 Nr. 3 c aa |
| Hepatitis B und Hepatitis C | regelmäßig und in größerem Umfang Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe möglich ist, insbesondere bei Verletzungsgefahr, Verspritzen oder Aerosolbildung | Teil 2 Abs. 1 Nr. 3 c bb |
| Windpocken (Varizella-Zoster-Virus) | regelmäßiger direkter Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Kindern in Einrichtungen für Kinder, etwa der Pädiatrie | Teil 2 Abs. 1 Nr. 3 d |
| Tuberkulose | regelmäßiger Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen in Tuberkuloseabteilungen und anderen pulmologischen Einrichtungen | Teil 2 Abs. 1 Nr. 3 b |
Bei Hepatitis B und C gilt die Pflicht ausdrücklich auch für Bereiche, die der Versorgung oder Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen. Ob das zum Beispiel Reinigung oder Wäscherei betrifft, entscheidet die Gefährdungsbeurteilung. Für Einrichtungen, die ausschließlich der Betreuung von Menschen dienen, nennt die ArbMedVV Hepatitis A, B und C bei entsprechendem Kontakt mit Körperflüssigkeiten (Buchstabe e).
HIV ist kein eigener Pflichtanlass. Nach einer Exposition kann aber Angebotsvorsorge fällig werden (siehe unten).
Wann reicht Angebotsvorsorge?
Ohne Pflichtanlass muss der Arbeitgeber Vorsorge anbieten, zum Beispiel:
- bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, es sei denn, die Gefährdungsbeurteilung schließt eine Infektionsgefährdung aufgrund der Schutzmaßnahmen aus (Anhang Teil 2 Abs. 2 Nr. 1 b ArbMedVV),
- wenn nach einer Exposition mit einer schweren Infektionskrankheit zu rechnen ist und eine Postexpositionsprophylaxe möglich ist oder eine Infektion erfolgt ist, etwa nach einer Nadelstichverletzung (Abs. 2 Nr. 2),
- am Ende einer Tätigkeit, für die Pflichtvorsorge galt (Abs. 2 Nr. 3).
Zur Schutzstufe 2 zählt die TRBA 250 ausdrücklich auch körpernahe Pflege wie Waschen, Windelwechsel oder Mundpflege, außerdem Blutentnahmen, Injektionen und das Verbinden von Wunden.
Wer das Angebot ausschlägt, verliert es nicht. Der Arbeitgeber muss es weiter regelmäßig anbieten (§ 5 Abs. 1 ArbMedVV).
Was wird bei der G42-Untersuchung untersucht?
Die DGUV-Empfehlung „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“ beschreibt den Ablauf:
- Beratungsgespräch mit Anamnese: Vorerkrankungen, Impfanamnese, frühere Infektionen, Erkrankungen des Immunsystems, Schwangerschaft oder Stillzeit, Allergien gegen Impfstoffbestandteile.
- Arbeitsanamnese: konkrete Tätigkeit, Kontakt zu Erregern, Schutzmaßnahmen wie Handschuhe, sichere Instrumente und Hautschutzplan, frühere Nadelstichverletzungen.
- Körperliche Untersuchung nach ärztlichem Ermessen: Haut der Hände, Mundschleimhaut, Lymphknoten, Leber, Herz und Lunge.
- Laboruntersuchungen nach ärztlichem Ermessen: zum Beispiel Serostatus (etwa Hepatitis-B-Antikörper) oder Blutbild. Eine Röntgenaufnahme der Lunge nur bei Auffälligkeiten.
- Impfberatung und Impfangebot: Art der Erkrankung, Nutzen, Ablauf, Nebenwirkungen und Kontraindikationen.
- Abschließende Beratung: Ergebnis, Immunstatus, empfohlene Auffrischungen, Hygiene und Schutzausrüstung.
Die Empfehlung verlangt vorher eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung. Ohne sie kann die Betriebsärztin den Anlass nicht sauber bestimmen.
Wie oft ist die G42-Untersuchung fällig?
Die Fristen regelt die Arbeitsmedizinische Regel AMR 2.1. Sie gelten für Pflicht- und Angebotsvorsorge:
- Erste Vorsorge: innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit.
- Zweite Vorsorge: spätestens nach zwölf Monaten.
- Jede weitere Vorsorge: spätestens nach 36 Monaten.
Das sind Höchstfristen. Die Ärztin oder der Arzt legt den nächsten Termin individuell fest und kann kürzere Abstände angeben. Nach der DGUV-Empfehlung gelten die Fristen unabhängig davon, ob jemand geimpft oder immun ist.
Für die Vorsorge bei Feuchtarbeit (früher G 24) ist die zweite Vorsorge schon nach spätestens sechs Monaten fällig. Bei mehreren Anlässen ist eine einheitliche Frist anzustreben (AMR 2.1, Nr. 3 Abs. 8), und die Vorsorge soll in einem Termin stattfinden (§ 3 Abs. 3 ArbMedVV). Deshalb lohnt sich die Kombination von Haut- und Infektionsvorsorge an einem Termin.
Muss die Vorsorge vor Ort stattfinden?
Die erste Pflicht- oder Angebotsvorsorge im Betrieb, jeder neu auftretende Anlass und die Vorsorge nach einem Wechsel der Betriebsärztin finden in Präsenz statt. Folgevorsorgen sind digital möglich, wenn das ärztlich vertretbar ist (AMR 3.4 in der Änderung vom 22.06.2026). Für den Dienstplan heißt das: Der erste Termin gehört in die Einrichtung, spätere Termine lassen sich oft flexibler legen.
Was erfährt der Arbeitgeber?
Nur die Vorsorgebescheinigung. Sie enthält, dass, wann und aus welchem Anlass ein Vorsorgetermin stattgefunden hat und wann die nächste Vorsorge angezeigt ist (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 ArbMedVV). Befunde, Laborwerte und Impfstatus stehen dort nicht. Sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht (§ 6 Abs. 1 ArbMedVV).
Hält die Ärztin aus Gründen, die nur in der Person liegen, einen Tätigkeitswechsel für nötig, darf sie das dem Arbeitgeber nur mit Einwilligung der beschäftigten Person mitteilen (§ 6 Abs. 4 ArbMedVV).
Davon zu trennen ist das Infektionsschutzgesetz: Krankenhäuser (§ 23a IfSG) sowie Pflegeheime und ambulante Pflegedienste (§ 35 Abs. 2 IfSG) dürfen Daten zum Impf- und Serostatus verarbeiten, soweit es für ihre Hygienepflichten erforderlich ist. Die DGUV-Empfehlung betont, dass dieser Nachweis nicht mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge vermischt werden darf.
Was müssen PDL und Einrichtungsleitung organisieren?
- Gefährdungsbeurteilung mit Tätigkeiten, Schutzstufen und Vorsorgeanlässen, unter Beteiligung der Betriebsärztin (TRBA 250, Abschnitt 3.2.3).
- Vorsorgekartei mit Angaben, dass, wann und aus welchem Anlass Vorsorge stattgefunden hat (§ 3 Abs. 4 ArbMedVV).
- Fristenüberwachung, damit neue Mitarbeitende vor dem ersten Dienst ihren Termin haben.
- Impfangebot im Rahmen der Vorsorge.
- Vorsorge in der Arbeitszeit (§ 3 Abs. 3 ArbMedVV).
Häufige Fragen
Darf ich ohne G42-Untersuchung in der Pflege arbeiten?
Bei Pflichtvorsorge nicht. Der Arbeitgeber darf die Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn Sie am Vorsorgetermin teilgenommen haben (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV). Eine Untersuchung oder Blutentnahme können Sie trotzdem ablehnen.
Muss ich mich gegen Hepatitis B impfen lassen?
Nach der ArbMedVV nicht. Die Impfung muss angeboten werden, wenn das Risiko tätigkeitsbedingt erhöht ist. Ob Sie sie annehmen, entscheiden Sie selbst.
Wie oft muss die G42-Untersuchung wiederholt werden?
Die zweite Vorsorge spätestens nach zwölf Monaten, danach spätestens alle 36 Monate (AMR 2.1). Die Ärztin kann kürzere Abstände festlegen.
Erfährt meine PDL meine Blutwerte?
Nein. Der Arbeitgeber erhält nur die Vorsorgebescheinigung mit Datum, Anlass und nächstem Termin. Befunde unterliegen der Schweigepflicht.
Ist die G42-Untersuchung eine Einstellungsuntersuchung?
Nein. Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbMedVV).
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Weiterführende Seiten
- Betriebsarzt und Arbeitssicherheit für Pflegeheime
- Betriebsarzt und Arbeitssicherheit für ambulante Pflegedienste
- Betriebsärztlicher Dienst und Arbeitssicherheit für Krankenhäuser
- Lexikon: Vorsorge bei Infektionsgefährdung
- Hautschutzplan für Pflege und Klinik: Pflichten bei Feuchtarbeit und Vorlage
- Nadelstichverletzung: Sofortmaßnahmen, Meldung und Prävention
- TRBA 250: Was die aktuelle Fassung für Pflegeheime und Kliniken bedeutet
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Quellen
- ArbMedVV §§ 2 bis 6 und Anhang Teil 2 (Stand: zuletzt geändert durch V v. 11.05.2026)
- ArbMedVV § 2 (Begriffe, keine Eignung)
- ArbMedVV § 3 (Arbeitgeberpflichten, Vorsorgekartei)
- ArbMedVV § 4 (Pflichtvorsorge)
- ArbMedVV § 5 (Angebotsvorsorge)
- ArbMedVV § 6 (Pflichten des Arztes, Impfangebot, Vorsorgebescheinigung)
- DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen, 2. Auflage September 2024, Kapitel „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“ (E INF, Fassung Januar 2022)
- AMR 2.1 Fristen, Nr. 3 (Volltextspiegel BGN)
- AMR 3.4, Änderung vom 22.06.2026 (umwelt-online)
- TRBA 250, Ausgabe November 2025 (BGW)
- IfSG § 23a
- IfSG § 35